Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 02.10.2015; Aktenzeichen 02 O 41/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.10.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Mit dem am 02.10.2015 verkündeten Urteil hat das LG die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 39.429,10 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag nichtig sei.

Ein Anspruch aus einem Werkvertrag (§§ 631, 632 BGB) scheitere daran, dass der Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB i.V.m. § 139 BGB nichtig sei. Die Parteien hätten nämlich gegen § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie nach Überzeugung des Gerichts eine Schwarzgeldabrede getroffen hätten, d.h. vereinbart hätten, dass die Werkleistung i.H.v. 15.000,00 EUR ohne Rechnungsstellung und ohne Abführung der Umsatzsteuer erbracht werde.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthalte, die dazu dienten, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze.

Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe Schwarzarbeit geleistet, indem sie für den vor Baubeginn gezahlten Werklohn i.H.v. 15.000,00 EUR keine Umsatzsteuer verlangen und abführen sowie keine Rechnung erstellen wollte. Der Beklagte habe dies erkannt und bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er mit der Klägerin ein Entgelt vereinbart habe, dass keinen Umsatzsteueranteil enthalten habe. Dies sei ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG anzunehmen.

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG seien Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB. Verstießen beide Vertragsparteien dagegen, so führe dies zur Nichtigkeit des Werkvertrages. Das folge aus einer Auslegung des Schutzzwecks des § 1 SchwarzArbG. Dem Zweck, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren, sei am besten gedient, wenn ein Verstoß gegen ihre Erscheinungsformen zu der Gesamtnichtigkeit des Vertrages führe.

Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Parteien eine so genannte Schwarzgeldabrede vereinbart hätten. Beide Vertragsparteien hätten nämlich die sich aus dem nach dem Werkvertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht in vollem Umfang erfüllen wollen. Es liege ein Verstoß gegen die Abgabepflichten aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des gesetzlichen Verbots vorlägen, trage die Partei, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts geltend mache, vorliegend also der Beklagte. Diesen Beweis habe der Beklagte erbracht.

Unter Berücksichtigung des Inhalts der Verhandlung, des Ergebnisses der Beweisaufnahme und vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände habe zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts festgestellt werden können, dass der Beklagte wie behauptet weitere 15.000,00 EUR in bar vor Baubeginn auf noch zu erbringende Leistungen am Bauvorhaben gezahlt habe. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass tatsächlich eine Schlussrechnung ausgestellt worden sei, in der eine Zahlung von 15.000,00 EUR gebucht sei. Dass es zumindest eine Zahlung von 15.000,00 EUR gegeben habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Zwar habe dem Beklagten kein ergiebiges Beweismittel für die getroffene Vereinbarung und Barzahlung zur Verfügung gestanden. Das Gericht sei jedoch gleichwohl von dem Tatsachenvortrag überzeugt, dass die Behauptung des Beklagten, er habe eine weitere Barzahlung i.H.v. 15.000,00 EUR ohne Rechnung geleistet, zutreffe.

Folgende Erwägungen lägen der Überzeugung des Gerichts zugrunde:

Die Klägerin habe ihren Vortrag zum Erhalt von weiteren 15.000,00 EUR im Laufe des Verfahrens grundlegend umgestellt und zu der Frage von Barzahlungen des Beklagten widersprüchlich und zögerlich vorgetragen. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung lediglich gefordert habe, die Klägerin solle sich zu den in ihrer Schl...

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