Leitsatz (amtlich)

Bei der Prüfung, ob bei einer Grundschuldbestellung ein Fall des § 1365 BGB vorliegt oder nicht, sind die im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht entstandenen dinglichen Zinsen nicht einzurechnen.

 

Normenkette

ZPO § 767; BGB § 1365

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 13.07.2010)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2011; Aktenzeichen V ZR 78/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.7.2010 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger ist verheiratet und lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er ist Eigentümer des Grundstücks I 67 in G1, Gemarkung G1, Flur 51, Flurstück 251. Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass der Grundbesitz einen Verkehrswert von 426.000 EUR hat.

Der Sohn des Klägers, B, war Geschäftsführer der N GmbH (im Folgenden "Fa. N") und der L mbH (im Folgenden "Fa. L). Er nahm im 3. Quartal des Jahres 2006 Kontakt zu der Beklagten auf, die den Unternehmen in der Folgezeit Kredite gewährte. In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Kläger unter dem 1.10.2007 eine Negativerklärung, in der er sich in Bezug auf das vorgenannte Grundstück u.a. verpflichtete, das Eigentum ohne Einwilligung der Beklagten weder zu veräußern noch zu belasten. Zusätzlich verpflichtete er sich, auf erstes Anfordern der Beklagten eine Grundschuld in angemessener Höhe eintragen zu lassen, wenn eine deutliche Planabweichung der Fa. N konsolidiert mit der Fa. L (größer 10 % bezogen auf den Umsatz) besteht (bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. B 1, Bl. 33 f. GA, Bezug genommen). Die Negativerklärung wurde dem Kläger von seinem Sohn B zur Unterschrift vorgelegt. In Bezug auf diese Erklärung hat der Kläger die Anfechtung wegen Täuschung und den Widerruf gem. § 312 BGB erklärt.

Unter dem 12.9.2008 teilten die vorgenannten Unternehmen eine erhebliche Planunterschreitung mit. Die den Unternehmen eingeräumten Kontokorrentrahmen von je 250.000 EUR waren ausgeschöpft. Mit Schreiben 29.10.2008 bat die Beklagte um Bestellung einer Grundschuld über 350.000 EUR. In der Folgezeit wurden Bemühungen zur Sanierung der genannten Unternehmen unternommen, insbesondere ein Unternehmensverkauf an die Fa. L2 in Erwägung gezogen. Mit Schreiben vom 11.12.2008 verlängerte die Beklagte die Frist zur Bestellung einer Grundschuld bis zum 9.1.2009 (vgl. Anl. B 3, Bl 38 GA) und unter dem 12.1.2009 nochmals bis zum 21.1.2009 (vgl. Anl. B 5, Bl. 43 GA). Mit Schreiben vom 16.1.2009 teilte die Fa. L2 der Beklagten mit, dass sie Interesse an der Übernahme des Magnumboard-Geschäfts der Fa. N habe und konkrete Ergebnisse voraussichtlich innerhalb der nächsten vier Wochen vorlägen (Bl. 42 GA). Am 13.2.2009 unterzeichnete der Kläger die Sicherungszweckvereinbarung zur Grundschuld. Danach dient die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen) zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin gegen den Kreditnehmer, persönlichen Schuldner Fa. N und Fa. L aus dem Kreditrahmenvertrag für alle bestehenden und künftigen Konten der Kunden-Nr. 620.487.2 (Fa. N) sowie Nr. 625.474.9 (Fa. L), Vertrag vom 1.10.2007, 500.000 EUR (vgl. Anl. B 6, Bl. 44 ff. GA).

Mit notarieller Urkunde vom 16.2.2009 (UR-Nr. 27/2009, Notar Dr. S in G1) bestellte der Kläger an dem eingangs genannten Grundstück eine Grundschuld i.H.v. 350.000 EUR nebst 16 % Jahreszinsen vom heutigen Tag an sowie einer einmaligen Nebenleistung von 5 % des Grundschuldbetrages (vgl. Anl. A 1, Bl. 8 ff. GA). Zu diesem Zeitpunkt verfügten der Kläger und seine Ehefrau neben dem Grundbesitz zumindest noch über ein Bankguthaben bei der Beklagten i.H.v. 10.179 EUR. Gespräche zur Sanierung der vorgenannten Unternehmen und eine beabsichtigte Umschuldung blieben letztendlich erfolglos. Am 24.3.2009 stellte B Insolvenzantrag. Unter dem 2.4.2009 kündigte die Beklagte gegenüber der Fa. L das Kontokorrentkonto Nr. 620 474 900 und gab den Schuldsaldo mit 254.848,99 EUR an (vgl. Anl. B 7, Bl. 47 GA). Mit Schreiben vom 15.4.2009 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger das Kapital der Grundschuld zum 30.10.2009 und stellte es zur Zahlung fällig (vgl. Anl. B 8, Bl. 49 GA).

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe anlässlich eines Gesprächs mit seinem Sohn erklärt, dass weitere Sicherheiten gestellt werden müssten, damit man über einen Sanierungsplan nachdenken könne und hierfür eine ultimative Frist bis Freitag, den 13.2.2009, 16.00 Uhr, eingeräumt. Scheitere die Beibringung weiterer Sicherheiten, werde sie (die Beklagte) alle Kredite kündigen. Am 12.2.2009 habe der bei der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge