Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 22.06.2010; Aktenzeichen 5 O 202/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.2012; Aktenzeichen VI ZR 138/11)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2011 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Juni 2010 verkündete Urteil der

5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die am ####1966 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz aufgrund eines Glatteisunfalls. Sie suchte am Sonntag, dem 23.12.2007, gegen 10:00 Uhr im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, der Firma T & U GbR, einem Pflegedienstunternehmen, das Grundstück der Beklagten, einer Kundin, unter der Anschrift T-Straße in E auf, um ihr eine Weihnachtsgrußkarte zukommen zu lassen. Von der Straße aus führt ein etwa zwei Meter breiter, mit roten Steinplatten gepflasterter Weg auf dem Grundstück der Beklagten zum Hauseingang, den die Klägerin benutzte, um die Karte in den Briefkasten der Beklagten einzuwerfen. Als sie zurück in Richtung ihres Dienstfahrzeugs ging, kam sie auf dem Weg zu Fall. Die Sturzursache ist streitig.

Die damalige Arbeitgeberin der Klägerin kündigte ihr zum 01.05.2008, wobei dies auf gesundheitliche Gründe (Arbeitsunfall) gestützt wurde.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei auf dem zum Grundstück der Beklagten gehörenden, unstreitig nicht gestreuten Weg auf einer Eisfläche, die ein Ausmaß von etwa 20 x 30 cm gehabt und sich mittig auf dem Weg nahe der Grundstücksgrenze befunden habe, ausgerutscht und deshalb gestürzt. Weder auf dem Hinweg zum Hauseingang der Beklagten noch auf dem Rückweg habe sie diese Eisfläche bemerken können. Sie habe sich durch den Sturz eine distale Unterschenkelfraktur links mit zweitgradigem Weichteilschaden zugezogen. Es sei ferner zu einer verzögerten Heilung des Knochenbruchs und zu dauerhaften Nervenschäden gekommen. Sie leide nach wie vor unter Schmerzen sowie unter einem Lymphstau und müsse lebenslang einen Kompressionsstrumpf tragen. Sie sei insgesamt dreimal - zuletzt zur Entfernung des eingebrachten Metalls am 02.11.2009 - operiert worden. Aufgrund der Verletzung habe sie ihren dreiwöchigen Sommerurlaub 2008 nicht antreten können. Da sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, habe sie sich zur Altentherapeutin umschulen lassen müssen. Verletzungsbedingt sei sie nicht mehr in der Lage, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, sondern könne nur noch fünf Stunden pro Tag an vier Tagen in der Woche arbeiten.

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € für angemessen. Sie macht ferner Verdienstausfall für die Zeit vom Mai 2008 bis April 2010 geltend, wobei sie bezogenes Verletztengeld, Verpflegungskosten und erhaltenes Arbeitsentgelt in Abzug bringt. Sie hat dazu behauptet, ohne den Unfall wäre sie ab dem 01.05.2008 als Vollzeitkraft zu einem Bruttogehalt von monatlich 1.760,00 € bei ihrer damaligen Arbeitgeberin eingestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden immateriellen und materiellen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin anlässlich des Unfallereignisses vom 23.12.2007 entstanden ist, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist,

3.

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2008 freizustellen,

4.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.240,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich erhaltenen Verletztengeldes in Höhe von 2.657,10 € sowie Verpflegungskosten in Höhe von 773,30 € sowie abzüglich erhaltenen Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.817,54 € seit dem 01.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass sich am Unfalltag auf dem Weg zu ihrem Haus Glatteis befunden habe. Ferner hat sie die von der Klägerin behaupteten Verletzungen, deren Ursächlichkeit für die arbeitgeberseitige Kündigung sowie die behaupteten Folgeschäden mit Nichtwissen bestritten. Schließlich hat sie geltend gemacht, die Klägerin treffe ein weitaus überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Verkehrssicherun...

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