Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ruanda

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen Völkermordes ist zulässig. Eine politische Verfolgung nach § 6 IRG liegt nicht vor. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit von Verfahren in Ruanda und der dortigen Haftbedingungen ebenfalls nicht entgegen. Aufgrund der Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüßung von 20 Jahren Strafhaft hindert schließlich auch die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Auslieferung nicht.

 

Normenkette

IRG §§ 3, 5-6, 10, 28, 73

 

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Ruanda zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem internationalen Haftbefehl des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 22. Mai 2015 (Aktenzeichen: 1070/GEN/NM/SJB) vorgeworfenen Taten ist zulässig.

2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird – unter Zurückweisung gegen die Anordnung und Vollziehung der Auslieferungshaft gerichteten Einwendungen des Verfolgten – angeordnet.

 

Tatbestand

I.

Die ruandischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Auslieferungsersuchens des ruandischen Justizministeriums vom 1. Juni 2015 (Dokument-Nr. RPGR 1070/GEN/NM/SJB) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Völkermordes und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dem Auslieferungsersuchen liegen der internationale Haftbefehl des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom 22. Mai 2015 (Aktenzeichen: 1070/GEN/NM/SJB) sowie die Anklage des Generalstaatsanwalts von Ruanda vom selben Tage (Aktenzeichen: RPGR 1070/GEN/NM/SJB) zugrunde.

Darin wird dem Verfolgten vorgeworfen, im Jahre 1994 insbesondere in dem Distrikt Nyamagabe in der Republik Ruanda an dem damaligen Völkermord an den Tutsi beteiligt gewesen sein. Hintergrund war der bewaffneten Konflikt zwischen der Rwandan Patriotic Front (RPF) und der ruandischen Armee, der in Ruanda zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem 4. Juli 1994 stattfand und in dessen Verlauf nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten beim Landeanflug auf den Flughafen von Kigali am 6. April 1994 eine Vielzahl von Tutsi getötet wurde („Ruandischer Genozid”). Die Schätzungen über die Zahl der von der Bevölkerungsmehrheit der Hutu zwischen April 1994 und Juli 1994 getöteten Tutsi belaufen sich auf 500.000 bis 1.000.000 Opfer (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2015 – 4 – 3 StE 4/10 – 4 – 1/15 –, […]).

Der Verfolgte soll sich hieran zwischen April und Juli 1994 in der Gemeinde Rukondo in der damaligen Präfektur Gikongoro im Einzelnen wie folgt beteiligt haben:

  1. Am oder um den 14. April 1994 soll er gemeinsam mit H, V, S (Familienname nicht bekannt), L, L2 und nicht identifizierten Mitgliedern der sogenannten Interahamwe-Miliz, die traditionelle Waffen bei sich getragen haben sollen, auf der Suche nach Tutsi gewesen sein. So sollen sie das Haus des Hutu L3 in der Zelle Butare im Sektor Ngara in der damaligen Gemeinde Rukondo gründlich durchsucht haben, um dort sich versteckende Tutsi zu finden. Anschließend sollen sie ihre Suche in der angrenzenden Sorghum-Plantage fortgesetzt haben, wo sie H2, S2 und B (Vornamen jeweils nicht bekannt), N 2 sowie I 2 gefunden, diese in die Nähe eines Avocadobaumes auf dem Grundstück mit L3‚s Haus verbracht und dort getötet haben sollen.
  2. Am oder um den 22. April 1994 soll der Verfolgte der Anführer eines Angriffs durch Mitglieder der Interahamwe-Miliz wie H, C 2, C 3, O, N 3, O 2, N 4, Rubera (Vorname nicht bekannt), I 3, O 3, O 4 und nicht identifizierte Mitglieder der Interahamwe, die mit traditionellen Waffen und Feuerwaffen ausgestattet gewesen sein sollen, gewesen sein. Sie sollen sich zu der katholischen Gemeinde Cyanika in der Zelle Nyanza im Sektor Cyanika in der damaligen Gemeinde Kamara, in der Tutsis Unterschlupf gefunden haben sollen, begeben haben. Bei diesem Angriff sollen sie unter anderem L 4 (Vorname nicht bekannt, Sohn von L 5 (Vorname ebenfalls nicht bekannt)), O 5, N 5, L 6, L 7, O 6, E und M (Familienname nicht bekannt) und viele weitere Tutsi getötet haben.
  3. Am oder um den 26. April 1994 soll der Verfolgte zusammen mit Mitgliedern der Interahamwe wie L 8 und I 4 (Vornamen nicht bekannt), G und I 5 (Familiennamen nicht bekannt) sowie weiteren nicht bekannten Interahamwe, die traditionelle Waffen bei sich getragen haben sollen, das Haus einer Tutsi namens B 3 in der Zelle Ngara im Sektor Mbazi in der damaligen Gemeinde Rukondo aufgesucht haben. Dort sollen sei die Tutsi O 7 und O 8 getötet haben.
  4. An einem nicht näher bekannten Tag im April 1994 soll der Verfolgte gemeinsam mit B 2, dem damaligen Assistant C 4 (Assistent des Bürgermeisters) der damaligen Gemeinde Rukundo, eine Apotheke vor dem Rathaus in Rukondo in der Zelle Gasharu im Sektor Ngara aufgesucht haben. Dort sollen sie den Tutsi S 3, der sich in der Apotheke versteckt haben soll, gefangen genommen haben. Anschließend sollen sie ihn in d...

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