Leitsatz (amtlich)

Werden Gesellschafter einer Baufirma aus Gewährleistung auf Schadensersatz und ihr privater Haftpflichtversicherer aus einem konstitutiven, zu dem Schadensfall abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, weil kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vorliegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) am Ort des Bauvorhabens gilt nicht für den mit dem Schuldanerkenntnis begründeten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.

 

Normenkette

ZPO §§ 29, 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 25 O 37/19)

 

Tenor

Das Landgericht Bonn wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung von Leistungen in Anspruch, die sie als Haftpflichtversicherung eines Bauunternehmens erbracht hat.

1. Ihre Versicherungsnehmerin, die X-Bau GmbH & Co. KG mit Sitz in B im Bezirk des Landgerichts Bonn, erhielt von der Generalunternehmerin, der Y Haus Wohnbau GmbH mit Sitz in M (ebenfalls Landgerichtsbezirk Bonn), den Auftrag, an einem privaten Bauvorhaben in St. B - gleichfalls gelegen im Bezirk des Landgerichts Bonn - Rohbauarbeiten durchzuführen. Sie vergab den Auftrag an eine Subunternehmerin, die aus den Beklagten zu 2) und 3) bestehende Z Hochbau GbR mit Sitz in D (ebenfalls Landgerichtsbezirk Bonn), die bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Vertragsgrundlage war ein von der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgesetzter Werkvertrag vom 16.09.2015, für den die Vorschriften der §§ 632 ff. BGB gelten sollten (Anlage K 1).

Am 06.04.2016 ist nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Pumpensumpf im Heizungskeller des Hauses Wasser in die anderen Kellerräume eingedrungen, für die sie eine Undichtigkeit der Grundleitung verantwortlich macht. Am 02.06.2016 sei es erneut zu einem weiteren Wassereinbruch gekommen sein, den die Klägerin auf eine falsche Montage der Kellerlichtschächte durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 1) zurückführt. Folge sei jeweils gewesen, dass der Keller habe trockengelegt werden müssen. Dadurch habe sich die Fertigstellung des Gebäudes und der Einzug der Bauherren erheblich verzögert.

Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe von 89.437,92 EUR und forderte von der Beklagten zu 1) Ausgleich im Innenverhältnis, und zwar zu 100 % in voller Schadenshöhe. Die Beklagte zu 1) teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 26.01.2017 mit, dass sie sich im Rahmen der Regressnahme der Klägerin in Höhe einer von einem Sachverständigen ermittelten Quote an den Aufwendungen der Klägerin beteiligten werde (Anlage K 7). Nachdem die Beklagte zu 1) in einem Schreiben vom 10.08.2017 zunächst erklärt hatte, sie gehe aufgrund des zwischenzeitlich erstatteten Gutachtens "von einer Haftung unserer VN zu 100 % aus" (Anlage K 17), lehnte sie mit Schreiben vom 23.08.2017 eine Haftung vollumfänglich ab, und zwar mit der Begründung, sie könne "unserem VN aus vertraglichen Gründen keinen Versicherungsschutz gewähren" (Anlage K 19).

2. Aus diesem Verhalten der Beklagten zu 1) leitet die Klägerin ein konstitutives Schuldanerkenntnis her und hat sie mit dieser Begründung gemeinsam mit den Beklagten zu 2) und 3) vor dem Landgericht Dortmund auf Erstattung der zur Regulierung des Schadensfalls geleisteten Aufwendungen in Anspruch genommen. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) begründet sie mit deren Eigenschaft als Gesellschafter der Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 1) und macht in diesem Verhältnis gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangene Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin geltend.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt und darauf hingewiesen, dass sich ihr allgemeiner Gerichtsstand in den Bezirken der Landgerichte Bonn und Düsseldorf befinde. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO sei am Ort des Bauvorhabens begründet, also ebenfalls beim Landgericht Bonn.

Das Landgericht Dortmund hat darauf hingewiesen, dass es diese Bedenken teile und sich für die gegen die Beklagten zu 2) und 3) erhobene Klage nicht für zuständig halte, da das Bauvorhaben sich nicht in seinem Bezirk befunden habe (Bl. 37 f. d.A.).

Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 12.04.2019 reagiert und einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht Hamm gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt (Bl. 50 ff. = 81 ff. d.A.).

Das Landgericht Dortmund hat daraufhin den zunächst für den 21.05.2019 anberaumten frühen ersten Termin aufgehoben und die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Gerichtsstandbestimmung vorgelegt (Bl. 54 f., 59 ff. d.A.).

3. Der Senat hat die Prozessakten des Landgerichts Dortmund beigezogen und die Parteien zur Frage der Gerichtsstandbestimmung angehört (Bl. 104 f. d.A.).

Die Klägerin hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und vorgetragen, dass ihrer Ansicht nach kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand in Bezug auf ...

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