Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 26.10.1999; Aktenzeichen 2 O 97/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 15.000.– DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus einem Arbeitsunfall in Anspruch, der sich am 7. Dezember 1998 gegen 20 Uhr auf dem Gelände der R. Hütte der Beklagten in B. ereignet hat. Der Kläger rutschte beim Tragen von Blechen für eine Kühlstreckeneinhausung aus. Er erlitt eine mediale Oberschenkelhalsfraktur links, die nach operativer Versorgung mittels geschlossener Reposition knöchern verheilt ist, an deren Folgen er trotz physiotherapeutischer Heilbehandlung nach seiner Darstellung aber immer noch leidet.

Der Kläger war damals als sog. Leiharbeitnehmer von der Firma M. Organisation für Zeitarbeit … in K. der Firma B. in B. überlassen worden, die von der Beklagten mit Lieferung und Montage der Kühlstreckeneinhausung beauftragt worden war und die ihre Bleche im Freien, vor einer Werkshalle, gelagert hatte.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Verletzung der Vekehrssicherungspflicht lasse sich als Unfallursache nicht feststellen.

Mit der Berufung behauptet der Kläger nach wie vor, er sei auf Glatteis ausgerutscht; der Arbeitsweg sei zudem finster gewesen. Er meint, das Landgericht habe das Beweisergebnis falsch gewürdigt und die Regeln des Anscheinsbeweises verkannt. Hilfsweise beruft er sich darauf, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vorliege, wenn er, wie die Beklagte behauptet, auf ein vereistes Blech getreten wäre. Der Kläger macht schließlich geltend, die Beklagte hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB, weil § 618 BGB Schutzgesetz im Sinne dieser Norm sei und eingreife.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 10.000.– DM zu zahlen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch jedweden weiteren künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 7. Dezember 1998 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, daß der Kläger vor dem Unfall schon eine halbe Stunde lang mit dem Hineintragen von Blechen beschäftigt war, so daß er sich auf die Verhältnisse hätte einstellen, erforderlichenfalls Abhilfe schaffen oder verlangen können. Die Beklagte ist der Ansicht; Die Regeln des Anscheinsbeweises griffen nicht ein, weil die Ausgangssituation, eine tatsächliche Pflichtverletzung nicht bewiesen sei. Den Kläger treffe jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden. Davon abgesehen seien etwaige Ansprüche des Klägers nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann aufgrund seines Arbeitsunfalls vom 7. Dezember 1998 aus keinem Rechtsgrund Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen.

1.

Etwaige Ansprüche des Klägers scheitern allerdings nicht von vornherein an einer Haftungsablösung durch Unfallversicherungsschutz nach §§ 104 ff. SGB VII.

Die Voraussetzungen einer Haftungsablösung nach § 104 SGB VII, von dem hier allein die beiden Alternativen des Abs. 1 S. 1 in Betracht kommen, sind nicht erfüllt. Die Alt. 1 würde nur eingreifen, wenn der Kläger für das Unternehmen der Beklagten tätig, mithin deren Arbeitnehmer gewesen wäre, was er unstreitig aber nicht war. Die Alt. 2 verlangt, daß der Kläger zu dem Unternehmen der Beklagten in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung gestanden hätte. Der Kläger hätte daher wie ein Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 SGB VII) für die Beklagte tätig sein müssen (OLG Hamm, 6. Zivilsenat; NJW 1998, 2832); früher: „eingegliederter Arbeitnehmer”. Auch diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. Die Abgrenzung, ob ein Arbeitnehmer für den „Unfallbetrieb” oder für seinen „Stammbetrieb” tätig geworden ist, bestimmt sich danach, welchem Aufgabenbereich seine Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH NJW 1996, 2937). Hier war der Kläger bei dem Transport der Bleche als von der Fa. B. ausgeliehener Arbeitnehmer allein für dieses Unternehmen tätig, denn es war allein Aufgabe der Fa. B. die von der Beklagten bei ihr in Auftrag gegebene Kühlstreckeneinhausung zu liefern und zu montieren. Es war nicht Sache der Beklagten, die Bleche in der Halle bereit zu stellen. Der Kläger ist nur im Rahmen der Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber, die Fa. B. mit dem Unfallbetrieb der Beklagten in Berührung gekommen. Er ist nicht für die Beklagte tätig geworden.

§ 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII befaßt sich nur mit ...

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