Leitsatz (amtlich)

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrages tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrages führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftragsgebers ausgeschlossen sind.

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 5 O 52/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.07.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Architektenleistung.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten mündlich mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 der HOAI für die Instandsetzung eines Wohnhauses in I. Streitig ist, ob der Vertrag mit dem Beklagten persönlich geschlossen wurde oder mit der T Architekten Partnerschaftsgesellschaft, deren Partner der Beklagte ist. Die Klägerin beauftragte zudem den Zeugen M mit der Durchführung von Elektroarbeiten sowie mit der Anwesenheit auf der Baustelle während der Umbauarbeiten. Der genaue Auftragsumfang des Zeugen M ist streitig. Das instand zusetzende Gebäude besteht aus einem Altbau mit Keller aus dem Jahr 1890 und einem Neubau ohne Keller etwa aus dem Jahr 1990.

In der Folge wurden von Mitte März bis August 2006 Arbeiten an dem Gebäude durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie die Architektin M, die das Haus besichtigte, die ihr vorgelegten Unterlagen begutachtete und von der Klägerin hierfür 3.740,00 EUR erhielt. Zudem beauftragte die Klägerin den Sachverständigen F mit der Begutachtung der Arbeiten. Dieser stellte in seinem Gutachten Mängel fest und seine Tätigkeit mit 5.133,58 EUR in Rechnung. Die zur Erstellung des Gutachtens erforderliche Herstellung von Kopflöchern wurden der Klägerin mit 673,54 EUR berechnet.

Mit der Klage begehrt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der ihr entstandenen Kosten sowie behaupteter Mängelbeseitigungskosten, hilfsweise Kostenvorschuss sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.

Die Klägerin hat behauptet, den Beklagten persönlich und nicht die Firma T beauftragt zu haben. Die Beauftragung habe auch die Leistungsphase 8 umfasst. Der Beklagte habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Ihm sei die Bauleitung und Bauüberwachung übertragen worden. Der Zeuge M habe auf der Baustelle lediglich als Hilfsperson des Beklagten tätig werden sollen. Er habe keine bauleitende oder bauüberwachende Tätigkeit ausgeübt. Die Klägerin habe dem Beklagte bereits vor Stellung der Schlussrechnung einen Betrag von 5.000,00 EUR in bar und ohne Rechnung bezahlt. Der Betrag sei nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liege darin nicht, da sie keine Kenntnis gehabt habe, wie der Beklagte mit dem zusätzlichen Entgelt von 5.000,00 EUR umgehen würde. Aufgrund von Planungsfehlern des Beklagten sei es zu verschiedenen Mängeln an dem Gebäude gekommen, zu deren Beseitigung Kosten von insgesamt 83.037,72 EUR entstünden.

Der Beklagte hat behauptet, lediglich mit den Leistungsphasen 1 bis 7 beauftragt worden zu sein. Mit der Bauüberwachung und Bauleitung sei der Zeuge M beauftragt gewesen. Wegen der Entfernung zwischen T und I habe der Beklagte eine Bauüberwachung und Bauleitung gar nicht leisten können. Die von der Klägerin beauftragte Instandsetzung sei auch auf ein Minimum begrenzt worden. Eine Komplettsanierung sei nicht beauftragt worden. Eine Sanierung gegen Feuchtigkeit sei gerade nicht vom Auftragsumfang erfasst gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen. Sodann hat es im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz. Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Der Beklagte habe Schwarzarbeit geleistet, indem er für den mündlich vereinbarten Werklohn in Höhe von weiteren 5.000,00 EUR keine Umsatzsteuer verlangt und abgeführt habe. Dies habe die Klägerin erkannt und bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, indem sie mit dem Beklagten ein zusätzliches Entgelt vereinbart habe, das nicht in der Schlussrechnung habe enthalten sein sollen und dementsprech...

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