Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 26.03.2009; Aktenzeichen 4 O 69/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 26. März 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerich-tete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Das Landgericht hat dem Antragsgegner durch das angefochtene Urteil unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,

Eintrittskarten, die über Internetportale, insbesondere das Portal "Internetadresse" angeboten und/oder verkauft werden, mit dieser Begründung für den Zugang zum Stadion zu sperren und/oder den Inhabern solcher Eintrittskarten den Einlass zu der auf der Karte ausgewiesenen Veranstaltung zu verwehren, und ferner zu behaupten bzw. behaupten zu lassen oder zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass Tickets, die über nicht von dem Antragsgegner "autorisierte" Verkaufsstellen erworben wurden, keine Gültigkeit besitzen und/oder den Inhaber der Eintrittskarte nicht zum Besuch der entsprechenden Veranstaltung berechtigen, insbesondere wenn dies durch den Aufdruck des folgenden Textes auf Eintrittskarten für Spiele des Antragsgegners erfolgt: "Die Karte verliert bei einem solchen Verkauf Ihre Gültigkeit und berechtigt den Inhaber nicht mehr zum Besuch der Veranstaltung", und zwar unter Bezug auf "einen Verkauf der Karte über nicht autorisierte Internet-Auktionshäuser oder nicht autorisierte Internet-Ticketbörsen oder nicht autorisierte gewerbliche Verkäufer".

In der Sache hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch wegen gezielter Absatzbehinderung durch den Antragsgegner i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG bejaht. Den notwendigen Verfügungsgrund hat es auf die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG gestützt, wobei diese nach Auffassung des Landgerichts nicht wegen des Zeitablaufs zwischen Kenntnis von den Umständen, die den Wettbewerbsverstoß begründeten (mit Zugang des Schreibens der Polizeibehörde X vom 09.01.2009), und dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (am 17.02.2008) widerlegt sei. Die Antragstellerin habe zunächst weitere Recherchen hinsichtlich des Vorgehens des Antragsgegners anstellen und jedenfalls die Reaktion des Antragsgegners auf die Unterlassungserklärung abwarten dürfen. Der Antragsgegner habe den ihm insoweit obliegenden Nachweis, dass die Antragstellerin schon vor dem Schreiben vom 09.01.2009 Kenntnis von dem Aufdruck auf den Tickets und der tatsächlichen Sperrung von Karteninhabern gehabt habe, nicht geführt.

Wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts und der näheren Begründung wird auf den Tatbestand (S. 3 bis 7) und die Entscheidungsgründe (S. 7 ff.) des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Antragsgegner greift das Urteil mit der von ihm eingelegten Berufung an, mit der er abändernd die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags begehrt. Er bemängelt die Bestimmtheit des Tenors und hält die Verfügung hinsichtlich des Verbots bezüglich des Verkaufs bei "Internetportalen" für zu weit gefasst. Er meint, es liege kein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin vor, so insbesondere keine gezielte Wettbewerbsbehinderung nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG. Es fehle insoweit an der Zielgerichtetheit seines Handelns. Ziel sei es vielmehr, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten und ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen. Ferner erfolge keine Förderung des eigenen Ticketabsatzes, da die Karten von ihm vorher schon verkauft worden seien. Seine Interessen zur Wahrung von Leib und Leben der Besucher sowie zum Schutz des sozialen Preisgefüges überwögen sodann das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem Verkauf über ihre Internetbörse. Der Antragsgegner hält seine AGB und den Ticketaufdruck für wirksam und zulässig. Entsprechende Einschränkungen des Zutrittsrechts seien zulässig nach § 796 BGB. Alsdann wirke sich im Rahmen der Interessenabwägung auch eine Markenverletzung durch die Antragstellerin zu ihren Lasten aus. Es fehle an der Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Der Antragsgegner behauptet dazu, die Antragstellerin habe aufgrund der Rechtsentwicklung und der weiteren Auseinandersetzung mit dem I schon vor dem 09.01.2009 Kenntnis von dem vermeintlichen Verstoß gehabt, sich jedenfalls einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen. Spätestens am 09.01.2009 sei der Verstoß in allen Einzelheiten bekannt gewesen. Er meint, durch das Zuwarten mit der Abmahnung bis zum 06.02.2009 und dem Stellen das Verfügungsantrags erst am 17.02.2009 habe die Antragstellerin die gerichtliche Geltendmachung in dringlichkeitsschädlicher Weise verzögert.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 26.03.2009 die erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antr...

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