Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 13.10.2003; Aktenzeichen 2 O 392/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen IX ZR 180/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen früheren Steuerberater, auf Schadensersatz i.H.v. 298.980,92 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Das LG hat die Klageforderung für verjährt gehalten und deswegen die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter, während der Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt.

Wegen der Einzelheiten des Prüfungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gem. § 68 StBerG verjährt ist.

a) Mit zutreffender Begründung ist das LG davon ausgegangen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG mit dem Zeitpunkt der Darlehenseinlagen des Klägers am 5.3.1997 in Lauf gesetzt wurde und sich damit am 5.3.2000 vollendete. Ob sich daran - wie vom LG angenommen - unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung eine weitere dreijährige Verjährungsfrist anschloss, erscheint nicht zweifelsfrei. Denn anders als das LG zu meinen scheint, folgt dies nicht bereits daraus, dass der Beklagte den Kläger unstreitig nicht auf möglicherweise gegen ihn bestehende Regressansprüche und deren Verjährung hingewiesen hat. Eine solche Hinweispflicht setzt nämlich nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH v. 14.12.2000 - IX ZR 332/99, BGHReport 2001, 189 = MDR 2001, 505 = NJW 2001, 826) voraus, dass der Steuerberater innerhalb der Primärverjährung begründeten Anlass für eine entsprechende Belehrung gegen sich selbst hatte, wozu das LG keine Feststellungen getroffen hat und wozu sich nach im bisherigen Parteivorbringen auch kaum sichere Feststellungen treffen lassen.

b) Die Voraussetzungen einer etwaigen Sekundärhaftung des Beklagten bedürfen indes keiner Prüfung. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers hiervon auszugehen wäre, ist die Klageforderung verjährt.

1. Zutreffend macht die Berufung zwar geltend, dass § 203 BGB n.F. über Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zeitlich an sich anwendbar wäre, weil die Schadensersatzforderung des Klägers bei Inkrafttreten des § 203 BGB n.F. am 1.1.2002 im Falle der Bejahung einer Sekundärhaftung des Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen wäre. Die Berufung übersieht aber, dass § 203 BGB n.F. nur für solche Ansprüche gilt, deren Verjährung sich nach dem BGB richtet (Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., Rz. 1 zu § 203), während Vorschriften außerhalb des BGB, die - wie hier § 68 StBerG - Sonderregelungen für die Dauer oder den Beginn der Verjährung enthalten, nicht in die Neuregelung der Verjährungsvorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 einbezogen worden sind, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers erst in einem zweiten Reformschritt überprüft und gegebenenfalls abgeändert werden sollen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rz. 3 zu Überblick vor § 194). Ob die in der Zeit vom 11.8.2002 bis zum 5.3.2003 zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geführte Korrespondenz den Tatbestand von Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB n.F. erfüllt, bedarf daher keiner Entscheidung, zumal eine Hemmung der Verjährung analog §§ 852 Abs. 2, 639 Abs. 2 BGB ebenfalls nicht in Betracht kommt, weil die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften im Rahmen des § 68 StBerG abzulehnen ist (BGH v. 29.2.1996 - IX ZR 180/95, MDR 1996, 1073 = BRAK 1996, 220 = NJW 1996, 1895).

2. Dass zwischen den Parteien kein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen vereinbart worden ist, hat das LG mit zutreffender und von der Berufung auch nicht beanstandeter Begründung festgestellt.

3. Schließlich kann auch dahinstehen, ob der Kläger durch die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten möglicherweise davon abgehalten worden ist, die entsprechend den vorstehenden Erörterungen spätestens am 5.3.2003 ablaufende Verjährungsfrist rechtzeitig durch Klageerhebung zu unterbrechen. Denn selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt würde, dass durch diese Korrespondenz ein Vertrauenstatbestand für den Kläger dahin gesetzt worden wäre, seine Ansprüche würden auch ohne Rechtsstreit erfüllt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden (BGH v. 29.2.1996 - IX ZR 180/95, MDR 1996, 1073 = BRAK 1996, 220 = NJW 1996, ...

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