Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 20.03.2006; Aktenzeichen 12 O 645/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.3.2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Internetverkaufs vom 20.10.2005 in Bezug auf ein Gebrauchtfahrzeug BMW 318i an den Beklagten gemäß einer diesbezüglichen e-bay-Verkaufsbestätigung, die als Verkaufsdatum angibt "Donnerstag, 20.10.2005, 16:20:46 MESZ" und als Käufer den Beklagten ausweist.

Der Beklagte hat den Kauf bzw. die Ersteigerung des Fahrzeugs bestritten.

Erstinstanzlich hat der Kläger eine Kaufpreiszahlung i.H.v. 11.999 EUR geltend gemacht und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Das LG hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers angenommen habe. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor.

Hinsichtlich des Sachverhalts in erster Instanz und der Entscheidungsgründe im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verlangt der Kläger nunmehr, nachdem er das Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 28.3.2006 zu einem Minderpreis Preis von 9.500 EUR weiter veräußert hat, von dem Beklagten eine Schadensersatzleistung in Höhe des Differenzbetrages von 2.499 EUR.

Wegen des überschießenden Restes haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe, nachdem er dies zunächst geleugnet habe, angegeben, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf der e-bay-Seite online gewesen sei. Das Gericht hätte eine Vernehmung gem. § 448 ZPO anordnen müssen. Ein Anbeweis hinsichtlich der Urheberschaft der Angebotsannahme sei begründet. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Passwort in fahrlässiger Weise dritten Personen einsehbar gemacht habe, so dass dessen Account habe missbraucht werden können. Der Beklagte habe sich ausweislich seiner eigenen Erklärung in Gegenwart der Zeugen H und T unter Verwendung seines Benutzernamens sowie Kennworts angemeldet. Dadurch, dass er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, habe er dritten Personen die Möglichkeit eröffnet, unter seinem Kennwort bei eBay-Versteigerungen verpflichtende Angebote in seinem Namen abzugeben.

Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er das Fahrzeug nicht ersteigert und auch keinen anderen Personen die Möglichkeit gegeben habe, dieses unter Verwendung seiner Daten zu ersteigern. Wenn er sein Kennwort bei der Internetnutzung eingebe, achte er stets penibel darauf, dass niemand die eingegebenen Daten sehen könne. Auch werde der vom Kläger geltend gemachte Schaden bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird im Hinblick auf § 540 Abs. 1, 2 ZPO abgesehen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Klageänderung, weil nunmehr Ersatz in Höhe des Minderverkaufs statt der Kaufpreiszahlung von 11.999 EUR verlangt wird, ist zwar zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin zugrunde zu legen sind (§§ 529 Abs. 1, 533 ZPO).

Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 2.499 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 2, 433 BGB. Ein zwischen den Parteien erfolgter Abschluss eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug kann, wie das LG zu Recht angenommen hat, nicht festgestellt werden.

I. Der Nachweis der Abgabe eines verbindlichen Gebots durch den Beklagten selbst ist nicht geführt. Dieser hat in seiner erneuten Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, dass er zur fraglichen Zeit im Internet online gewesen sei und sich bei eBay Kameras angeschaut habe. Er habe aber den Kauf nicht getätigt und das hier maßgebliche Gebot abgegeben. Die Gesamtumstände des Streitfalles lassen demgegenüber eine abweichende Beurteilung nicht zu. Anderweitige konkrete Beweismittel für den vom behaupteten Abschluss stehen nicht zur Verfügung.

1. Die Beweislast dafür, dass der Beklagte das "Kaufgebot" vom 20.10.2005 abgegeben und dadurch den Vertrag (i.S.d. §§ 145 ff. BGB, vgl. dazu allgemein BGH v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, MDR 2002, 208 = BGHReport 2002, 91 m. Anm. Ernst = CR 2002, 213 m. Anm. Wiebe = NJW 2002, 363, Deutsch, MMR 2004, 586) angenommen hat, wobei das Einstellen des Warenangebots als verbindliches Angebot zu werten wäre (vgl. OLG Oldenburg NJW 2005, 2566), liegt nach allgemeinen Regeln beim Kläger. Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass der Beklagte bei eBay unter dem betreffenden Namen "M. O" (als Mitglied seit 3.7.2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits ein...

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