Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 06.03.2003; Aktenzeichen 3 O 88/02)

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 28 U 88/03)

BGH (Urteil vom 01.03.2007; Aktenzeichen IX ZR 261/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 6.3.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Pa-derborn abgeändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 40.765,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.517,27 EUR seit dem 10.4.2002 und aus weiteren 11.248,33 EUR seit dem 18.11.2002 zu zahlen. Die weiter gehende Klage und die Klage gegen den Beklagten zu 2) bleiben abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Kläge-rin und der Beklagte zu1) je zu ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden diesem selbst auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Ziel der Verurteilung der Beklagten entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen weiterverfolgt. Soweit i.Ü. Ergänzungen des Sachverhalts erforderlich sind, ergeben sich diese aus der nachfolgenden Begründung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.10.2003, in der alle tragenden Erwägungen der nachfolgenden Gründe im Einzelnen dargelegt und mit den Parteien erörtert wurde, Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg; denn der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. ein Schadensersatzanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nach den Grundsätzen der pVV i.V.m. § 128 HGB analog zu, während ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2. infolge wirksamer Erhebung der Verjährungseinrede gem. § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar ist.

I. Da es um eine Pflichtverletzung aus einem im Jahre 1999 zustandegekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.d. §§ 675, 611 BGB geht, war gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das BGB in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Somit waren die Grundsätze der pVV als Anspruchsgrundlage für den begehrten Schadensersatz wegen einer Verletzung anwaltlicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag heranzuziehen.

II. Die Klägerin, gem. §§ 114, 164, 161 Abs. 2 HGB vertreten durch ihren Komplementär, hat die aus den Beklagten bestehende Sozietät (vgl. hierzu Heinemann/Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rz. 69) Ende Februar 1999 mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Kaufverträgen mit der Fa. X GmbH mandatiert. Ende Febr. 1999 hat nämlich der Beklagte zu 2. bereits unstreitig diesbezüglich ein Beratungsgespräch mit dem klägerischen Komplementär geführt, das mit dem Vorschlag endete, die Kaufpreisforderung gerichtlich durchzusetzen. Somit handelte es sich um ein unbeschränktes Mandat, das der Sozietät erteilt wurde; denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt, der einer Anwaltssozietät angehört, ein ihm angetragenes Mandat in der Regel im Namen dieser Sozietät annimmt, d.h. nicht nur sich persönlich, sondern auch den oder die mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt haben nämlich grundsätzlich den Willen, das Mandatsverhältnis mit der Sozietät zu begründen (so auch Vollkommer/Heinemann, a.a.O., Rz. 69 mwN sowie BGH v. 5.11.1993 - V ZR 1/93, BGHZ 124, 47, 48 f. = MDR 1994, 308 = BRAK 1994, 53 m.w.N.; BGH, NJW 1995, 1841, jeweils zur Rechtslage vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft).

Soweit die Beklagten geltend machen, im Laufe des Mandates habe der klägerische Komplementär darauf bestanden, dass die Ferkel herauszuverlangen seien, führt dies nicht zur Annahme eines nur beschränkten Mandats.

Der Vertragsinhalt und damit der Umfang des Mandats richtet sich nach den Vereinbarungen der Parteien (vgl. Sieg in Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 40), die bei Streit über den Mandatsumfang der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedürfen (vgl. BGH v. 13.3.1997 - IX ZR 81/96, MDR 1997, 894 = NJW 1997, 2168). Für die Abgrenzung, ob ein unbeschränktes Mandat mit bestimmter Weisung vorliegt oder aber ein (von vorneherein) nur beschränkter Auftrag erteilt wurde, ist letztlich entscheidend, ob der Rechtsanwalt davon befreit sein sollte, selbständig zu prüfen, ob durch die vom Mandanten gewünschte Vorgehensweise diesem Nachteile drohen, oder ob v...

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