Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen 12 O 24/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.6.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Verbot zu 1a) dergestalt ergänzt wird, dass im Anschluss an die Formulierung "als Stadtwerk zu bezeichnen" es weiter heißt, "wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 8 d.A.)".

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin bietet ebenso wie die Beklagte Leistungen auf dem Markt der Energieversorgung mit Gas an. Die Beklagte befindet sich vollständig in Privatbesitz und hat keine Beziehung zu einer Gemeinde. Auf ihren Internetseiten stellt die Beklagte zu Informationszwecken auch ein sog. Gaslexikon zur Verfügung. Auf der Startseite des Gaslexikons wird am Ende mit mehreren Testergebnissen u.a. von Öko-Test und der Stiftung Warentest geworben. Diese Testergebnisse betreffen die W GmbH, die das Gaslexikon betreut.

Die Klägerin hat gemeint, die Verwendung der Bezeichnung "Stadtwerk" in der Firmenbezeichnung der Beklagten und des Hinweises: "Unsere Tarife sind günstig ... Damit sind wir ein modernes Stadtwerk" in deren Internetauftritt (Anlage K 1) sei irreführend für die angesprochenen Verbraucher. Als "Stadtwerke" würden nach dem Verständnis der Verbraucher kommunale Versorgungsunternehmen bezeichnet oder zumindest gemeindenahe Betriebe, die die Grundversorgung der Bevölkerung mit Strom, Wasser und Gas abdeckten.

Die angesprochenen Verbraucher bezögen auch die Hinweise auf die Testergebnisse auf der Eingangsseite des Gaslexikons auf die Beklagte und würden irregeführt, weil diese Ergebnisse überhaupt nicht die Beklagte beträfen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr handelnd in der Firmierung und/oder in sonstiger Weise das eigene Unternehmen als "Stadtwerk" zu bezeichnen; und/oder mit Testergebnissen zu werben, soweit diese nicht tatsächlich von dem eigenen Unternehmen erzielt wurden.

Außerdem hat sie die Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 859,80 EUR nebst Zinsen auf der Basis eines Streitwerts von 20.000 EUR von der Beklagten begehrt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eine Irreführung der Verbraucher verneint. Diese verbänden mit dem Begriff "Stadtwerke" lediglich Unternehmen der Daseinsvorsorge, zu denen sie auch gehöre. Eine Reihe von Versorgungsunternehmen, die die Bezeichnung "Stadtwerke" verwendeten, wiesen keine kommunale Beteiligung mehr auf. Weil somit quasi alle Gasversorger "Stadtwerke" seien, habe sie sich mit der Zusatzbezeichnung nur in die übliche Terminologie ihrer Konkurrenten einreihen wollen. Vorsorglich hat die Beklagte geltend gemacht, dass selbst im Falle einer etwaigen Fehlvorstellung der Verbraucher die wettbewerbsrechtliche Relevanz fehle. Die Entscheidung der Verbraucher, in Zukunft das Gas von ihr zu beziehen, werde allein durch ihre konkurrenzlos günstigen Preise beeinflusst. Es komme hinzu, dass der Verbraucher jedenfalls zum Zeitpunkt der endgültigen Marktentscheidung darüber aufgeklärt worden sei, dass es an einer kommunalen Verbundenheit bei der Beklagten fehle.

Auch hinsichtlich der Aufnahme der Testergebnisse in ihren Internetauftritt liegt nach Meinung der Beklagten keine Irreführung vor, weil der Verbraucher erkenne, dass es dabei um die Leistungen der W GmbH gehe. Diese stelle für potentielle Kunden Gas-Preisvergleiche an.

Das LG hat die Klage durch das Urteil vom 30.6.2009, wegen dessen Tenor auf Bl. 79 f. der Akten verwiesen wird, zugesprochen und beim Verbotsantrag zu b) die konkrete Verletzungshandlung einbezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin aus §§ 3, 5, 8 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte habe mit der Verwendung des Begriffs "Stadtwerke" in ihrer Firma eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 UWG vorgenommen. Sie täusche damit über ihre geschäftlichen Verhältnisse. Die Verbraucher assoziierten mit dem Begriff "Stadtwerke" nicht nur ein Unternehmen der Daseinsvorsorge. Sie erwarteten vielmehr bei "Stadtwerken" stets einen Bezug zu einem kommunalen Träger. Jedenfalls erwarteten sie aber eine Verbindung zu einer Stadt, die dieser eine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftspolitik verschaffe und zugleich dazu führe, dass das Unternehmen in einer finanziellen Krise durch die öffentliche Hand aufgefangen werde. In vielen Fällen möge auch die Erwartung bestehen, dass die Erlöse der "Stadtwerke" jedenfalls teilweise der Gemeinschaft zugute kämen. Sollte es zutreffen, dass auch andere Privatunternehmen die Bezeichnung "Stadtwerke" führten, habe das ...

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