Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 08.02.2000; Aktenzeichen 11 O 169/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.02.2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Die Kosten der Streithelferin des Beklagten werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Streithelfers des Klägers trägt der Streithelfer selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 22.02./24.06.1996 beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht seines Einfamilienhauses in C, H-Weg. Der inzwischen verstorbene Streithelfer des Beklagten, der Installateur I C3 hatte Stemmarbeiten an der Sohlplatte im Bereich des Waschkellers durchgeführt. Er ist von seiner Ehefrau D C3 beerbt worden.

Nachdem im Jahr 1992/93 Wasserschäden an dem fertiggestellten Gebäude aufgetreten waren, beantragte der Kläger am 03.02.1993 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, in dem der Sachverständige X eine unzureichende Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Grundwasser feststellte.

In der Folgezeit wurde der Streithelfer des Klägers, der Dipl. Ing. M, er betrieb eine Firma für Bausanierung, mit der Planung und Leitung von Sanierungsarbeiten beauftragt.

Am 10.04.1995 erhob der Kläger beim Landgericht Münster (11 O 169/95) Klage auf Zahlung von 220.079,06 DM Schadensersatz. Am 26.05.1995 erfolgte eine Zahlung in Höhe von 53.228,– DM. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Mit Grund- und Teilurteil vom 08.06.1995 wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Beklagte zur Zahlung von zunächst (weiteren) 42.243,50 DM Schadensersatz verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten sowie des Streithelfers C3 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm (24 U 106/95) mit Urteil vom 30.04.1996 das Grundurteil. Wegen des Teilurteils wurde die Entscheidung des Landgerichts im Betragsverfahren nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision nahm der Beklagte am 14.02.1996 zurück.

In Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 26.05.1998 unterbreitete die Einzelrichterin den Parteien den Vorschlag, den Rechtsstreit durch eine abschließende Zahlung des Beklagten über 100.000,– DM vergleichsweise zu erledigen.

Der Beklagte stimmte dem Vorschlag am 22.06.1998 zu, der Kläger lehnte den Vergleichsvorschlag unter dem 24.06.1998 ab. Es sei ein erheblich höherer Betrag erforderlich, um zu einer Einigung zu gelangen.

Schließlich schlossen die Parteien im Termin vom 10.08.1999 einen Vergleich, wonach der Beklagte an den Kläger zur Erledigung aller bekannten oder unbekannten Ansprüche der Parteien noch einen Betrag von 120.000,– DM zahlen sollte. In Ziffer 4. des Vergleichs vereinbarten die Parteien: „Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs, der durch schriftliche Anzeige bei Gericht zu erfolgen hat, bis zum 24. August 1999 einschließlich vor.”

Am 13.08.1999 führten die Anwälte der Parteien, T2 und L ein Telefonat, in welchem der Beklagtenvertreter (Rechtsanwalt T die Möglichkeit einer Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 31.08.1999 wegen der Urlaubsabwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters beim Haftpflichtversicherer des Beklagten, der VHV, ansprach.

Mit Schriftsatz vom 13.08.1999, Eingang bei Gericht am 16.08.1999, teilte der Beklagtenvertreter mit, dass er sich mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine Verlängerung der Widerrufsfrist bis zum 31. August 1999 geeinigt habe.

Mit weiterem Schreiben vom 13.08.1999, ebenfalls am 16.08.1999 bei Gericht eingereicht, teilten die Klägervertreter mit, dass die Gegenseite um ihre Zustimmung zur Verlängerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs vom 10.08.1999 um eine Woche auf den 31.08.1999 nachgesucht habe. Mit dieser Verlegung seien sie einverstanden.

Mit Fax vom 31.08.1999, Eingang bei Gericht an diesem Tag, erklärten die Klägervertreter den Widerruf des Vergleichs.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass er den Vergleich rechtzeitig widerrufen habe. Die vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist habe für beide Seiten gegolten.

Er hat dazu behauptet, Herr Rechtsanwalt L habe in dem Telefonat vom 13.08.1999 ausdrücklich erklärt, dass die Widerrufsfrist ausdrücklich auch für den Kläger verlängert werden sollte. Es sei nicht darum gegangen, den Vergleich zugunsten des Beklagten halbseitig bestandskräftig werden zu lassen.

Der Kläger hat beantragt,

  1. das gerichtliche Verfahren fortzusetzen und festzustellen, dass der gerichtliche Vergleich vom 10.08.1999 unwirksam ist.
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 220.079,06 DM nebst 8,6% Zinsen abzüglich am 26.05.1995 gezahlter 53.228,– DM zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den

gerichtlichen Vergleich vom 10.08.1999 erledigt ist.

Er hat behauptet, bei de...

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