Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen 7 O 440/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Januar 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.334,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.08.1999 zu zahlen.

Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt 92 %, die Klägerin trägt 8 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert jede der Parteien mit weniger als 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Der Beklagte ist gegenüber den bei der Klägerin feuerversicherten Eheleuten … und … aus positiver Vertragsverletzung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der am 21. September 1998 durch die von ihm an ihrem Haus … in … vorgenommenen Abdichtungsarbeiten entstanden ist. Dieser Anspruch ist, da die Klägerin als Sachversicherer den Schaden reguliert hat, gem. § 67 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen.

Zwischen den Eheleuten … und dem Beklagten bestand, wie das Landgericht richtig gesehen hat, trotz der unentgeltlichen Ausführung der Arbeiten in Nachbarschaftshilfe kein reines Gefälligkeitsverhältnis, sondern ein Auftrag, der ihn verpflichtete, bei dem Verkleben der Bitumenschweißbahnen auf dem Flachdach so sorgfältig vorzugehen, daß die übrigen Teile des Hauses kein Feuer fangen konnten. Dagegen verstieß der Beklagte, wie der Brandhergang zeigt, bei dem das Dammmaterial am Dachübergang zum Spitzdach Feuer fing. Der eingetretene Schaden indiziert ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten, ohne daß der Unfallverlauf näher aufgeklärt zu werden braucht. Auch wenn er auf Funkenflug beruhte, wie der Beklagte mutmaßt, und nicht darauf zurückzuführen ist, daß dieser zu dicht mit der offenen Flamme am Dachüberstand gearbeitet hat, ohne Pausen einzulegen, wie die Klägerin behauptet, ist sein fahrlässiges Verhalten darin zu sehen, daß er den Dachüberstand nicht durch Vorlegen z.B. eines Schalbretts oder einer Bitumenschweißbahn gegen Funkenflug abgesichert hat.

Es mag dahinstehen, ob das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig eingestuft werden kann, d.h. ob man ihm vorwerfen muß, daß er Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, die sich in jedem Fall auch einem nicht täglich mit derartigen Schweißarbeiten Befaßten hätten aufdrängen müssen. Denn der Beklagte hat im Rahmen der positiven Vertragsverletzung auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.

Abweichend von der Beurteilung des Landgerichts läßt sich nämlich nicht feststellen, daß die Eheleute … und der Beklagte eine Haftungsbeschränkung vereinbart haben. Für eine konkludente Vereinbarung bestehen keine Anhaltspunkte. An die Frage der Haftung dachte vor oder während der Arbeiten keiner der Beteiligten.

Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung läßt sich ein solcher Haftungsausschluß nicht konstruieren (vgl. z.B. BGH NJW 1993, S. 3067, 3068 m.w.N.). Denn eine derartige Haftungsbeschränkung kann nur ganz ausnahmsweise angenommen werden und ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der potentielle Schädiger – wie hier – haftpflichtversichert ist. In einem solchen Fall hätte der Geschädigte, wenn das Haftungsrisiko zur Sprache gekommen wäre, sich billigerweise auf keinen Haftungsausschluß einlassen müssen. Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine Ausnahme von dieser Regel sprechen. Vielmehr war der Beklagte im Schadenszeitpunkt nicht nur privat haftpflichtversichert, sondern auch beruflich wegen seiner Tätigkeit als Landschaftsgärtner. Allein der Umstand, daß für das beschädigte Haus eine Feuerversicherung bestand, erlaubt keine abweichende Beurteilung. Zum einen war damit bei den auftraggebenden Eheleuten nur eine der drohenden Gefahren versichert, nämlich nur der Schaden am Hausgrundstück und kein Personenschaden, zum anderen ging das Risiko von den Arbeiten des Beklagten aus und nicht von dem Hausgrundstück, so daß eine Risikoverlagerung auf dessen Eigentümer nicht angezeigt war.

II.

Bei der Schadenshöhe muß sich die Klägerin geringfügige Abstriche gefallen lassen. Unstreitig sind der Zeitwertschaden am Haus mit 12.654,00 DM, die Kosten für Abbruch und Aufräumen mit 4.715,00 DM, die Kosten für Maßnahmen der Schadensminderung mit 696,00 DM und diejenigen der Schadensermittlung von 2.756,16 DM, d.h. insgesamt 20.821,16 DM. Für die auf dem Dachboden verbrannten bzw. unbrauchbar gewordenen Gegenstände konnten die Eheleute … von dem Beklagten nur Ersatz des Zeitwerts verlangen, d.h. statt der eingeklagten 10.087,00 DM gemäß der Liste der verbrannten Gegenstande (Bl. 43, 44 GA) nur 7.513,00 DM. Zwar sind die für die Winterkleider geltend gemachten 1.603,00 DM + 3.552,50 DM und die für den Lammfellmantel eingesetzten 1.325,00 DM mit 70 bzw. 53 % des Neuwerts berechtigt, jedoch läßt sich nicht feststellen, da...

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