Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 27.06.2008; Aktenzeichen 4 O 140/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.6.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Falschbetankung seines Fahrzeugs geltend. Wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei wegen der Ausgestaltung der Zapfsäulen keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG).

Gegen das Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend, das LG habe zu Unrecht eine in der Anordnung der Zapfsäulen liegende Pflichtverletzung der Beklagten verneint.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgeichts Bochum vom 27.6.2008 - I-4 O 140-08, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.159,48 EUR zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 13.3.2008 zu zahlen.

hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des Urteils des LG Bochum vom 27.6.2008 - I-4 O 140/08, zur weiteren Verhandlung an das LG Bochum zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weitergehenden Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB sind nicht erfüllt.

1. Zwar ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Kläger hat am 28.2.2008 an der von der "C3-Tankstelle G" betriebenen C3-Tankstelle mit Betanken seines Fahrzeugs einen Kaufvertrag über 40,19l Ultimate 100 zum Preis von 63,66 EUR geschlossen. Dabei fungierte die Tankstellenbetreiberin auf Seiten der Beklagten ausweislich deren Schreiben vom 12.3.2008 als Handelsvertreterin, die die Produkte im Namen der Beklagten verkauft. Vertragspartner des Kaufvertrages ist daher die Beklagte.

2. Dass der Kläger sein Fahrzeug versehentlich anstelle mit Diesel-Kraftstoff mit Superbenzin betankt hat und dies bei der Weiterfahrt zur Zerstörung des Motors und zur Beschädigung von für die Kraftstoffversorgung erforderlichen Aggregaten führte, beruht nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

a) Das Geschehen fällt nicht unter die Voraussetzungen der Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 oder § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB. Da der Kläger selbst getankt hat, kann er sich nicht darauf stützen, die Beklagte habe falsches Benzin geliefert. Vielmehr hat der Kläger das Produkt - Superbenzin Ultimate 100 - erhalten, über den der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Ebenso wenig stellt das Vorhalten der Zapfsäule an der nach Klägeransicht falschen Stelle einen Montagefehler i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.

b) Die vom Kläger gerügte Anordnung der Zapfsäulen, bei der sich die Zapfsäulen für Diesel an den beiden äußeren Enden der Zapfsäulenbatterie befinden, verletzt nicht die der Beklagten mit Eröffnung der Gefahrenanlage obliegende vertragliche Sorgfaltspflicht.

aa) Innerhalb einer vertraglichen Sonderbeziehung können zunächst die Maßstäbe zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden, die jedem obliegt, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenanlage gleich welcher Art für Dritte öffnet. Im Rahmen dieser Pflicht sind diejenigen Maßnahmen erforderlich, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachten darf, um andere Personen vor Schäden an ihren Rechtsgütern zu bewahren. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation, bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2326).

Auch wenn man davon ausgeht, dass an vertragliche Schutzpflichten höhere Anforderungen als an allgemeine Verkehrssicherungspflichten außerhalb einer Sonderbeziehung zu stellen sind, stellt die vorgeschriebene Anordnung der Zapfsäulen keine Verletzung der aus dem Vertrag mit dem Tankkunden resultierenden Sorgfaltspflichten der Beklagten dar. Aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass große blaue bzw. schwarze (letzteres für ultimate Diesel) auf den jeweiligen Zapfsäulen angebrachte Schilder anzeigen, w...

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