Verfahrensgang

AG Geldern (Aktenzeichen 4 C 619/84)

LG Kleve (Aktenzeichen 6 (3) S 286/85)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten wegen unterlassener, im übrigen nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Durch Formularmietvertrag vom 1.8.1978 (Bl. 11 ff d.A. 4 H 14/84 AG Geldern) vermieteten die Kläger den Beklagten ein Haus auf die Dauer von 6 Jahren zu Wohnzwecken und übergaben es in nicht frisch renoviertem Zustand. In § 9 des Mietvertrages (Bl. 15 BA) ist bestimmt:

„1.

Der Vermieter übergibt die Mieträume im vorhandenen Zustand, der dem Mieter bekannt ist.

4.

Die Kosten der Schönheitsreparaturen, und zwar auch der ersten Schönheitsreparaturen, … trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Ausführung der Schönheitsreparaturen für Küchen, Baderäume und Dielen in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren, für andere Räume in einem solchen von vier bis sechs Jahren zu verlangen. Den Innenanstrich der Fenster und Türen sowie den Anstrich der Fußleisten und Heizkörper kann der Vermieter alle vier Jahre beanspruchen. Die Schönheitsinstandsetzungen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeit Ersatz der erforderlichen Kosten verlangen.”

Nach § 19 Ziffer 1 des Mietvertrages (Bl. 19 BA) sind die Mieträume „bei Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand … zurückzugeben”.

Das Mietverhältnis der Parteien endete mit dem Monat Mai 1984. Vor ihrem Auszug nahmen die Beklagten verschiedene Renovierungsarbeiten an Holzteilen, Wänden und Decken vor; diese beurteilten die Kläger jedoch als unfachmännisch ausgeführt. Verbunden mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung forderten sie die Beklagten zur ordnungsgemäßen Durchführung aller Schönheitsreparaturen auf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist beantragten sie Beweissicherung durch einen Sachverständigen. Dieser hielt einen Renovierungsaufwand in Höhe von abgerundet 9.850,– DM für erforderlich.

Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten u.a. diesen Betrag zur Schadensbeseitigung. Sie tragen dazu vor, die Mieträume hätten sich bei Übergabe durchweg in gutem Zustand befunden. Der Vormieter habe die Schönheitsreparaturen regelmäßig ausgeführt. Die Beklagten seien ihrer entsprechenden mietvertraglichen Verpflichtung teilweise gar nicht, teilweise nur mangelhaft nachgekommen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wenden die Beklagten ein, das Haus sei bei der Übernahme völlig verwohnt gewesen. Sie hätten den gesamten Innenanstrich erneuert, sowie alle Wände und Decken renoviert. Da auf sie bereits die Renovierungsarbeiten beim Einzug in das Haus abgewälzt worden seien, seien sie zur Ausführung dieser Arbeiten bei Beendigung des Mietvertrages nicht verpflichtet. Dessen § 9 sei nach dem Rechtsentscheid des Oberlandesgericht Stuttgart vom 28.8.1984 (NJW 1984, 2585) unwirksam.

Das Amtsgericht Geldern hat die Beklagten hinsichtlich der Renovierungskosten zum Schadensersatz verurteilt, allerdings unter Berücksichtigung eines Vorteilsausgleichs zu ihren Gunsten in Höhe der Hälfte des vom Gutachter geschätzten Betrages (Bl. 150 ff d.A.). Nach seiner Auffassung betrifft der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart nicht den Fall nicht fachgerecht ausgeführter Renovierungsarbeiten. Auf die nach dem Vortrag der Kläger unterlassenen Schönheitsreparaturen ist das Amtsgericht in seiner Begründung nicht eingegangen. Die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes hat es vielmehr ausdrücklich offengelassen.

Das auf die Berufung der Beklagten und der Anschlußberufung der Kläger mit der Sache befaßte Landgericht Kleve möchte den Schadensersatzanspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten für alle – unterlassenen und nicht fachmännisch ausgeführten – Schönheitsreparaturen gem. § 326 BGB in Verbindung mit § 9 des Mietvertrages vom 1.8.1978 bejahen, sieht sich aber an einer Entscheidung durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6.3.1986 (8 ReMiet 4/84 = DWW 1986, 96 = WuM 1976, 210) gehindert, wonach bei Vermietung und Überlassung einer nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. Das Landgericht hat daher die Sache dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom 10.10.1986 (Bl. 230 f d.A.) zur Entscheidung durch Rechtsentscheid vorgelegt,

„weil die Kammer als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt, von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rechtsentscheid vom 6.3.1986 (AZ: 8 ReMiet 4/84) abweichen will.”

Eine bestimmte Vorlegungsfrage ist nicht gestellt.

Ihren Standpunkt, die grundsätzlich zulässige formularvertragliche Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter beinhalte auch dann keine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geb...

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