Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit. Nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die freiwillige Vereinbarung von Altersteilzeit stellt dann keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit dar, wenn dafür triftige Gründe vorhanden sind (hier: Sicherung des Arbeitsplatzes für längere Zeit).

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578

 

Verfahrensgang

AG Ibbenbüren (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen 4 F 177/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 14.1.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Ibbenbüren im Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt - Ziff. III. des Tenors - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin wie folgt nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu zahlen:

a) für die Zeit vom 29.5.2004 bis zum 31.7.2004 monatlich 899 Euro, davon 178,67 Euro als Altersvorsorgeunterhalt, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 87 Euro ab dem 29.5.2004, aus weiteren 899 Euro seit dem 1.6.2004 und aus weiteren 899 Euro seit dem 1.7.2004;

b) für die Zeit von August bis Oktober 2004 monatlich 1.215 Euro, davon 256,22 Euro als Altersvorsorgeunterhalt, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.220 Euro ab dem 1.8.2004, aus weiteren 1.215 Euro ab dem 1.9.2004 und aus weiteren 1.215 Euro ab dem 1.10.2004;

c) ab November 2004 monatlich 1.215 Euro, davon 256,22 Euro als Altersvorsorgeunterhalt.

Die weiter gehende Unterhaltsklage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsfolgstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsgegner zu 3/4 und der Antragstellerin zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien haben am 23.12.1981 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: J., geboren am 10.4.1982, und I., geboren am 23.4.1984.

Nach im April 1998 erfolgter Trennung hat die Antragstellerin im Mai 1999 die Scheidung beantragt. Das AG hat die Ehe durch Urteil vom 14.1.2004 geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und über den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts entschieden. In zweiter Instanz geht es nur noch um den ab dem 29.5.2004 (Rechtskraft der Scheidung) zu zahlenden nachehelichen Unterhalt. Insoweit liegt Folgendes zu Grunde:

Die Antragstellerin ist Zahnarzthelferin, der Antragsgegner Betriebswirt. Er hat vor und während der Ehe als kaufmännischer Mitarbeiter Erdöl bzw. Erdgas fördernder Unternehmen gearbeitet, während der Ehe bis einschließlich August 1996 jeweils als Inlandsmitarbeiter für Auslandsprojekte, der nur gelegentlich Dienstreisen ins Ausland unternehmen musste. Erst nach dem Wechsel zur Fa. P. GmbH (PEG) in L. (Anstellungsvertrag vom 8.12.1995) wurde er Auslandsmitarbeiter; ab dem 20.8.1996 war er erstmals für 12 Monate in Kasachstan als Finanzmanager eingesetzt. Während dieser Zeit ruhte der Inlandsvertrag. Seither war er in ununterbrochener Folge im Ausland tätig und hatte demzufolge im Inland keine Steuern mehr zu zahlen. Dadurch stieg sein Einkommen erheblich.

2002/2003 führte die T. AG als direkter und indirekter Gesellschafter der PEG Verhandlungen über deren Veräußerung, weil sie sich auf das Kerngeschäft der Touristik konzentrieren wollte. Das Inlandgeschäft wurde schließlich an die Firma G. veräußert, das Auslandsgeschäft an die O. AG (Bl. 265 GA). Schon vor der Veräußerung schloss der Antragsgegner mit seiner Arbeitgeberin für die Zeit vom 1.8.2003 bis zum 31.7.2008 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, wonach sich seine Arbeitszeit ab dem 1.8.2003 halbieren sollte. Das diente nach seiner Darstellung der Sicherung seines Arbeitsplatzes.

Im April 2003 wurde dem Antragsgegner mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertrag als Auslandsmitarbeiter auf die Fa. O. übergehen werde, wenn er nicht widerspreche. Er hat dann aus den im anwaltlichen Schreiben vom 14.5.2003 dargelegten Gründen von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, so dass sein Arbeitsvertrag durch den Hauptübernehmer, die Fa. G., fortgesetzt wurde, die ihn über eine Tochterfirma weiterhin im Ausland einsetzt.

Schon vor der Eheschließung hatte der Antragsgegner auf dem von seinen Eltern übertragenen Grundstück B. in I. ein Haus mit zwei voneinander nicht abgeschlossenen Wohnungen errichtet. An der Wohnung im Erdgeschoss mit einer Größe von 185 qm hat er seinen Eltern zunächst ein unentgeltliches Wohnrecht bestellt, das durch den Vertrag vom 13.5.1985 gegen die Verpflichtung zur Zahlung von monatlich 850 DM wieder aufgehoben wurde. Diese Verpflichtung besteht ggü. der noch lebenden Mutter fort, die nach wie vor die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt und dafür Miete i.H.v. monatlich 810 DM bezahlt. Die Wohnung im Dachgeschoss, die viele Schrägen aufweist und eine Grundfläche von 161 qm hat, diente als Ehewohnung und wird heute vom Antragsgegner und dem Sohn J. genutzt. J. hat im Juni 2004 sein Abitur gemacht und leistet seit August 2004 Zivildienst.

Die Antragstellerin hat in ...

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