Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen 3 O 417/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das 14. September 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Kläger 28.304,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 7.076,00 DM seit dem 05.08.1999, 04.09.1999, 05.10.1999 und 05.11.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je 5,5 % und der Beklagte 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien liegt unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

1.

Die Kläger nehmen den Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma T GmbH & Co. auf Mietzinszahlung für die Zeit von Juli 1999 bis November 1999 in Höhe von insgesamt 35.380,00 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung von Mietzins in Höhe von insgesamt 28.304,00 DM zuzüglich Zinsen, den die Insolvenzschuldnerin für die Zeit von März 1999 bis einschließlich Juni 1999 an die Klägerin entrichtet hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen richtet die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten mit den Anträgen, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

2.

Die zulässige Berufung führt lediglich zu einer Herabsetzung der Klageforderung um 7.076,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.07.1999. Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Kläger 28.304,00 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 7.067,00 DM seit dem 05.08.1999, 04.09.1999, 05.10.1999 und 05.11.1999 zu zahlen. Die Widerklage bleibt abgewiesen. Diese Entscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

a) Zur Zahlung von Mietzins für Juni 1999 in Höhe von 7.076,00 DM aus der von ihm vertretenen Insolvenzmasse ist der Beklagte deshalb nicht verpflichtet, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma T GmbH & Co. erst durch Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 01.08.1999 (2 IN 101/99) eröffnet worden ist und Mietzinsrückstände aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung gemäß § 108 Abs. 2 Insolvenzordnung grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten sind. Die eine Ausnahme von diesem Grundsatz regelnde Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung greift nicht ein, da sie – ebenso wie § 55 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung – die (hier nicht erfolgte) Bestellung eines „starken” verwaltungs- und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 22 Abs. 1 Insolvenzordnung) voraussetzt. Für eine solche in der Literatur jedenfalls ganz überwiegend vertretene Auslegung des Gesetzes (vgl. Hess, Insolvenzordnung, § 55 Rz. 195; Breutigam in: Berliner Praxiskommentar zur Insolvenzordnung, § 55 Rz. 45; Andres in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 55 Rz. 128/129; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl., Rz. 1553) spricht der Wortlaut der Vorschrift. Eine Vermögensverwaltung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter im Sinne des 55 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung findet nur statt, wenn er als „starker” Verwalter verfügungs- und verwaltungsbefugt ist.

b) Für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01. August 1999 können die Kläger dagegen die von dem Beklagten vertretene Insolvenzmasse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung auf Mietzinszahlung in Anspruch nehmen. Für die von der Klage erfaßte Zeit bis einschließlich November 1999 ergibt sich gemäß § 535 Satz 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 31.08.1998 eine Gesamtforderung von (7.076,00 DM × 4 =) 28.304,00 DM. Gemäß den §§ 284 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB stehen den Klägern ferner für die Zeit ab Fälligkeit der jeweiligen Monatsmiete am 3. Werktag des entsprechenden Monats Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. zu.

Die Mietzinsforderung der Kläger scheitert nicht an den sich aus § 32 a GmbH-Gesetz ergebenden Regeln über eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen. Zwar handelt es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Gesellschaft im Sinne des auf § 32 a GmbH-Gesetz verweisenden § 172 a HGB. Es entspricht ferner ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 109, 55 ff. = NJW 1990, 516; BGHZ 121, 31 = NJW 1993, 392; NJW 1993, 2179; NJW 1979, 3026), daß auch eine Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung als eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung gewertet werden kann. Nach Auffassung des Senats spricht schließlich auch viel dafür, die Kläger, deren (mittelbare) Beteiligungen an der Insolvenzschuldnerin jeweils die 10 %-ige Grenze des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbH-Gesetz übersteigen, wie „direkte” Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin zu behandeln.

Letztlich kann diese Frage indessen offen bleiben. Eine Bewertung des Mietverhältnisses der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin als eigenkapitalersetzende Leistung scheitert jedenfalls...

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