I. Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2020

II. Kindergeldanrechnungstabelle

Tabelle Zahlbeträge

III. Rechenbeispiele

1. Differenzmethode/Additionsmethode

Mann (M): 3.500 EUR Nettoeinkommen; Frau (F): 700 EUR Nettoeinkommen

800 EUR Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen M,

600 EUR berücksichtigungsfähige Hauslasten, von M getragen

Additionsmethode:

 
3.500 EUR x 6/7 = 3.000 EUR Einkommen M
  + 800 EUR Wohnvorteil
  - 600 EUR Hauslasten
700 EUR x 6/7 = + 600 EUR Einkommen F
  ___________________
  3.800 EUR
1/2 = 1.900 EUR Bedarf der F
  - 600 EUR Einkommen F
  ____________________
  1.300 EUR Anspruch F

Differenzmethode:

 
3.500 EUR x 6/7 = 3.000 EUR Einkommen M
  + 800 EUR Wohnvorteil
  - 600 EUR Hauslasten
700 EUR x 6/7 = - 600 EUR Einkommen F
  ___________________
  2.600 EUR
1/2 = 1.300 EUR Anspruch F

oder (3.500 EUR - 700 EUR) x 3/7 = 1.200 EUR + ([800 EUR - 600 EUR] x 1/2) = 1.300 EUR

2. Mangelfallberechnung:

a) mit gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

Vater (V) 1. 500 EUR Nettoeinkommen; Kind 19 Jahre (K1) besucht Gymnasium; Kind 16 Jahre (K2); Kind 11 Jahre (K3) ; die Mutter hat kein Einkommen und ist gegenüber K1 nicht leistungsfähig

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (vgl. Nr. 24. 2 HLL):

Gesamtbedarf :

 
K1: 530 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /4. Altersstufe abzgl. 204 EUR Kindergeldanteil = 326 EUR
K2: 497 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /3. Altersstufe abzgl. 102 EUR Kindergeldanteil = 395 EUR
K3: 424 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /2. Altersstufe abzgl. 105 EUR Kindergeldanteil = 319 EUR

Gesamtbedarf daher: 1.040 EUR

V verblieben (1.500 EUR – 1 .040 EUR) 460 EUR. Da hiermit der notwendige Selbstbehalt des V von 1.160 EUR unterschritten wird, ist eine Mangelverteilung vorzunehmen.

2. Stufe: Mangelverteilung:

Bei der Mangelverteilung ist das den Selbstbehalt übersteigende Ein kommen des V von 340 EUR (1.500 EUR – 1.160 EUR) , die Verteilungsmasse, auf die Kinder im Verhältnis ihrer um das hälftige Kindergeld bzw. bei dem volljährigen privilegierten Kind (K1) um das volle Kindergeld gekürzten Einsatzbeträge zu verteilen (vgl. Nr. 24.3.1 HLL). Die Verteilungsquote beträgt 32,69 % (340 EUR Verteilungsmasse ÷ 1.040 EUR Gesamtbedarf der Kinder).

Danach entfallen auf

K1: 326 EUR x 32,69 % = 106,57 EUR oder rd. 107 EUR

K2: 395 EUR x 32,69 % = 129,13 EUR oder rd. 129 EUR

K3: 319 EUR x 32,69 % = 104,28 EUR oder rd. 104 EUR

b) mit Unterhaltsberechtigten verschiedener Rangstufen nach § 1609 BGB

Vater (V) 2.000 EUR Nettoerwerbseinkommen; Mutter (M) kein Einkommen; Kind 7 Jahre (K1); Kind 4 Jahre (K2)

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (Nr. 24.2 HLL):

Gesamtbedarf (Herabstufung nach Nr. 11.2.1 HLL; wegen des Bedarfskontrollbetrages – Nr.11.2.2 HLL – ist auf den Bedarf der 1. Einkommensgruppe abzustellen):

 
K1: 424 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe / 2. Altersstufe abzgl. 102 EUR Kindergeldanteil = 322 EUR
K2: 369 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe / 1. Altersstufe abzgl. 102 EUR Kindergeldanteil = 267 EUR
M: 2.000 EUR anrechenbares Einkommen des V abzüglich 322 EUR Zahlbetrag K1 abzügl ich 267 EUR Zahlbetrag K2 (vgl. jeweils Nr. 15.2.4 HLL) = 1.411 EUR; 3/7 hiervon ergeben einen eheangemessenen Bedarf der M von (gerundet) 605 EUR. Der Mindestbedarf (Nr. 15.1.(7)) beträgt jedoch 960 EUR.

Bei einem Gesamtbedarf von danach 1.549 EUR ( 322 EUR + 267 EUR + 960 EUR) ist die Leistungsfähigkeit des V eingeschränkt. Im ersten Rang, also gegenüber den vorrangigen Kindern, liegt aber kein Mangelfall vor, da der notwendige Selbstbehalt des V von 1.160 EUR gewahrt ist, wenn der Kindesunterhalt geleistet wird (2.000 EUR - 322 EUR - 267 EUR = 1. 411 EUR).

2. Stufe: Mangelverteilung:

Im zweiten Rang dagegen, also gegenüber der nachrangigen M, liegt eine Mangelsituation vor. Die nach Abzug der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt verbleibenden 1.411 EUR beschränken hinsichtlich des Ehegattenunterhalts der M unter Berücksichtigung des dem V insoweit zustehenden billigen Selbstbehalts (Nr. 21.4) von 1.280 EUR dessen Leistungsfähigkeit auf 131 EUR.

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