Leitsatz (amtlich)

1. Ein Güteantrag, der die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen soll, muss den geltend gemachten Anspruch hinreichend gennau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes auch die hinreichend bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge.

2. Hieran fehlt es, wenn ohne konkreten Antrag oder zumindest sonstige Bezifferung des behaupteten Anspruchs allein begehrt wird, das infolge einer fast 20 Jahre zurückliegenden Anlageberatung getätigte Rechtsgeschäft rückabzuwickeln.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280 Abs. 1, §§ 241, 311

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 22.01.2014; Aktenzeichen I-3 O 29/13)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Bochum vom 22.1.2014 - I-3 O 29/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

II. Die Kläger nehmen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an den Fonds F., allesamt geschlossene Immobilienfonds, auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 22.6.1993 beteiligte sich der Kläger zu 2) am Fonds F. 1 mit einer Zeichnungssumme von 60.000 DM zzgl. 5 % Agio = 63.000 DM = 32.211,39 EUR (vgl. Zeichnungsschein als Anlage B 30, Aktenordner).

Am 6.9.1993 kam es zu einem weiteren Gesprächstermin, in dem es zur Zeichnung des D. kam, die hier nicht streitgegenständlich ist.

Am 25.10.1993 beteiligten sich beide Kläger am F. 2 (Beitrittserklärung Bl. 175 d.A.) mit einer Zeichnungssumme von 60.000 DM zzgl. 3.000 DM Agio = 32.211,39 EUR.

1994 schließlich beteiligten sich beide Kläger am F. 3 mit einer Zeichnungssumme von 150.000 DM zzgl. 7.500 DM Agio = 80.528,47 EUR (Beitrittserklärung Bl. 176 d.A.). Das genaue Zeichnungsdatum ist streitig. Von der Zeichnungssumme brachten die Kläger 50.000 DM aus Eigenmitteln auf, die restlichen 107.500 DM wurden durch ein Darlehen finanziert (vgl. Bl. 177 ff. d.A.). Dieses wurde 2009 abgelöst.

Alle drei Fonds entwickelten sich nicht wie prospektiert. Die Fonds F. 1 und F. 3 leisteten zu keiner Zeit Ausschüttungen an die Anleger. Der Fonds F. 2 schüttete seit der Zeichnung durch die Kläger nur 1.833,88 EUR an sie aus. Am 3.8.2004 beschloss die Gesellschafterversammlung des Fonds F. 1 den Verkauf der Fondsimmobilie und die Liquidation (vgl. Anlage 6, B. 1317 ff. d.A.).

Die Kläger beantragten unter dem 22.12.2011 durch ihren anwaltlichen Vertreter die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagte als Antragsgegnerin zu 1) sowie die D. GmbH als Antragsgegnerin zu 2) (Anlage K 10, Bl. 1178). Dem Antrag war weder eine Vollmacht beigefügt noch hatten die Kläger deren Nachreichung beantragt.

§ 3 der Verfahrensordnung der Gütestelle (Stand 03/2011) lautet (Anlage K 14, Bl. 1194):

Verfahrenseinleitung

(1) Das Mediationsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Ein mündlich zu Protokoll gegebener Antrag ist durch den Antragsteller nachfolgend schriftlich zu genehmigen.

Der Antrag muss den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten und von der Antrag stellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein ...

Der Mediator kann schriftlich oder telefonisch auf die Ergänzung des Antrags hinweisen. Die Ergänzung ist aktenkundig zu machen. Die schriftliche Vollmacht ist beizufügen oder auf Antrag nachzureichen.

(2) Der Antrag wird umgehend mittels Einwurf-Einschreiben dem Antragsgegner zugestellt und eine demnächst-Bekanntgabe i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB damit sichergestellt. Mit der Bekanntgabe wird der Antragsgegner aufgefordert, sich zu erklären, ob er in das Verfahren eintreten möchte.

In der einseitigen Begründung des Güteantrages hieß es im Wesentlichen:

"Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund sind die Beteiligungen der Antragstellerpartei am F. 1, F. 2 und F. 3. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesen geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt.

Die jeweilige Beratung der Antragstellerpartei wurde von einem Mitarbeiter der ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge