Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Bildung von Wohnungseigentum auf den vereinigten Flurstücken bei vorhandenem Überbau auf ein Nachbargrundstück

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 11.04.1983; Aktenzeichen 7 T 129/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Grundbuchamts vom 12. Januar 1983 wie folgt ergänzt wird:

Die Bedenken wegen des Überbaus können außerdem dadurch ausgeräumt werden, daß der Eigentümer des davon betroffenen Nachbargrundstücks durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit verpflichtet wird, die überbauten Gebäudeteile auf seinem Grundstück zu dulden.

Der Wert des Gegenstandes der ersten – insoweit in Abänderung des angefochtenen Beschlusses – und der weiteren Beschwerde wird auf je 10.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1) sind als Eigentümer der eingangs näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Sie beabsichtigen, die beiden Grundstücke zu vereinigen und ihr Eigentum an dem vereinigten Grundstück gemäß § 8 WEG in Wohnungseigentum aufzuteilen.

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 15. September 1982 (Urkundenrolle Nr. … des Notars …), 5. Oktober 1982 (Urkundenrolle Nr. …), 13. Oktober 1982 (Urkundenrolle Nr. …) und vom 29. September 1982 (Urkundenrolle Nr. …) verkauften sie je einen bestimmten Miteigentumsanteil an dem vereinigten Grundstück verbunden mit dem noch zu bildenden Sondereigentum an bestimmten Wohnungen an die Beteiligten zu 2) bis 5) und ergänzten im Hinblick auf die Beteiligten zu 5) die Erklärungen durch notarielle Verhandlung vom 8. Dezember 1982 (Urkundenrolle Nr. …). Zugleich erklärten die Vertragspartner die Auflassungen und bewilligten und beantragten die Eintragungen von Auflassungsvormerkungen, die am 28. September, 12. Oktober und 22. Oktober 1982 vollzogen worden sind.

Am 7. Dezember 1982 erklärten die Beteiligten zu 1) die Vereinigung ihrer Grundstücke sowie die Teilung des vereinigten Grundstücks, das mit einem Wohngebäude und einem Anbau bebaut ist, in vier Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Urkundenrolle Nr. …).

Mit Schriftsätzen vom 9. Dezember 1982 hat der Notarvertreter beim Grundbuchamt Gelsenkirchen-Buer gemäß § 15 GBO beantragt, die Teilung des Hausgrundstücks entsprechend der Teilungserklärung, die Löschung der bislang in Abt. III lfd. Nr. 1 bis 3 verzeichneten Belastungen, die Umschreibung des Wohnungseigentums von den Beteiligten zu 1) auf die jeweiligen Käufer, die Löschung der zugunsten des jeweiligen Käufers eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen die Eigentumsumschreibung, die Löschung der für die jeweils übrigen Käufer vermerkten Auflassungsvormerkungen und die Entstehung von Grundschulden – lastend auf dem jeweils neugebildeten Wohnungseigentum – einzutragen.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat mit Fristsetzung eine Zwischenverfügung vom 12. Januar 1983 erlassen, deren Ziffer 2 so lautet:

„Außerdem ist aus dem der Abgeschlossenheitsbescheinigung vorgehefteten Auszug aus der Flurkarte ersichtlich, daß der Anbau auf das Flurstück Nr. 112 der Flur 115 überbaut ist. Das OLG Hamm hat in einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem der Baukörper auf ein Nachbargrundstück überbaut war, klargestellt, daß die Entstehung von Sondereigentum hier ausgeschlossen ist (OLG Hamm 15 W 255/72, Beschl. v. 20.5.1976). Es wird gebeten, entweder durch einen neuen Flurkartenauszug des Katasteramts, aus dem ein Überbau nicht ersichtlich ist, die Bedenken auszuräumen oder durch eine Fortführungsvermessung und Einbeziehung der bebauten Teilfläche in das Wohnungseigentum in der Form des § 29 GBO die Beanstandung zu beheben.”

Gegen diese Zwischenverfügung haben die Beteiligten zu 1) bis 5) Erinnerung vom 7. Februar 1983 eingelegt und zur Begründung vorgetragen, daß ein bloßer Überbau, der gemäß § 912 BGB zu dulden sei, bei der Begründung von Wohnungseigentum unschädlich sei. Rechtspfleger und Grundbuchrichter haben der Erinnerung nicht abgeholfen.

Das Landgericht hat die von ihm als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers behandelte Erinnerung durch Beschluß vom 11. April 1983 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 5) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 27. April 1983.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die statthafte und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) ist auch sonst zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich schon daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist (KEHE-Kuntze, GBR, 2. Aufl., Rz. 27 zu § 78 GBO).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO). Der Rechtspfleger hat wegen des aus den Eintragungsunterlagen ersichtlichen Überbaus mit Recht eine Zwischenverfügung erlassen, die lediglich inhaltlich um die Angabe eines weiteren Mitte...

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