Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektiver Wohnwert nach Ablauf des Trennungsjahres

 

Verfahrensgang

AG Wetter (Urteil vom 21.05.2003; Aktenzeichen 5 F 437/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Wetter vom 21.5.2003 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.608,27 Euro Trennungsunterhalt zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Gründe gem. § 540 ZPO)

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für der Zeitraum von Februar 2001 bis einschließlich Dezember 2001 in Anspruch. Seit Oktober 1999 leben die Parteien voneinander getrennt; die kinderlos gebliebene Ehe ist seit dem 5.1.2002 rechtskräftig geschieden.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt für den genannten Zeitraum i.H.v. insgesamt 7.151 Euro verurteilt. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Reduzierung des ausgeurteilten Trennungsunterhalts auf nicht mehr als 4.608,27 Euro.

Die Klägerin verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in dem geltend gemachten Umfang Erfolg.

Der Beklagte ist der Klägerin gem. § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. 4.608,27 Euro verpflichtet.

Dies ergibt sich aus folgenden Bewertungen und Berechnungen des Senates:

I. Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 BGB). Diese waren geprägt durch die beiderseitigen Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit bzw. dem Bezug von Krankengeld aufseiten des Beklagten, das Wohnen in der im Alleineigentum der Klägerin stehenden Eigentumswohnung sowie durch weitere Miet- und Kapitaleinkünfte aufseiten der Klägerin.

II. Das Einkommen der Klägerin bemisst sich wie folgt

1. im Jahre 2000:

Das Erwerbseinkommen bemisst sich mit (6/7 von 2.782,16 DM) = 2.384,71 DM. Mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, dass der Wohnvorteil, der der Klägerin für das Bewohnen der nunmehr von ihr allein genutzten Eigentumswohnung zuzurechnen ist, bis einschließlich September 2000 mit 700 DM brutto und - nach Ablauf des Trennungsjahres - ab Oktober 2000 mit 1.150 DM brutto angemessen und zutreffend bewertet ist. Demgegenüber erscheint dem Senat eine Zurechnung des nur angemessenen Wohnwertes während des gesamten hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien, aber auch angesichts der zügigen Durchführung des Scheidungsverfahrens, das eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwarten ließ, nicht sachgerecht. Der Bruttowohnwert von 700 DM bzw. von 1.150 DM ab Oktober 2000 mindert sich um die unstreitige Zinsbelastung i.H.v. 547,08 DM und um verbrauchsunabhängige Nebenkosten, die der Senat unter Berücksichtigung der überreichten Jahresabrechnungen mit monatlich 100 DM ansetzt.

Danach errechnet sich ein Nettowohnvorteil i.H.v. 52,92 DM für den Zeitraum von Februar bis einschließlich September 2000 und i.H.v. 502,92 DM ab Oktober 2000.

Hinzuzurechnen sind unstreitige Kapitaleinkünfte der Klägerin für das Jahr 2000 i.H.v. 1.120 DM, mithin monatlich 93,33 DM.

Das anrechenbare Einkommen der Klägerin für das Jahr 2000 errechnet sich daher insgesamt wie folgt:

2.384,71 DM Erwerbseinkünfte zu 6/7

+ 52,92 DM Wohnvorteil netto

+ 92,33 DM Kapitaleinkünfte

insgesamt somit 2.530,96 DM.

Ab Oktober 2000 beträgt das Einkommen auf Grund des höheren Nettowohnvorteils 2.980,96 DM.

2. im Jahre 2001:

Das Erwerbseinkommen der Klägerin beträgt (6/7 von 3.791,86 DM) 3.250,16 DM. Hinzu kommen Mieteinkünfte aus dem vermieteten Appartement in Höhe von monatlich netto 68,30 DM sowie unstreitige Kapitaleinkünfte i.H.v. 1.369 DM, mithin monatlich 114,08 DM.

Zutreffend rügt der Beklagte, dass laut Änderungsbescheid vom 30.8.2001 für das Jahr 2000 (vgl. Bl. 88, 89 GA) im Jahre 2001 bereits weitere 4.755,88 DM Steuern erstattet worden sind, die das angefochtene Urteil nicht berücksichtigt hat. Damit ergeben sich einkommenserhöhende Erstattungen im Jahre 2001 für das Jahr 1999 gemäß Bescheid vom 12.2.2001 und für das Jahr 2000 gemäß Bescheid vom 30.8.2001 in Höhe von insgesamt 10.304,02 DM. Das monatliche Einkommen erhöht sich damit um 858,67 DM.

Damit errechnet sich das anrechenbare Einkommen der Klägerin im Jahre 2001 insgesamt wie folgt:

3.250,16 DM Erwerbseinkommen zu 6/7

+ 502,92 DM Wohnvorteil netto

+ 68,30 DM Mieteinkünfte

+ 114,08 DM Kapitaleinkünfte

+ 858,67 DM Steuererstattung

insgesamt somit 4.794,13 DM.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht eine Schieflage durch Berücksichtigung der von ihr im Jahre 2001 zusätzlich erhaltenen Steuererstattung. Zum einen hat auch der Beklagte im Jahre 2001 einen weiteren Erstattungsbetrag erhalten, der vom angefochtenen Urteil bislang nicht berücksichtigt worden ist, wie noch auszuführ...

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