Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 05.01.2006; Aktenzeichen 24 O 28/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Beklagte ist selbständiger Buchhalter. Er bot mit einem Angebotsschreiben vom 25.5.2004 Buchhaltungsleistungen an, ferner die Leistung "Ausdruck der USt-Voranmeldung".

Die Klägerin hat gemeint, mit der so bezeichneten Leistung biete der Beklagte geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen an, die nach dem Steuerberatungsgesetz den steuerberatenden Berufen vorbehalten sei. Das Angebot werde auch von potentiellen Interessenten dahingehend verstanden, dass nicht nur Hilfe bei Ausdruck und Übermittlung geleistet werde, sondern der Beklagte auch die Umsatzsteuervoranmeldung erstelle.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

1. geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen durch die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen auszuüben;

2. geschäftsmäßig

a) die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen anzubieten,

b) neben der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle den Ausdruck der Umsatzsteuervoranmeldung anzubieten, wobei hiervon unberührt bleiben die Tätigkeit und Kundmachung im Rahmen des § 6 Nr. 3 StBerG ("die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen") oder im Rahmen des § 6 Nr. 4 StBerG ("das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung, soweit diese Tätigkeit verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach bestehender Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung zumindest 3 Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind").

sowie hilfsweise zu dem Antrag gemäß Ziffer 2b) den Beklagten zu verurteilen,

es zu unterlassen, die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen anzubieten, wie in dem Schreiben vom 25.5.2004 (Anlage K 1) geschehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat zunächst gemeint, die Klägerin sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen und daher nicht anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Klageanträge seien zudem zu unbestimmt, insbesondere zu allgemein am Gesetzeswortlaut orientiert. Ferner liege kein Verstoß gegen das StBerG vor. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, er führe lediglich erlaubtermaßen Finanzbuchhaltungsdienstleistungen aus. Soweit er Umsatzsteueranmeldungen ausdrucke, übernehme er lediglich die Funktion eines Datenlieferanten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen (StDÜV, Bl. 12). Das Angebot solcher Dienstleistungen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht dahin gehend verstanden, dass überdies auch die Erstellung vom Umsatzsteuervoranmeldungen angeboten werde. Auch sei sein Handeln nicht geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Soweit die Verurteilung begehrt werde, auch das Erstellen von Vorsteueranmeldungen zu unterlassen, fehle es an der Darlegung einer Verletzungshandlung, so dass diesbezüglich auch keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr bestehe. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, soweit er Daten verbuche, werde die Umsatzsteuervoranmeldung automatisch durch die verwendete Software erstellt. Das Ergebnis dieses Datenverarbeitungsvorganges werde elektronisch an die Steuerbehörde übermittelt.

Außerdem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu ausgeführt, die Klägerin habe von dem Angebotsschreiben vom 25.5.2004 bereits Mitte Juli 2004 durch den Zeugen L Kenntnis erhalten (Bl. 78), bei Eingang der Klage am 17.2.2005 sei deshalb die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.

Die Klägerin hat diesbezüglich repliziert, erst am 27.8.2004 von dem Angebotsschreiben Kenntnis erhalten zu haben.

Das Landgericht hat zu den die Verjährungseinrede betreffenden Tatsachen Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin T2, die am 31.8.2005 abgegeben wurde (Bl. 113). Auf die Vernehmung des Zeugen T haben die Parteien verzichtet.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Unterlassung nach dem Antrag zu 1 und dem Hilfsantrag zu 2b verurteilt. In Bezug auf den Hilfsantrag ist die Verurteilung erfolgt, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8.12.2005 erklärt hat, der Hilfsantrag werde in Hilfsbeziehung gestellt zu dem Antrag zu Ziffer 2a (Bl. 164 Rücks.). Die Klage ist im Übrigen abgewiesen worden. Die Anspruch...

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