Normenkette

InsO § 129 Abs. 1, §§ 131, 133, 133 Abs. 1-2, 2 S. 2, §§ 134, 134 Abs. 1, §§ 143, 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 17.04.2007; Aktenzeichen 7 O 407/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.09.2009; Aktenzeichen IX ZR 222/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.04.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des Schwiegersohnes der Beklagten. Er macht unter Berufung auf § 134 InsO Rückgewähransprüche in Bezug auf eine nach dem Tod des Schuldners an die Beklagten ausgezahlte Lebensversicherung in Höhe von 30.979,- € geltend.

Die Beklagten gewährten dem Schuldner auf Bitten ihrer Tochter am 27.09.2002 ein Darlehen in Höhe von 25.000,- € und am 23.10.2002 ein weiteres Darlehen in Höhe von 35.000,- €. Nachdem sich die Tochter der Beklagten im Juni 2004 von ihm getrennt hatte, räumte der Schuldner ihnen, den Beklagten, am 20.06.2004 durch entsprechende Erklärung dem Versicherer gegenüber das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Todesfall an der streitgegenständlichen Lebensversicherung ein. Mit Versäumnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27.08.2004 wurden Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Schuldner in Höhe von 60.000,- € tituliert. Nach dem Tod des Schuldners am 15.09.2004 stellte die Beklagte zu 1) am 21.02.2005 im Namen ihrer Tochter Insolvenzantrag in Bezug auf den Nachlass ihres Schwiegersohnes. Das Amtsgericht Bielefeld eröffnete das Nachlassinsolvenzverfahren mit Beschluss vom 05.07.2005. Mit Schreiben vom 08.09.2005 meldete der Beklagtenvertreter Darlehensforderungen in Höhe von 60.000, € zur Insolvenztabelle an. Im Zuge der Auseinandersetzung um die Rückforderung der am 09.12.2004 in Höhe der Klageforderung ausgezahlten Lebensversicherung vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Absicherung einer Forderung nur dann als entgeltlich anzusehen sei, wenn zugleich die Sicherungsabrede entgeltlich sei. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Sicherheit erst nachträglich gewährt werde, so dass die Anfechtung nach § 134 InsO durchgreife. Der Beklagtenvertreter machte mit Schreiben vom 11.07.2006 weitere Ansprüche seiner Mandanten gegen den Schuldner geltend und stellte im Übrigen klar, dass die Lebensversicherung selbstverständlich auf die Insolvenzforderungen anzurechnen sei.

Der Kläger hat die Rückgewähr des aus der Lebensversicherung erlangten Betrages von 30.979,- € verlangt. Er hält die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Hinblick auf die Lebensversicherung für eine nach § 134 InsO anfechtbare unentgeltliche Leistung des Schuldners. Die Beklagten hätten nichts dafür aufzuwenden gehabt. Zwar sei die Bezugsrechtseinräumung vor dem Hintergrund der erheblichen Forderungen der Beklagten gegen den Schuldner zu sehen. Eine Sicherungsabrede sei aber nicht getroffen worden. Zudem scheide die Einräumung von Bezugsrechten als Kreditsicherheit aus, weil der Begünstigte ein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Versicherung erwerbe und im Verhältnis zum Schuldner deshalb eine Schenkung vorliege. Folgerichtig hätten die Beklagten auch die volle Darlehensforderung in Höhe von 60.000,- € zur Tabelle angemeldet.

Die Beklagten haben demgegenüber die Auffassung vertreten, dass eine entgeltliche Leistung vorliege. Dazu haben sie behauptet, dass der Schuldner ihnen den Versicherungsschein, der dann in ihrem Bankschließfach deponiert worden sei, bereits bei Gewährung des ersten Darlehens am 27.09.2002 übergeben habe. Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Darlehensverträge sei besprochen worden, dass zur Besicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht an der streitgegenständlichen Lebensversicherung eingeräumt werden solle. Nach der Trennung der Tochter von ihrem Schwiegersohn hätten sie sich bei der Versicherung erkundigt, ob die übergebene Police als Sicherheit ausreiche. Da das nach Information der Versicherung nicht der Fall gewesen sei, hätten sie den Schuldner darum gebeten, ihnen durch entsprechende Erklärung der Versicherung gegenüber das unwiderrufliche Bezugsrecht zu verschaffen. Dass er dieser Bitte nachgekommen sei, hätten sie erst nach seinem Tod erfahren.

Die Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld hat die Klageforderung vollumfänglich aus §§ 134 Abs. 1, 143 InsO zugesprochen. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Bezugsrechtseinräumung zur Sicherung der gewährten Darlehen erfolgt sei. Dafür spreche zwar die Trennung der Eheleute. Die Beklagten hätten die ausgezahlte Versicherungssumme allerdings selbst ni...

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