I. Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2018

II. Kindergeldanrechnungstabelle

Tabelle Zahlbeträge

III. Rechenbeispiele

1. Differenzmethode/Additionsmethode

Mann (M): 3.500 EUR Nettoeinkommen; Frau (F): 700 EUR Nettoeinkommen

800 EUR Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen M,

600 EUR berücksichtigungsfähige Hauslasten, von M getragen

Additionsmethode:

 
3.500 EUR x 6/7 = 3.000 EUR Einkommen M
  + 800 EUR Wohnvorteil
  - 600 EUR Hauslasten
700 EUR x 6/7 = + 600 EUR Einkommen F
  ___________________
  3.800 EUR
1/2 = 1.900 EUR Bedarf der F
  - 600 EUR Einkommen F
  ____________________
  1.300 EUR Anspruch F

Differenzmethode:

 
3.500 EUR x 6/7 = 3.000 EUR Einkommen M
  + 800 EUR Wohnvorteil
  - 600 EUR Hauslasten
700 EUR x 6/7 = - 600 EUR Einkommen F
  ___________________
  2.600 EUR
1/2 = 1.300 EUR Anspruch F

oder (3.500 EUR - 700 EUR) x 3/7 = 1.200 EUR + ([800 EUR - 600 EUR] x 1/2) = 1.300 EUR

2. Mangelfallberechnung:

a) mit gleichrangigen Unterhaltsberechtigten

Vater (V) 1. 400 EUR Nettoeinkommen; Kind 19 Jahre (K1) besucht Gymnasium; Kind 16 Jahre (K2); Kind 11 Jahre (K3) ; die Mutter hat kein Einkommen und ist gegenüber K1 nicht leistungsfähig

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (vgl. Nr. 24. 2 HLL):

Gesamtbedarf :

 
K1: 527 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /4. Altersstufe abzgl. 194 EUR Kindergeldanteil = 333 EUR
K2: 476 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /3. Altersstufe abzgl. 97 EUR Kindergeldanteil = 379 EUR
K3: 406 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe /2. Altersstufe abzgl. 100 EUR Kindergeldanteil = 306 EUR

Gesamtbedarf daher: 1.018 EUR

V verblieben (1.400 EUR – 1 .018 EUR) 382 EUR. Da hiermit der notwendige Selbstbehalt des V von 1.080 EUR unterschritten wird, ist eine Mangelverteilung vorzunehmen.

2. Stufe: Mangelverteilung:

Bei der Mangelverteilung ist das den Selbstbehalt übersteigende Ein kommen des V von 320 EUR (1.400 EUR – 1.080 EUR) , die Verteilungsmasse, auf die Kinder im Verhältnis ihrer um das hälftige Kindergeld bzw. bei dem volljährigen privilegierten Kind (K1) um das volle Kindergeld gekürzten Einsatzbeträge zu verteilen (vgl. Nr. 24.3.1 HLL). Die Verteilungsquote beträgt 31,43 % (320 EUR Verteilungsmasse ÷ 1.018 EUR Gesamtbedarf der Kinder).

Danach entfallen auf

K1: 333 EUR x 31,43 % = 104,66 EUR oder rd. 105 EUR

K2: 379 EUR x 31,43 % = 119,12 EUR oder rd. 119 EUR

K3: 306 EUR x 31,43 % = 95,50 EUR oder rd. 96 EUR

b) mit Unterhaltsberechtigten verschiedener Rangstufen nach § 1609 BGB

Vater (V) 1.900 EUR Nettoerwerbseinkommen; Mutter (M) kein Einkommen; Kind 7 Jahre (K1); Kind 4 Jahre (K2)

1. Stufe: Bedarfsermittlung und Prüfung, ob ein Mangelfall vorliegt (Nr. 23.1 S.1 HLL):

Gesamtbedarf (Herabstufung nach Nr. 11.2.1 HLL; wegen des Bedarfskontrollbetrages – Nr.11.2.2 HLL – ist auf den Bedarf der 1. Einkommensgruppe abzustellen):

 
K1: 406 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe / 2. Altersstufe abzgl. 97 EUR Kindergeldanteil = 309 EUR
K2: 354 EUR Tabellen-Bedarfssatz der 1. Eink.-Gruppe / 1. Altersstufe abzgl. 97 EUR Kindergeldanteil = 257 EUR
M: 1.900 EUR anrechenbares Einkommen des V abzüglich 309 EUR Zahlbetrag K1 abzügl ich 257 EUR Zahlbetrag K2 (vgl. jeweils Nr. 15.2.4 HLL) = 1. 334 EUR; 3/7 hiervon ergeben einen eheangemessenen Bedarf der M von (gerundet) 572 EUR. Der Mindestbedarf (Nr. 15.1.(7)) beträgt jedoch 880 EUR.

Bei einem Gesamtbedarf von danach 1. 446 EUR ( 309 EUR + 257 EUR + 880 EUR) ist die Leistungsfähigkeit des V eingeschränkt. Im ersten Rang, also gegenüber den vorrangigen Kindern, liegt aber kein Mangelfall vor, da der notwendige Selbstbehalt des V von 1.080 EUR gewahrt ist, wenn der Kindesunterhalt geleistet wird (1.900 EUR - 309 EUR - 257 EUR = 1. 334 EUR).

2. Stufe: Mangelverteilung:

Im zweiten Rang dagegen, also gegenüber der nachrangigen M, liegt eine Mangelsituation vor. Die nach Abzug der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt verbleibenden 1.334 EUR beschränken hinsichtlich des Ehegattenunterhalts der M unter Berücksichtigung des dem V insoweit zustehenden billigen Selbstbehalts (Nr. 21.4) von 1.200 EUR dessen Leistungsfähigkeit auf 134 EUR.

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