Leitsatz (amtlich)

§ 30 Abs. 3 GNotKG begrenzt nach seinem klaren Wortlaut die Übernahmeerklärung auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die mit diesem Beurkundungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten des Vollzugs oder der Betreuungstätigkeiten. Ohne weiteres haftet der Übernahmeschuldner mithin nicht für die Kosten anderer Urkunden, etwa die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmung des Verwalters nach § 12 WEG oder die Beglaubigung der Löschungsbewilligung eines Grundpfandrechtsgläubigers.

 

Normenkette

GNotKG § 30 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 294/17)

LG Bielefeld (Aktenzeichen 23 T 295/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss teilweise abgeändert.

Die Notarkostenberechnungen Nr.... vom 23. Juni 201... und Nr. ... vom 4. Mai 201... des Notars H in W werden aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Am 13. Mai 2015 beurkundete der Beteiligte zu 1) einen notariellen Wohnungs- und Teileigentumsübertragungsvertrag (UR-Nr. ...), in dem die Beteiligten zu 2) und 3) eine in W gelegene Eigentumswohnung an die Beteiligte zu 4) verkauften und das Eigentum übertrugen. Die Wirksamkeit dieser Veräußerung setzte die Zustimmung des Verwalters der Wohnungseigentumsgemeinschaft voraus.

In Abteilung III des Grundbuchs war eine Grundschuld in Höhe eines Betrages von 125.266,51 EUR eingetragen, die nach den vertraglichen Regelungen zu löschen war.

Ziffer XI des notariellen Vertrages enthält folgende Regelung:

"Kosten, Grunderwerbssteuer

Die Kosten dieser Urkunde, der öffentlich rechtlichen Genehmigungen und Zeugnisse, der rechtsgeschäftlichen Genehmigungen sowie des grundbuchamtlichen Vollzugs trägt der Käufer.

.....

Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Käufer.

Die anfallenden Notarkosten und etwaige Bearbeitungsgebühren für die Erteilung der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG sowie für den Nachweis der Verwaltereigenschaft trägt im Verhältnis zum Verkäufer der Käufer. Etwaige Ansprüche des Käufers gegen die WEG-Gemeinschaft auf Erstattung dieser Kosten bleiben unberührt.

Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Notar, vereinbart, dass der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung entstehenden Mehrkosten trägt."

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wandte sich der Beteiligte zu 1) an den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, den Beteiligten zu 5), und bat - unter Beifügung eines entsprechenden Entwurfes - um Übersendung der Verwalterzustimmung. Der Verwalter beauftragte den Beteiligten zu 1) daraufhin, seine Unterschrift unter der Zustimmungserklärung zu beglaubigen.

Für die unter der Urkundennummer ... vorgenommene Unterschriftenbeglaubigung hat der Beteiligte zu 1) mit seiner Kostenberechnung vom 23. Juli 2015 der Beteiligten zu 4) Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 73,85 EUR inkl. 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die Rechnung setzt sich zusammen aus einer 0,2 fachen Gebühr nach Ziffer 25100 KV GNotKG und Auslagen. Die Beteiligte zu 4) hat diese Rechnung bezahlt.

Im Rahmen der weiteren Abwicklung des Übertragungsvertrages holte der Beteiligte zu 1) bei der Grundschuldgläubigerin, der Beteiligten zu 6), die Löschungsunterlagen ein. Diese beauftragte den Beteiligten zu 1), die Unterschriften ihrer beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder auf der Löschungsbewilligung notariell zu beglaubigen. Zudem erteilte sie dem Beteiligten zu 1) den Treuhandauftrag, von den Löschungsunterlagen erst Gebrauch zu machen, wenn der Eingang des gesamten Kaufpreises auf einem bestimmten Konto bei der Grundschuldgläubigerin sichergestellt war.

Für die unter der Urkundennummer ... vorgenommene Unterschriftenbeglaubigung der beiden Vorstandsmitglieder der Grundschuldgläubigerin und die Treuhandtätigkeit hat der Beteiligte zu 1) mit seiner Kostenberechnung vom 4. Mai 2017 den Beteiligten zu 2) und 3) Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 302,14 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnung setzt sich zusammen aus einer 0,2 fachen Gebühr nach Ziffer 25100 KV GNotKG in Höhe von 65,40 EUR, einer 0,5fachen Betreuungsgebühr in Höhe von 163,50 EUR nach Ziffer 22201 KV GNotKG für die Beachtung der Treuhandauflagen der Grundschuldgläubigerin im Zusammenhang mit der Löschung der Grundschuld, einer anteiligen Zusatzgebühr in Höhe von 25,- EUR nach Ziffer 26002 KV GNotKG für die auswärtige Tätigkeit sowie 19 % Umsatzsteuer. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben diese Rechnung bezahlt.

Anlässlich einer Notarprüfung hat der Präsident des Landgerichts Bielefeld die beiden Kostenberechnungen beanstandet. Er hat die Auffassung vertreten, dass für die Unterschriftenbeglaubigungen sowohl des Verwalters als auch der Grundschuldgläubigerin diese gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG Kostenschuldner des Notars seien und nicht (auch) die Beteiligten zu 2) und 3) bzw. die Beteiligte zu 4). Maßgeblich sei, dass die Aufträge zur Beglaubigung jeweils von dem Beteiligten zu 5) und der Beteiligten...

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