Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 17.11.2005; Aktenzeichen 18 O 299/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen VII ZR 54/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.11.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Weiteren Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Kläger erwarben gemäß Vertrag vom 1.7.1996 (K 1) von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S Energie Aktiengesellschaft, für 583,106 DM die noch fertig zu stellende Eigentumswohnung Nr. A 10, E2 in der Wohnungseigentumsanlage E-Straße-88 in G1. Nach der in Bezug genommenen Baubeschreibung (K 15) sollte die Fassade einen mineralischen Kratzputz auf einem Wärmedämm-Verbundsystem erhalten. Hinsichtlich der Schalldämmung wurde auf die DIN 4109 verwiesen. Nach § 3 Nr. 5 des Vertrages (K 1, S. 6) und nach S. 51 der Baubeschreibung sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein, von der Baubeschreibung abzuweichen.

Die Kläger nahmen das Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Jahre 1997 ab.

Nach Übergabe der Wohnungen rügten die Eigentümer u.a. Mängel des Tritt- und Körperschallschutzes sowie des Fassadenputzes, der abweichend von der Baubeschreibung als Kunstharz-Silikonputz ausgeführt worden war. Sie ließen durch den Sachverständigen Dr. E2 ein Gutachten erstellen. Im Anschluss an zahlreiche Begehungen schlossen die Eigentümer, vertreten durch ihren damaligen Verwalter Hartmann, und die Beklagte am 17./19.12.2001 eine Vereinbarung (K 2), nach der das Gutachtenbüro Prof. Dr.-Ing. H & Richard H in S zur Klärung der noch streitigen Mängel ein Gutachten erstellen sollte. Weiter hieß es:

III. ..

Die Parteien unterwerfen sich bereits jetzt unwiderruflich dem Ergebnis des Gutachtens des beauftragten Sachverständigen. ...

IV. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Nachbesserungsansprüche derzeit mit Ablauf des 2001-12-31 verjähren.

Hinsichtlich der von der Vertragsschließenden zu 1) nicht anerkannten Mängel einigen sich die Parteien dahingehend, dass die Verjährungsfrist über den 2001-12-31 hinaus bis zum Zeitpunkt der vollständigen Durchführung und Abwicklung dieser Vereinbarung verlängert wird.

Im Auftrag der Vertragsschließenden erstellte Prof. Dr.-Ing. H am 20.11.2002 ein Schiedsgutachten (K 3). Auf Seiten 40 ff. kam er zu dem Ergebnis, die Aufbringung des Putzes als solche sei nicht fehlerhaft, es handele sich jedoch nicht um die bestellte Putzart. Auf Seiten 44 f. stellte er auf der Grundlage durchgeführter Schallmessungen fest, die Anforderungen der DIN 4109 seien an mehreren Stellen nicht erfüllt. Nachdem sich im Auftrag des Verwalters I auch der Sachverständige L am 23.9.2003 und der TÜV Süddeutschland am 9.10.2003 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 11.5.2006, Bl. 213 ff. GA) mit dem Schallschutz auseinandergesetzt hatten, beurteilte der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. H weitere von den Eigentümern angeführte Schallschutzmängel in einem Gutachten vom 28.1.2004 (B 5). In einem dritten Gutachten vom 14.7.2004 (K 3) zog er auf S. 128 "aufgrund des hohen Wohnstandards in den einzelnen Gebäuden" den erhöhten Schallschutz gemäß Beiblatt 2 der DIN 4109 (89) als Bewertungsgrundlage heran und beurteilte hiernach auf Seiten 128 - 133 die Schalldämmung bestimmter Räume und Bauteile.

In einem Schreiben vom 14.9.2004 (K 5) begründete er noch einmal, warum der erhöhte Schallschutz nach Beiblatt 2 zur DIN 4109 (89) geschuldet sei. Dem trat die Beklagte mit Schreiben vom 15.3.2005 (Anlage B 6) entgegen, erkläre sich aber gleichzeitig zur Mängelbeseitigung auf der Grundlage der Normalanforderungen der DIN 4109 bereit. Nach weiterem Schriftverkehr bot die Beklagte schließlich an, die Treppenhäuser gemäß Beiblatt 2 zur DIN 4109 und alle anderen im Schiedsgutachten bemängelten Bauteile nach den Mindestanforderungen der DIN 4109 zu sanieren (s. Schreiben vom 23.6.2005, Anlage B 7; Schreiben der D AG vom 7.2.2005, Anlage 3 zum Schriftsatz vom 11.5.2006, Bl. 217 ff. GA). Eine Einigung kam jedoch zunächst nicht zustande.

Nachdem dem Verwalter I bereits in einer Eigentümerversammlung vom 30.5.2001 (Protokoll Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.5.2006, Bl. 210 ff. GA) eine Prozessvollmacht ausgesprochen worden war und der Verwaltungsbeirat ihm am 30.6.2001 eine Vollmachtsurkunde (Bl. 213 GA) erteilt hatte, wurde die Vollmacht gemäß S...

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