Leitsatz (amtlich)

Verwertung eines von der Justizvollzugsanstalt zur Frage der Lockerungseignung eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Rahmen der Prüfung nach § 57 a StGB.

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 30.12.2002; Aktenzeichen 33 StVK 245/02 K)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung - auch über die Kosten der Beschwerde - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Verurteilte ist vom Landgericht Köln am 14. Mai 1980 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Beschluss vom 19. Dezember 1995 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld die Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schwere der Schuld auf 20 Jahre festgesetzt, die inzwischen verbüßt sind.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 hat der Verurteilte den Antrag gestellt, den Rest seiner lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewahrung auszusetzen. Im Verfahren nach § 57 a StGB hat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Willich I Stellung genommen und ausgeführt, im Anschluss an die Voten des zuständigen Sozialarbeiters und des Psychologen könne dem Gefangenen eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden. Die Stellungnahme nimmt insbesondere Bezug auf ein auf Ersuchen des Leiters der Justizvollzugsanstalt Willich I in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L vom 2. Juli 1999, das sich insbesondere zu der Frage verhält, wie sich die Prognose bezüglich des Risikos weiterer einschlägiger Straftaten darstellt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Verurteilten weiterhin von einer hohen Gefahr der Begehung einschlägiger Straftaten auszugehen ist. Darüber hinaus gebe es seines Erachtens auch kaum Möglichkeiten, die Prognose entscheidend zu verbessern, weil die zugrunde liegenden Störungen therapeutisch kaum hinreichend beeinflussbar seien, zumal der Beschwerdeführer selbst jedenfalls derzeit kaum Einsicht in die Notwendigkeit einer tatsächlichen inneren Wandlung habe. Die Strafvollstreckungskammer hat dieses Gutachten beigezogen.

Durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld, nachdem sie den Verurteilten am 17. Dezember 2002 angehört hatte, die bedingte Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1980 abgelehnt. Nachdem die Kammer zunächst die der Verurteilung zugrunde liegende Tal geschildert hat, hat sie sodann das beanstandungsfreie vollzügliche Verhalten des Verurteilten gewürdigt, jedoch auch sein Vorleben nicht außer Betracht gelassen. Weiterhin ist ausgeführt:

"Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L vom 2. Juli 1999 ergibt sich, dass die maßgeblichen, die Rückfallgefahr des Verurteilten begründenden Persönlichkeitselemente nach wie vor vorhanden sind. Der Sachverständige kam aufgrund eingehender Exploration zu der Erkenntnis, dass bei dem Verurteilten keine eigentlich antisoziale Persönlichkeitsprägung vorliege, sondern im Wesentlichen ein Mangel an Eigenhalt, an innerer Struktur. Vor diesem Hintergrund sei es nicht erstaunlich, dass er sich jeweils im Strafvollzug gut führe, stets freundlich und zuverlässig sei. Indes verweist der Sachverständige auf den viel engeren Zusammenhang zwischen dem letzten Tötungsdelikt und einer sexuellen Motivation oder Handlung, als der Verurteilte es einräumt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte insbesondere zum Ablauf der ersten Tat zum Nachteil der R T und nunmehr auch zu der Tat zum Nachteil der Frau R in Teilen unterschiedliche Darstellungen gibt.

Als Wesentlich bewertet der Sachverständige, dass bei dem Verurteilten kaum Empathievermögen vorhanden ist.

Dies ist ein Eindruck, den auch die Kammer bei der Anhörung deutlich hatte. Der Verurteilte sprach ohne erkennbare Anteilnahme von den Taten. Die Tötung der Irene U sei für ihn nach der ersten Ermordung "kein Problem mehr" gewesen Er habe die Frau R, vergewaltigt "weil mir in dem Moment danach war", . Nach der Tötung der Frau R; habe er "nichts mehr gefühlt, da war das zur Selbstverständlichkeit geworden."

Der Sachverständige Prof. Dr. L kam in seinem Gutachten zu der Bewertung, dass bei dem Verurteilten auch nach der langen Haftzeit eine hohe Rückfallgefahr bestehe. Es sei weiterhin von einer hohen Gefahr erneuter einschlägiger Delikte auszugehen. Die Möglichkeiten, die Prognose zu verbessern, seien als ausgesprochen gering zu bewerten.

Der Bericht der Justizvollzugsanstalt weist aus, dass seitdem keine Umstände eingetreten sind, die zu einer anderen Bewertung führen mussten. Die Justizvollzugsanstalt kommt zu dem Ergebnis, dass therapeutische Angebote in den Bereichen Gewalt und Sexualität zurzeit nicht angebracht seien, da sie nicht auf eine entsprechende Motivation des Verurteilten treffen würden. Um Fortschritte zu erzielen, sei es wichtig, dass er sich darum bemühe, s...

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