Verfahrensgang

AG Iserlohn (Entscheidung vom 26.03.2007; Aktenzeichen 13a F 3/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen 1 BvR 2697/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn vom 26. März 2007 abgeändert.

Für das am 28.10.2003 geborene Kind U wird Vormundschaft angeordnet.

Zum Vormund wird bestimmt:

Rechtsanwalt N, X-str. .., ....5 I

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird für die Rechtsmittelinstanz auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I

Das am 28.10.2003 geborene Kind U stammt aus einer Beziehung der Kindesmutter B (geb. 14.12.1973) mit dem Beteiligten zu 1) (geb. 23.08.1975). Die Kindeseltern, die seit 1999 zusammen lebten, waren nicht miteinander verheiratet. In ihrem Haushalt lebte auch die aus einer geschiedenen Ehe der Kindesmutter stammende Tochter M (geb. 25.06.1995). Eine gemeinsame Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr. 1) für U haben die Kindeseltern nicht abgegeben.

Nach der Geburt Us kam es zu vermehrten Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern, die dazu führten, dass sich die Kindesmutter im Sommer 2005 vom Kindesvater trennte. Der Kindesvater, der die Trennung nicht akzeptieren konnte, stellte der Kindesmutter nach, bedrohte und beleidigte sie.

Eine Tätlichkeit des Kindesvaters am 20.08.2005 (u.a. heftige Ohrfeige) und weitere telefonische Drohungen am 06.09.2005 waren für die Kindesmutter Anlass, eine einstweilige Anordnung, die am 09.09.2005 erlassen wurde, zu erwirken, wonach es dem Kindesvater untersagt wurde, die Wohnung der Kindesmutter zu betreten, sich in einem Umkreis von 20 Metern der Wohnung zu nähern, mit der Kindesmutter Verbindung - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - aufzunehmen, Zusammentreffen mit der Kindesmutter herbeizuführen oder ihr nachzustellen. Weiterhin wandte sich die Kindesmutter an das Jugendamt, da die Streitigkeiten mit dem Kindesvater auch dessen Umgang mit dem gemeinsamen Sohn U betrafen und die Kindesmutter aufgrund von Äußerungen aus dem familiären Umfeld des Kindesvaters eine Entführung des Kindes befürchtete. Unter Mitwirkung des Vaters der Kindesmutter gelang es in dieser Phase des Elternkonfliktes zunächst, einige Umgangskontakte zwischen U und dem Kindesvater zu vermitteln und durchzuführen. Der Konflikt zwischen den Kindeseltern eskalierte jedoch weiter, als sich die Kindesmutter im Oktober 2005 einem anderen Mann (T) zuwandte. In täglich mehrfachen SMS beleidigte der Kindesvater die Kindesmutter mit Ausdrücken wie "Schlampe", drohte ihr und ihrer Familie und brachte zum Ausdruck, dass er keinen anderen Mann an der Seite der Kindesmutter sehen wolle. Gegenüber dem Vater der Kindesmutter äußerte er, wenn die Kindesmutter so weiter mache, werde er sie töten, da könnten ihn nicht mal zehn Jahre Knast stoppen. Ab dem 29.10.2005 ließ die Kindesmutter einen Umgang des Kindesvaters mit U nicht mehr zu. Anfang November 2005 zerstörte der Kindesvater die Wohnungstür der Kindesmutter. Am 10.11.2005 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen weil dieser am 31.10., 04.11., 05.11. und 06.11.2005 gegen das durch Beschluss vom 06.09.2005 angeordnete umfassende Kontaktverbot verstoßen habe. In den Konflikt hatten sich inzwischen auch die Brüder und weitere Familienangehörige des Kindesvaters eingeschaltet, die nicht nur auf die Kindesmutter einwirkten, sondern auch den Vater der Kindesmutter bedrohten und den neuen Freund der Kindesmutter und dessen Familie in den Konflikt einbezogen.

Selbst eine größere räumliche Distanz durch einen innerörtlichen Umzug der Kindesmutter im Dezember 2005 konnte den Konflikt nicht beruhigen, der am 31.12.2005 darin gipfelte, dass die Kindesmutter und ihr Freund gegen 23.20 Uhr auf offener Straße erschossen und ein Bruder des Freundes angeschossen wurde. Die Tat ereignete sich unmittelbar vor einem Mehrfamilienhaus, in dem die Eltern des Freundes wohnten in deren Obhut die Kindesmutter M und U an diesem Abend gelassen hatte und die sie dort abholen wollte. Sowohl M als auch U sahen ihre getötete Mutter auf der Straße liegen, als sie von Polizeibeamten aus dem Haus geführt wurden. U weiß, dass seine Mutter tot ist, kennt aber die Umstände ihres Todes bisher nicht.

Nach den Feststellungen der 4. Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Hagen in dem Urteil vom 10.11.2006 (31 Ks 400 Js 179/06 - 9/06) kommen als Täter nur der Kindesvater, einer seiner beiden Brüder oder allenfalls noch ein Schwager in Betracht, wobei jedoch keinem dieser genannten Personen die Tat mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte und der allein angeklagte Bruder des Kindesvaters freigesprochen wurde.

Die Kinder U und M wurden nach dem Tod der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter vom Jugendamt der Stadt J in Obhut genommen und zunächst in einer K...

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