Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 31.08.1999; Aktenzeichen 2 O 221/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2002; Aktenzeichen VIII ZR 58/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. August 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den bereits vorprozessual gezahlten und den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von 40.000,00 DM und die Beklagte in Höhe von 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe von Schmerzensgeld und die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem Verkehrsunfall.

Am 01.12.1995 ereignete sich in B ein Verkehrsunfall zwischen zwei Personenkraftwagen. Der Kläger wurde als Fahrer eines Fahrzeugs bei dem Unfall erheblich verletzt. Er erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, ein HWS-Trauma, der linke Ellenbogen war zertrümmert, die linke Kniescheibe war zertrümmert, der linke Oberschenkelknochen war zweifach gebrochen und das rechte Sprunggelenk war zersplittert. Wegen der weiteren Einzelheiten der erlittenen Verletzungen wird auf das Schreiben der Ärzte Dr. N und Dr. F der G in B vom 29.02.1996 (Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 06.04.1999) Bezug genommen. Der Kläger wurde am 01.12.1995 in das G Krankenhaus eingeliefert. Dort lag er zunächst bis zum 26.01.1996 auf der Intensivstation und danach bis zum 29.02.1996 auf einer normalen Station. Anschließend befand sich der Kläger in einer Rehabilitationsbehandlung in B , die bis zum 01.04.1996 andauerte. In der Folgezeit erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung bis in das Jahr 1997. Während dieser Zeit fanden über 100 Arztbesuche statt, außerdem wurde der Kläger im November 1997 operiert, wobei die Nägel und der Draht entfernt wurden. In der Zeit vom 01.12.1995 bis zum 30.09.1996 bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 %. In der Zeit vom 30.09.1996 bis zum 31.11.1997 betrug die MDE 70 %, in der Zeit vom 01.11.1997 bis zum 12.10.1998 40 % und nach dem 12.11.1998 30 %.

Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 50.000,00 an den Kläger gezahlt. Mit Schreiben vom 05.08.1997 hat die Beklagte gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers erklärt:

"Im übrigen bestätigen wir Ihrem Mandanten, daß ihm im Rahmen des bestehenden Kraft-Haftpflicht-Vertrages unfallbedingten immateriellen und materiellen Schaden, soweit nicht auf Sozialversicherungsträger pp. übergegangen, erstattet werden.

Für eine Klageerhebung besteht auch insoweit weder Anlaß noch Rechtsschutzbedürfnis."

Mit seiner Klage vom 06.04.1999 hat der Kläger weiteren immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden begehrt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bis zur mündlichen Verhandlung am 12.08.1999 sei ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt DM 90.000,00 angemessen gewesen.

Die Beklagte hat gemeint, das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von DM 50.000,00 stelle einen angemessenen Ausgleich dar. Ein weiterer Rückgang der Beeinträchtigungen sei wahrscheinlich. Darüber hinaus bestehe kein Feststellungsinteresse, da die Ersatzpflicht vorprozessual anerkannt worden sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von DM 5.000,00 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung begehrt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld bis zum 12.08.1999, hilfsweise ein zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden.

Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 90.000,00 für angemessen. Er meint, dies ergebe sich aus der Schwere der Verletzungen und behauptet dazu, während der Zeit auf der Intensivstation habe er in einem künstlichen Koma gelegen. Anschließend habe er unter erheblichen Schmerzen gelitten. Als Dauerfolgen seien u. a. eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eingetreten. Spaziergänge seien nur mit einer Dauer von einer 3/4 Stunde möglich. Darüber hinaus hält der Kläger ein Feststellungsinteresse für gegeben. Er ist der Ansicht, die Erklärung der Beklagten vom 05.08.1997 sei nicht als konstitutives Schuldanerkenntnis zu werten. Das Schreiben enthalte keine uneingeschränkte Feststellung der Einstandspflicht. Der Antrag auf Feststellung sei begründet. Aufgrund der Schwere der Verletzungen sei es wahrscheinlich, daß die Verletzungen in Zukunft noch erhebliche Verschlechterungen des Zustandes mit sich bringen können. Die völlige Entfernung der Kniescheibe des linken Knies werde zwangsläufig eine erhebliche Arthrose zur Folge haben. Bezüglich der Ellenbogengelenkverletzung bestehe die Möglichkeit einer Ulnaris Spätlähmung.

Die Bekl...

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