Entscheidungsstichwort (Thema)

Untermietverhältnis: Fälligkeit des Räumungsanspruches. Schadensersatz bei verzögerter Räumung. Schuldverhältnis hinsichtlich der Räumungspflicht

 

Orientierungssatz

1. Der Hauptvermieter von Räumen kann von einem Untermieter Räumung und Herausgabe der Mietsache gem BGB § 556 Abs 3 erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Hauptmieter zur Räumung und Herausgabe verpflichtet ist.

2. Verzögert der Untermieter nach diesem Zeitpunkt Räumung und Herausgabe, so kann der Hauptvermieter den ihm dadurch entstandenen Schaden von dem Untermieter nur ersetzt verlangen, wenn er ihn nach Fälligkeit des Anspruchs durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Selbst wenn gegenüber dem Hauptmieter eine verzugsbegründende Mahnung gem BGB § 284 Abs 2 entbehrlich gewesen wäre, weil nach dem Hauptmietverhältnis der Räumungszeitpunkt kalendermäßig festgelegt war, so entfaltet dieser Umstand im Verhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter keine rechtliche Wirkung.

3. Vor der Entstehung des Anspruchs aus BGB § 556 Abs 3 (vgl oben zu Ziff 1) besteht zwischen Hauptmieter und Untermieter keinerlei Schuldverhältnis bezüglich der Räumungspflicht; der Untermieter kann deshalb vor dem zu Ziff 1 genannten Zeitpunkt keine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Räumungsforderung des Hauptvermieters begehren.

 

Normenkette

BGB § 556 Abs. 3, § 284

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 25.03.1980; Aktenzeichen 4 O 504/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542032

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