Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer Klage auf künftige Leistung, der der mietrechtliche Nutzungsentschädigungsanspruch gemäß § 546a Abs. 1 BGB wegen nicht rechtzeitiger Räumung und Herausgabe zugrunde liegt, bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO.

2. Maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts ist danach der unter Berücksichtigung der voraus-sichtlichen Prozess- und Vollstreckungsdauer zu schätzende Zeitraum bis zum Vollzug der Räumung, wobei insoweit die jeweiligen Gegebenheiten des Bezirks zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

BGB § 546a Abs. 1; GKG §§ 41, 48 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 9 T 28/18)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts C vom 11.12.2018 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägervertreterin begehrt mit der weiteren Beschwerde, den Streitwert des klägerischen Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung nach dem 42-fachen Monatsbetrag der Nutzungsentschädigung zu bemessen.

Mit ihrer Klage vom 23.03.2018 nahm die Klägerin den Beklagten nach Kündigung des Mietvertrages auf Räumung und Herausgabe von einer in C gelegenen Wohnung (Antrag zu 1), auf Zahlung rückständiger Miete (Antrag zu 2) und auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung i.H.v. monatlich 364,70 EUR ab dem Monat Juli 2018 bis zur tatsächlichen Räumung (Antrag zu 3) in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten durch (rechtskräftiges) Versäumnisurteil vom 14.06.2018 antragsgemäß verurteilt und den Streitwert für den Klageantrag zu 3 auf 2.917,60 EUR (8 × 364,70 EUR) festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die Rechtsprechung der 9. Zivilkammer des Landgerichts C (Beschluss vom 20.04.2017 - 9 T 8/17) verwiesen, welche acht Monatsmieten veranschlage.

Mit Beschwerde vom 29.06.2018 hat die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht die Heraufsetzung des Streitwertes bezüglich des Klageantrags zu Ziffer 3 auf 42 × 364,70 EUR, insgesamt 15.317,40 EUR, begehrt. Sie hat zudem beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung sei - so die Auffassung der Beschwerdeführerin - auf den 42-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da er sich nach § 9 ZPO bemesse.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei nicht § 9 ZPO, sondern § 3 ZPO einschlägig, so dass der Streitwert nach freiem Ermessen des Gerichts zu schätzen sei. Im Hinblick auf abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten und von Obergerichten sei die weitere Beschwerde zuzulassen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin aus eigenem Recht mit der weiteren Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihre Beschwerdeschrift vom 26.08.2018.

Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde ist vom Landgericht zugelassen und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 4, 68 Abs. 1 Satz 6 GKG, 32 Abs. 2 RVG.

2. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Beschwerde rechtsfehlerfrei (§§ 66 Abs. 4 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; § 546 ZPO) zurückgewiesen.

a) Maßgebend zur Bestimmung des Gebührenstreitwerts sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG die Regelungen der Zivilprozessordnung zum Zuständigkeitsstreitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 41 GKG regelt den Gebührenstreitwert für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse. Wird jedoch - wie hier - nicht über Bestand oder Dauer eines Mietverhältnisses gestritten, sondern über eine Zahlungsverpflichtung, ist § 41 Abs. 1 GKG nicht einschlägig (BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938). Auch § 41 Abs. 2 GKG stellt keine vorgehende Sonderregelung dar, da dieser sich lediglich auf Räumungs- und Herausgabeansprüche bezieht. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Zuständigkeitsstreitwert, der in den §§ 3-9 ZPO geregelt ist.

b) Der Wert war hier gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen anhand des monatlich zu zahlenden Nutzungsentgelts nach der zu schätzenden weiteren Nutzungszeit festzusetzen, da keine der Sonderregelungen der §§ 4 - 9 ZPO einschlägig ist.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 9 ZPO auf Zahlungsanträge hinsichtlich zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Zum Teil wird § 9 ZPO für anwendbar gehalten (OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2008 -33 W 18/07, FamRZ 2008, 1208; LG Berlin, Beschluss vom 08.11.2016 - 67 S 285/16, AGS 2017, 126).

Nach überwiegender Auffassung ist der Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des ...

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