Leitsatz (amtlich)

1. Die Gründe, die zur Versagung eines Umgangsrechts geführt haben, genügen für sich allein nicht zur Rechtfertigung der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 S. BGB. Eine Ablehnung kommt jedoch in Betracht, sofern sich aus objektiven Umständen ergibt, dass der auskunftsberechtigte Elternteil mit den über das Kind erbetenen Auskünften missbräuchliche Ziele verfolgt.

2. Dafür genügt noch nicht, dass der Vater des Kindes in einem Internet-Chat ankündigt, das Kind irgendwann zu sich nehmen zu wollen und er die Mutter des Kindes im Internet beleidigt und deren Bruder bedroht.

 

Normenkette

BGB § 1686 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bottrop (Beschluss vom 08.07.2015; Aktenzeichen 13 F 316/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 08.07.2015 erlassenen Beschluss des AG - Familiengerichts - Bottrop wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die getrennt lebenden Eltern des am ... 2010 geborenen beteiligten Kindes. Die elterliche Sorge steht aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Kindesmutter allein zu.

Der Antragsteller, der zwischenzeitlich inhaftiert war, hat seit längerer Zeit keinen Umgang mit dem Kind.

Der Antragsteller hat mit dem vorliegenden Verfahren das Ziel verfolgt, von der Kindesmutter im halbjährlichen Abstand zwei Bilder des Kindes und Auskunft über die Entwicklung zu erhalten. Er hat eingeräumt, dass er gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt hat. An dem Kind jedoch liege ihm viel, woran sich in seiner Zeit in Haft nichts geändert habe. Selbst nach einer eventuellen Abschiebung habe er vor, den Kontakt zu seiner Tochter zu halten.

Die Kindesmutter ist dem Antrag entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass die Inhaftierung unter anderem auch auf Gewalt gegenüber dem gemeinsamen Kind beruht habe. Es sei ihr daher nicht zuzumuten, immer wieder den Schikanen des Antragstellers ausgesetzt zu sein, der immer dann, wenn die Ausländerbehörde versuche, ihn abzuschieben, auf sie zukomme, um einen angeblichen Kontakt mit seinem Kind nachzuweisen und die Abschiebung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund hat sie den gestellten Antrag für willkürlich und rechtsmissbräuchlich gehalten.

Das Jugendamt hat berichtet, dass die Kindesmutter jeden Kontakt mit dem Antragsteller ablehne. Sie habe die Sorge geäußert, dass dieser Bilder der Tochter für andere Zwecke missbrauche und sie insbesondere für eine von ihm organisierte Entführung des Kindes nutze. Das Jugendamt selbst hat jedoch keine Gefahr einer Entführung oder Anhaltspunkte für andere unlautere Absichten des Kindesvaters gesehen.

Nachdem sich beide Beteiligten aufgrund einer Stellungnahme des für das Kind bestellten Ergänzungspflegers mit einer einvernehmlichen Regelung einverstanden erklärt hatten, hat sich das AG durch den angefochtenen Beschluss vom 08.07.2015 diese Regelung zu eigen gemacht und die Kindesmutter entsprechend verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über die Entwicklung des Kindes in regelmäßigen Abständen von sechs Monaten zu erstatten und jeweils zwei aktuelle Fotos des Kindes auszuhändigen, mit der Maßgabe, dass der Bericht lediglich schriftlich zu erstatten sei, eine Versendung der Fotos für die Aushändigung in diesem Sinne genüge, der Antragsteller sich dazu verpflichte, die in seinen Besitz gelangten Fotos des Kindes dritten Personen nicht zugänglich zu machen, sie insbesondere auch nicht bei so genannten sozialen Netzwerken einzustellen, und der Antragsteller die Kosten, die durch die Anfertigung und Versendung des Berichtes entstehen, selbst zu tragen habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 31.07.2015 bei Gericht eingegangenen Beschwerde vom 28.07.2015.

Mit der Beschwerde beruft sie sich auf zwischenzeitlich eingetretene Tatsachen, die ausschließlich den Schluss darauf zuließen, dass es dem Antragsteller darum gehe, Macht auf die Kindesmutter auszuüben, nicht jedoch darum, Interesse am Kind zu zeigen. In einem Chat mit dem Bruder der Kindesmutter habe der Antragsteller hasserfüllte Aussagen und Hassparolen ihr und dem Kind gegenüber sowie Drohungen gegenüber der Familie geäußert und angedroht, das Kind zu entführen. Der Chat zeige eindeutig, dass es dem Antragsteller nur um Rache für seine gekränkte Ehre gehe.

Innerhalb des Chat-Verlaufs, der durch eine Freundschaftsanfrage des Bruders der Kindesmutter über Facebook ausgelöst wurde, beleidigt zunächst der Bruder der Kindesmutter den Antragsteller als "Opfer" und "Filmeschieber". Nach einigen Ausführungen darüber, wer eine große Klappe habe und warum, schreibt sodann der Antragsteller "Aber eins kannst du N ausrichten das ich gerne wegen ihr in dem Knast war wegen ihre lügen die acht Monaten was ich bekommen habe war keine Problem wirklich aber was sie jetzt durch zieht das ich mein Kind Sehen darf ih das größte Sünde sie soll glücklich sein mit mein Kind aber irgendwan...

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