Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 20.06.2006; Aktenzeichen 2 O 301/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen VII ZR 46/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.6.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG ... wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Bauherr der ... Schule in ... Mit Generalplanervertrag vom ... hat die Beklagte zu 3, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 und 2 sind, hinsichtlich des zweiten Bauabschnittes dieses Bauvorhabens die Architektenleistungen der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 übernommen.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Überschwemmungsschadens i.H.v. 260.851,78 EUR in Anspruch, der nach einem von ihr eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen ... auf Mängel einer Regenwasserversickerungsanlage zurückzuführen ist. Nach dem schriftlichen Gutachten dieses Sachverständigen vom ... sind schadensursächlich sowohl Planungsdefizite (insb. eine fehlende Ausführungsplanung) als auch Ausführungsmängel.

Der Schaden war bereits in dem Verfahren ... LG ... vom Kläger unter Hinweis auf das überreichte Gutachten des Sachverständigen ... gegen die Beklagte zu 3 mit der Begründung geltend gemacht worden, die fehlende Ausführungsplanung sei dieser anzulasten, weil sie zu dieser vertraglich verpflichtet gewesen sei.

Nachdem die Beklagte erwidert hatte, die Anlage sei bereits im Rahmen des 1. Bauabschnitt errichtet worden und ausweislich des Abnahmeprotokolls vom ... (Blatt 116 der Beiakte) bei Vertragsschluss schon fertiggestellt gewesen, trug der Kläger vor, der entsprechende Auftrag sei bereits im Jahre ... mündlich vergeben worden.

Diese Klage wurde mit rechtskräftigen Urteil des LG ... vom 6.1.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe trotz entsprechenden Hinweises der Kammer nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte mit der Erstellung der Planung für die Versickerungsanlagen beauftragt war und damit einen Verursachungsbeitrag hinsichtlich der Überschwemmungsschäden gesetzt hatte.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger vorgetragen, die Anlage sei aufgrund einer fehlerhaften Entwurfsplanung der Beklagten zu 3 mangelhaft ausgeführt worden. Dieser sei auch vorzuwerfen, dass sie nicht im Rahmen der übernommenen Bauaufsicht für eine fehlerfreie Anlage gesorgt und im Rahmen der Abnahme Mängel der Anlage nicht beanstandet habe.

Die Beklagten haben im Hinblick auf die Versickerungsanlage jegliche vertragliche Verpflichtung bestritten, sich vorsorglich auf Verjährung berufen und die Auffassung vertreten, der vorliegenden Klage stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegen.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die in einem Vorprozess unterlegene Partei könne sich in einem neuen Rechtsstreit zur Erreichung einer gegenteiligen Entscheidung nicht mehr auf solche Tatsachen berufen, die in den Grenzen des Streitgegenstandes zu dem abgeurteilten Lebensvorgang gehörten. Bei der gebotenen natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung gehöre der jetzt zur Entscheidung gestellte Sachverhalt zum bereits abgeurteilten Lebensvorgang.

In beiden Verfahren stütze sich der Kläger auf den schriftlichen Generalplanervertrag vom ... und angeblich schon vor diesem schriftlichen Vertragsschluss begründete vertragliche Verpflichtungen der Beklagten. Die wechselnde Begründung hinsichtlich des Inhalts der verletzten Pflicht ändere bei natürlicher Betrachtung nichts an der Einheitlichkeit des Lebenssachverhaltes.

Seine hiergegen gerichtete Berufung begründet der Kläger wie folgt:

Das LG habe die Grenzen des Streitgegenstandes des Vorprozesses zu weit gezogen. Während es im Vorprozess allein um die fehlende Ausführungsplanung gegangen sei, würden den Beklagten im jetzigen Verfahren Mängel der Entwurfsplanung und der Bauaufsicht angelastet. Gerade die vom LG für maßgeblich erachtete natürliche Anschauung verbiete es, hier von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen, da es um unterschiedliche Vertragspflichten gehe.

Da der Einwand der anderweitigen Rechtskraft nicht durchgreife und streitentscheidende Umstände noch durch Beweiserhebungen aufzuklären seien, werde beantragt,

1. den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG in ... zurückzuverweisen,

2. hilfsweise, die Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 260.851,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6.3.2002 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erst...

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