Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berechnung einer Ausgleichsrente unter Berücksichtigung von Abschmelzungen in der Beamtenversorgung, der Kürzung von Sonderzuwendungen und der Zahlung nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157 f.).

Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle FamRZ 2006, 422, 423.m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).

Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle FamRZ 2006, 422 ff.).

 

Normenkette

BGB §§ 1587 f, 1587g, 1587h

 

Verfahrensgang

AG Bünde (Beschluss vom 05.12.2006; Aktenzeichen 7 F 370/02)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 13.12.2006 wird der Beschluss des AG - FamG - Bünde vom 5.12.2006 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner ab Rechtskraft dieses Beschlusses an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 125,77 EUR zu zahlen und zum Zwecke der Erfüllung in dieser Höhe seinen Anspruch auf Ruhegehalt gegen die Stadt F - Kontoführer: S in L - an die Antragstellerin abzutreten hat.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners und die Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seit August 2002. Sie sind durch Urteil vom 15.1.1997 (7 F 202/94, AG Bünde) geschieden. Der Antragsgegner war Stadtdirektor der Stadt F und bezog bereits zum Zeitpunkt der Scheidung ein Ruhegehalt über die S. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich konnte ein seinerzeit vom AG festgestellter Betrag i.H.v. 338,20 DM wegen Überschreiten des Höchstbetrages für die Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 5 BGB) nicht mehr durch Quasisplitting ausgeglichen werden. Insoweit hatte das AG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Im Scheidungsverbundurteil ist der Antragsgegner zugleich zu erheblichen Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin verurteilt worden.

Nunmehr begehrt die Antragstellerin mit dem im August 2002 eingeleiteten Verfahren die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem beide Parteien zwischenzeitlich eine Versorgung erlangt haben (die Antragstellerin bezieht seit dem 1.7.1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente). Der Antragsgegner hat sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs berufen, weil er auch seiner geschiedenen Frau aus erster Ehe in einem Vergleich vom 26.4.1977 Versorgungsansprüche abgetreten habe und weil er überschuldet sei.

In einem Parallelverfahren, das der Antragsgegner zur Abänderung seiner Unterhaltspflicht ggü. der Antragstellerin betrieben hat, haben die Parteien am 15.12.2005 vor dem 6. Familiensenat des OLG Hamm (6 UF 85/04) einen Vergleich geschlossen, wonach Einigkeit besteht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 25.3.2003 bis zum 31.12.2005 noch Unterhaltsrückstände in Gesamthöhe von 19.000 EUR schuldet. Der Antragsgegner hat auf Grundlage dieses Vergleichs ab dem 1.1.2006 monatlich 600 EUR Unterhalt und 200 EUR auf den aufgelaufenen Rückstand zu leisten, wobei bei regelmäßiger und pünktlicher Zahlung bis zum 31.12.2008 der Unterhaltsrückstand als insgesamt erledigt gilt.

Das AG hat in seinem Beschluss vom 5.12.2006 dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 197,34 EUR ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen und zu diesem Zweck in entsprechender Höhe seine Ruhegehaltsansprüche gegen die Stadt F, Kontoführer: S, an die Antragstellerin abzutreten. Die Berechnung beruhe auf einer Dynamisierung des seinerzeit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Betrages von 338,20 DM, verglichen mit dem heutigen Wert der Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners. Zu den Einzelheiten der Berechnung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Für die Vergangenheit könne dagegen im Hinblick auf die getroffene Unterhaltsvereinbarung kein Anspruch zuerkannt werden. In dem Unterhaltsvergleich...

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