Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Restitutionsklage gegen ein zivilrechtliches Urteil nach der Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Urteile durch das Bundesverfassungsgericht, auf deren Bindungswirkung bei der Prüfung einer im Zivilprozess streitgegenständlichen einer Amtspflichtverletzung abgestellt wurde. Zum Schadensersatzanspruch einer Lehrerin, die vom Land Nordrhein-Westfalen in Anwendung einer verfassungswidrigen Altersgrenze zu Unrecht nicht verbeamtet worden ist.

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB § 839; ZPO § 580; LVO-NRW 2009 §§ 6, 52, 84; LBG NRW § 5

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 30.04.2014; Aktenzeichen 4 O 175/11)

 

Tenor

Auf die Restitutionklage der Klägerin wird das am 30.04.2014 verkündete Urteil des Senats - I-11 U 45/13 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.03.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Restitutionsverfahrens und des Berufungsverfahrens zum Aktenzeichen I-11 U 45/13.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil des LG vom 08.03.2013 ist ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die am ... 1950 geborene Klägerin war bis zu dem - ausweislich ihrer nunmehrigen Antragstellung im vorliegenden Verfahren offenbar zum 01.02.2016 erfolgten - Eintritt in den Ruhestand tarifangestellte Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie hat vom beklagten Land im Wege des Schadensersatzes die Zahlung der von ihr behaupteten Einkommensdifferenz verlangt, die dadurch entstanden sei, dass sie nicht auf Grund ihres Antrages vom 22.02.2009 in das Beamtenverhältnis übernommen wurde, sowie ferner, sie fianziell und beihilfemäßig so zu stellen, als ob sie zum 01.06.2009 Beamtin mit der Besoldung A 13 geworden wäre.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand und die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des LG Paderborn vom 08.03.2013 verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin durch Urteil vom 30.04.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Soweit ihr Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Bescheid vom 08.10.2009 abgelehnt worden sei, stehe bereits aufgrund des ihre Verpflichtungsklage zurückweisenden Urteils des VG Minden vom 10.02.2011 - 4 K 2718/09 -, das mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 16.10.2012 des OVG Münster - 6 A 504/11 - rechtskräftig geworden sei, mit Bindungswirkung für den Senat fest, dass die Ablehnung rechtmäßig gewesen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch nach Auffassung des Senats keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung bestünden. Ein Schadensersatzanspruch rechtfertige sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer verzögerten Bescheidung ihres Gesuchs erst nach dem am 18.07.2009 erfolgten In-Kraft-Treten der Neufassung der LVO NW in der Fassung vom 30.06.2009 (nachfolgend: LVO 2009) oder wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte Stattgabe von bis zum 19.02.2009 gestellten Anträgen anderer tarifangestellter Lehrer. Schließlich stehe der Klägerin auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Europäische Anti-Diskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG zu, weil es an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Richtlinie fehle. Einer Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof bedürfe es nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 30.04.2014 Bezug genommen.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH durch Beschluss vom 27.11.2014 zurückgewiesen.

Mit Kammerbeschluss vom 06.10.2015, der Klägerin am 19.10.2015 zugestellt, hob das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin das Urteil des VG Minden vom 10.02.2011 und den Beschluss des OVG Münster vom 16.10.2012 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das VG Minden zurück. Zur Begründung hat das BVerfG unter Bezugnahme auf seine Senatsentscheidung vom 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 - (= BVerfGE 139, S. 19 ff.) ausgeführt, dass die Regelungen der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 der LVO NW in der Fassung vom 30.06.2009 mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbar seien und daher keine Grundlage für den ablehnenden ...

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