Leitsatz (amtlich)

Es ist Sache des im Studium befindlichen volljährigen Kindes darzutun und zu belegen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Solange ein Antrag des Kindes auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist eine solche Antragstellung auch zumutbar.

 

Normenkette

BGB § 1602 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 13.06.2013; Aktenzeichen 13 F 150/13)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.7.2013 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bottrop vom 13.6.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Kindesunterhalt. Die am 29.1.1992 geborene Antragstellerin ist ein Kind des Antragsgegners und seiner geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Mutter). Die Antragstellerin ist Studentin an der Universität E. Sie lebt im Haushalt ihrer Mutter und deren jetzigen Ehemann. Leistungen nach dem BAföG hat die Antragstellerin nicht beantragt; der Antragsgegner leistete jedenfalls bis März 2013 212 EUR an Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, für sie laufenden Kindesunterhalt i.H.v. 378 EUR und rückständigen Kindesunterhalt zu zahlen. Zugleich hat sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren entsprechenden Zahlungsantrag begehrt.

Mit Verfügung vom 16.5.2013 hat das AG - Familiengericht - Bottrop der Antragstellerin aufgegeben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der ihr ebenfalls unterhaltverpflichteten Mutter darzutun und darzulegen, warum offensichtlich kein BAföG-Antrag gestellt worden sei.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, einen BAföG-Antrag habe sie deswegen nicht gestellt, weil sie keine eigene Wohnung habe und sie sich überdies nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens habe verschulden wollen.

Das AG hat mit Beschluss vom 13.6.2013 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht bedürftig sei und es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehle. Nach ganz gefestigter Rechtsprechung seien erreichbare Leistungen nach den BAföG dann bedarfsdeckend auf einen Unterhaltsanspruch anzurechnen, auch soweit solche Leistungen nur darlehnsweise gewährt würden. Ob die Antragstellerin gegen den Antragsgegner danach noch einen höheren verbleibenden Anspruch hätte als die von diesem laufend freiwillig gezahlten 212 EUR, könne aber wegen ihrer fehlenden Bedürftigkeit offen bleiben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie rügt, sie habe deswegen keine BAföG-Leistungen beantragt, weil sie eine Verschuldung zu Beginn ihres Berufslebens habe vermeiden wollen.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.7.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zutreffend hat das AG die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint.

1. Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs ist, dass eine Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1602 Abs. 1 BGB gegeben ist. Eine solche Unterhaltsbedürftigkeit hat die Antragstellerin nicht dargetan.

a) Zutreffend hat das AG darauf verwiesen, dass die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu der unterlassenen Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG ihrer Darlegungspflicht nicht genügt hat.

BAföG-Leistungen sind nach Ziff. 2.4 der Hammer Leitlinien hinsichtlich der Bedürftigkeit unterhaltsrechtliches Einkommen, soweit sie nicht Vorausleistungen nach § 36 BAföG darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1985 - IVb ZR 30/84, MDR 1985, 1007 = FamRZ 1985, 916; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.2.2011 - 2 UF 45/09, FamRZ 2011, 1303; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.2.2009 - 2 WF 6/09, NJW-RR 2010, 8; OLG Brandenburg, Urt. v. 22.1.2008 - 10 UF 95/97; OLG Bremen, Beschl. v. 10.9.2012 - 4 UF 94/12, FamRZ 2013, 1050; OLG Schleswig, Urt. v. 24.8.2005 - 15 UF 75/05, FamRZ 2006, 571; OLG Köln, Beschl. v. 10.11.2004 - 27 WF 219/04, OLGReport Köln 2005, 204; OLG Köln, Urt. v. 23.8.1985 - 4 UF 93/85, FamRZ 1985, 1166; Clausius in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 1577 BGB Rz. 16; OLG Hamm, Urt. v. 7.12.1993 - 9 UF 130/93, FamRZ 1994, 1343; vgl. zum Stipendium: OLG Bamberg, Beschl. v. 3.1.1986 - 7 UF 102/85, FamRZ 1986, 1028).

Das gilt nach Ziff. 2.4 der Hammer Leitlinien grundsätzlich auch für BAföG-Darlehen nach § 17 Abs. 2 BAföG (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 17.12.1990 - 15 UF 116/90, FamRZ 1991, 977; OLG Schleswig, Urt. v. 24.8.2005 - 15 UF 75/05, FamRZ 2006, 571; OLG Hamm, Urt. v. 7.12.1993 - 9 UF 130/93, FamRZ 1994, 1343; OLG Dresden, Urt. v. 30.10.1998 - 22 UF 234/98 - FuR 1999, 479; vgl. aber für Minderjährigen: OLG Hamm, Urt. v. 30.7.1986 - 5 UF 41/86, FamRZ 1987, 91). Ob die Antragstellerin alternativ zur Aufnahme eines Bildungsdarlehens verpflichtet wäre (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 10.9.2012 - 4 UF 94/12, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge