Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung eines Verbraucherkredits ggü. Gesamtschuldnern

 

Normenkette

VerbrKrG § 12; BGB § 488 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen 12 O 212/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.7.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, das diese gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann mit Vertrag vom 15.2.2002 aufgenommen hat. Der Nettokredit betrug 21.000 EUR; der Gesamtbetrag bei einem Zinssatz von 11,5 % belief sich auf 35.850 EUR. Die Rückzahlung sollte in 120 Monatsraten à 298,75 EUR erfolgen. Diese Monatsraten wurden von Beginn an nur unregelmäßig gezahlt. Ab September 2006 blieben die Zahlungen gänzlich aus.

Die Klägerin versandte daraufhin unter dem 30.1.2007 qualifizierte Mahnschreiben und unter dem 1.3.2007 Kündigungen zum 15.3.2007 an beide Eheleute. Während der Ehemann den Kündigungssaldo von 17.566,01 EUR gegen sich titulieren ließ, legte die Beklagte gegen den gegen sie gerichteten und ihr am 18.5.2007 zugestellten Mahnbescheid vom 15.5.2007 Widerspruch ein.

Sie verteidigt sich gegen die Forderung der Klägerin mit der Behauptung, dass ihr weder das Mahnschreiben vom 31.1.2007 noch die Kündigung vom 1.3.2007 zugegangen seien, so dass eine einheitliche und zeitgleiche und damit wirksame Kündigung des Darlehensvertrages ggü. beiden Gesamtschuldnern nicht gegeben sei. Überdies sei ihre Mitverpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 15.2.2002 sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sie daraus krass finanziell überfordert werde. Der Kredit sei ausschließlich für Zwecke ihres Ehemannes verwandt worden; es seien Altschulden ihres Ehemannes damit abgelöst worden. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie nach den Gesetzen der BRD als Ehefrau den Vertrag mit unterschreiben müsse. Sie habe dem mit der Mitarbeiterin der Klägerin geführten Gespräch nicht folgen können, da sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Parteivorbringens sowie der Anträge in I. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und sie nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zur Rückzahlung der Darlehensvaluta an die Klägerin verpflichtet angesehen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Darlehensvertrag vom 15.2.2002 sei zwischen den Parteien wirksam geschlossen worden. Dabei komme es nicht auf die angeblich fehlenden Sprachkenntnisse der Beklagten und auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Inhalt des Vertrages zur Kenntnis genommen habe. Denn für den Abschluss des Vertrages sei nicht der subjektive Erklärungswille der einen Partei entscheidend, sondern wie der Erklärungsempfänger deren Willenserklärung verstehen konnte und durfte.

Anfechtungsgründe würden der Beklagten nicht zur Seite stehen. Ein Erklärungsirrtum sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen über den Inhalt der Erklärung überhaupt keine Gedanken gemacht, ihn nicht einmal gekannt habe und mit der Unterzeichnung nur der Aufforderung ihres Ehemannes gefolgt sein wolle. Von dessen unzutreffenden Erklärungen ggü. der Beklagten habe die Klägerin nichts gewusst (§ 123 Abs. 2 BGB). Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB sei nicht ersichtlich. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe die Klägerin die Beklagte neben deren Ehemann als Mitdarlehensnehmerin ansehen müssen. Das Darlehen habe erkennbar dem Zweck der wirtschaftlichen Erhaltung von Ehe und Familie gedient. Die Kammer halte auch weiter daran fest, dass der Darlehensvertrag seitens der Klägerin spätestens mit Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte dieser ggü. wirksam gekündigt worden sei, und vermöge nach wie vor der Auffassung des OLG Hamm, die Rechtsverteidigung der Beklagten habe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, nicht beizutreten. Dabei sei davon auszugehen, dass beiden Darlehensnehmern ggü. die Kündigungen zeitgleich ausgesprochen worden seien. Der Begriff "zeitgleich" könne nicht so ausgelegt werden, dass darunter ein sekundengenauer gleichzeitiger Zugang der Kündigungen zu verstehen sei. Denn dann wäre eine wirksame Kündigung praktisch kaum zu bewerkstelligen. Schon unterschiedliche Postlaufzeiten oder eine falsche Adressierung könnten dann eine Gleichzeitigkeit vereiteln und dem Zufall wäre Tür und Tor geöffnet. Es handele sich bei dem Terminus "zeitgleich" vielmehr um einen Rechtsbegriff, der der vom BGH gewählten Formulierung der Einheitlichkeit entspreche. Ausreichend sei es danach jedenfalls, wenn der Vertrag in einem angemessenen Zeitraum allen Darlehensnehmern ggü. gekündigt worden sei.

Das sei hier zweifelsfrei zu bejahen. Denn der unterschiedlic...

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