Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - 3 C 27/07 - [juris]), die Regelungen in § 24 ApoBetrO seien für die Entgegennahme von Arzneimittelbestellungen im Versandhandel nicht einschlägig, nach der zwischenzeitlichen Änderung der ApoBetrO durch die Vierte Verordnung zur Änderung der ApoBetrO vom 05.06.2012 noch Geltung beanspruchen kann.

2. § 24 ApoBetrO in seiner derzeit geltenden Fassung ist jedenfalls insoweit anwendbar, als durch eine Rezeptsammelstelle die Bestellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ermöglicht wird, die sodann vom Kunden in der (Präsenz-)Apotheke abgeholt oder - als Alternative zu dieser Abholung - an den Kunden durch Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 11; ApoBetrO §§ 24, 17; ApoG § 11a

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 13 O 9/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 28.01.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum abgeändert.

Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu unterlassen, in dem in I2, H-Straße 2-4, gelegenen Edeka-Markt ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sodann entweder vom Kunden in der Apotheke der Verfügungsbeklagten abgeholt oder an den Kunden durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen, zu unterhalten und/oder dies zu bewerben,

wenn dies geschieht wie auf der Abbildung Blatt 70 der Gerichtsakte und aus dem Werbeflyer Blatt 68 und 69 der Gerichtsakte ersichtlich.

Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

A. Die Verfügungsklägerin betreibt - jeweils unter der Bezeichnung "Die X-Apotheke" - zwei in der C-Straße in I gelegene Apotheken (C-Straße 31 und C-Straße 55), eine Apotheke in S sowie eine weitere Apotheke in I3.

Die Verfügungsbeklagte betreibt die in der C-Straße 7 in I gelegene "Y-Apotheke" sowie zwei weitere in I gelegene Apotheken. Die Verfügungsbeklagte verfügt seit dem Jahre 2006 über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln (Ablichtung des Erlaubnisbescheides Blatt 90 der Gerichtsakte).

Die Verfügungsbeklagte stellte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 19.12.2014 im Eingangsbereich des Edeka-Supermarktes "W" in I, H-Straße 2-4, im Einvernehmen mit dem Betreiber des Supermarktes eine etwa mannshohe Werbetafel (Abbildung Blatt 70 der Gerichtsakte) auf. Die Tafel ist mit einem Logo der "Y-Apotheken" sowie u.a. den Aufschriften "Hier können Sie Ihr Rezept einwerfen" und "Rezept im Umschlag bitte hier einwerfen" versehen. Potentielle Kunden der Verfügungsbeklagten haben über diese Tafel die Möglichkeit, Bestellungen für verschreibungspflichtige Medikamente, aber auch für sonstige Artikel aus dem Sortiment der Verfügungsbeklagten aufzugeben. In die Werbetafel sind zu diesem Zweck zunächst mehrere Regalfächer integriert, in denen sich Briefumschläge sowie Bestellscheine (Ablichtungen Blatt 63 und 157 der Gerichtsakte) befinden. Will der Kunde eine Bestellung aufgeben, muss er einen Bestellschein ausfüllen, diesen (bei verschreibungspflichtigen Medikamenten zusammen mit dem ärztlichen Rezept) in einen Briefumschlag stecken und den Umschlag sodann in einen an der Tafel aufgehängten Briefkasten einwerfen. Auf dem Bestellschein kann der Kunde angeben, ob er die bestellten Produkte selbst in der Apotheke der Verfügungsbeklagten in der C-Straße 7 in I abholen will oder ob die bestellten Produkte an eine von ihm anzugebende Lieferadresse ausgeliefert werden sollen. Wählt der Kunde die zweite Möglichkeit, werden die bestellten Produkte durch einen Boten der Apotheke an die angegebene Adresse ausgeliefert. Die Verfügungsbeklagte bewirbt die Tafel u.a. mittels eines Werbeflyers (Ablichtung der Vorderseite: Blatt 69 der Gerichtsakte; Ablichtung der Rückseite: Blatt 68 der Gerichtsakte). Darüber hinaus weisen Aufkleber an den Kassen des Edeka-Supermarktes "W" auf die im Eingangsbereich des Marktes aufgestellte Tafel hin (Abbildung Blatt 71 der Gerichtsakte).

Die Verfügungsklägerin erhielt durch eine Zeitungsveröffentlichung/Zeitungsanzeige (Blatt 19 unten der Gerichtsakte) kurz vor dem 19.12.2014 Kenntnis von der vorbeschriebenen Werbetafel der Verfügungsbeklagten im Edeka-Supermarkt "W" und mahnte die Verfügungsbeklagte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.12.2014 (Blatt 22-24 der Gerichtsakte) ab. Die Verfügungsbeklagte wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2014 (Blatt 25-31 der Gerichtsakte) zurück.

Die Verfügungsklägerin hat daraufhin beim LG Bochum -Kammer ...

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