Leitsatz (amtlich)

Beglaubigt der Notar die Unterschrift und übersendet er auf Verlangen eines Beteiligten an diesen die mit dem Beglaubigungsvermerk versehene Urkunde, so steht ihm neben der Beglaubigungsgebühr die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO zu.

 

Normenkette

KostO § 147 Abs. 2, § 45

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 14.12.2000; Aktenzeichen 7 T 194/00)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 28. März 2000 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtliche Auslagen findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 23,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die zu 1) beteiligte Anstalt in B. ist Erbin der am 30.8.1999 verstorbenen Frau E., Das Erbe war mit einem Vermächtnis zu Gunsten des Herrn … M. aus Gelsenkirchen beschwert. Der Beteiligten zu 1) oblag es danach, die im Teileigentumsgrundbuch von Gelsenkirchen-Buer, Blatt … 878 mit der Nr. 52 bezeichnete Garage an den Vermächtnisnehmer zu übertragen. Durch Urkunde vom 10.3.2000 [UR-Nr. 175/00 des Notars … in B.] wurde im Zuge der vorgenannten Vermächtniserfüllung eine Auflassung erklärt, in welcher der Vermächtnisnehmer vollmachtslos vertreten wurde. Die Kosten der Vermächtniserfüllung sollten nach der Urkunde von der Beteiligte zu 1) getragen werden.

Mit Schreiben vom 16.3.2000 übersandte der Urkundsnotar dem Vermächtnisnehmer eine beglaubigte Kopie der vorgenannten Urkunde sowie den Entwurf der noch erforderlichen Genehmigungserklärung mit der Bitte,

„einen dortigen Notar aufzusuchen und vor diesem Ihre Unterschrift zu leisten. Den Notar lasse ich bitten, mir die Urkunde nach Beglaubigung Ihrer Unterschrift wieder zurück zu senden.”

Herr M. ließ die von ihm geleistete Unterschrift von dem zu 2) beteiligten Notar beglaubigen. Dieser übersandte dem Urkundsnotar mit Schreiben vom 28.03.2000 die Genehmigungserklärung mit der von ihm beglaubigten Unterschrift sowie die Kostenberechnung. Darin setzte er gegen die Beteiligte zu 1) als Kostenschuldnerin neben der Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung eine weitere Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Übersendung der Urkunde an, die er nach einem Geschäftswert von 1.000,00 DM mit 20,00 DM berechnete.

Gegen den Ansatz der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der Begründung, die Weiterleitung der Urkunde an die Beteiligten sei durch die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung nach § 45 KostO abgegolten.

Der Beteiligte zu 2) vertritt demgegenüber die Auffassung, bei der von ihm vorgenommenen Übersendung der Genehmigungserklärung handele es sich um eine selbständige, nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende notarielle Tätigkeit.

Die Präsidentin des Landgerichts hat in ihrer Stellungnahme vom 11.9.2000 die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Urkunde rechtfertige eine Zusatzgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14.12.2000 die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) dahin abgeändert, dass der Ansatz der Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nebst anteiliger Mehrwertsteuer entfällt, und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beteiligte zu 2) könne für die Weiterleitung der von ihm beglaubigten Genehmigungserklärung keine gesonderte Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO verlangen. Denn die Gebühr des § 45 KostO decke nicht nur die Beglaubigungstätigkeit des Notares als solche ab, sondern sie umfasse als Nebengeschäft im Sinne von §§ 35, 147 Abs. 3 KostO auch die bestimmungsgemäße Weiterleitung der Urkunde an den jeweiligen Empfänger. Gebührenpflichtig im Sinne von § 147 Abs. 2 KostO seien nur solche Tätigkeiten des Notars, die zwar anlässlich des Geschäftes der Beurkundung vorgenommen würden, die für die Beurkundung selbst aber nicht notwendig seien, sondern nur der Abwicklung des Rechtsgeschäfts dienten. Der Grund für die Zubilligung einer solchen Gebühr sei, dass eine gebührenfreie Nebentätigkeit dann nicht vorliege, wenn der Notar aus Anlass eines Rechtsgeschäftes – wenn auch zu dessen Vollzug – eine spezifische Verantwortung übernehme oder spezifische Kenntnisse zur Verfügung stelle oder eine besonders umfangreiche, über das üblicherweise zum Vollzug notwendige Maß hinausgehende Arbeitsleistung erbringe. Vorliegend könne dahinstehen, ob die Weiterleitung der Urkunde an den Unterschriftsleistenden – oder von ihm bestimmten Dritten – per Post zur Abwicklung des Beurkundungsgeschäftes zwingend erforderlich sei. Jedenfalls sei die bloß manuelle Fähigkeiten erfordernde Tätigkeit des Postversandes keine Leistung des Notars, die nach den vorgenannten Grundsätzen die Berechnung einer gesonderten Gebühr angemessen erscheinen lasse. Dem Notar stehe deshalb lediglich ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Auslagen für den Postversand zu.

Gegen diese ihm am 02.01.2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit einem bei dem Landgericht am 05.01.2001 eingegangenen Schriftsatz vom 04.01.2001 eingel...

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