Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslieferung. Zulässigkeit. Strafvollstreckung. lebenslange Freiheitsstrafe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Italien trotz drohender lebenslangen Freiheitsstrafe und trotz vorausgegangener Verurteilung und Strafvollstreckung in Bosnien Herzegowina wegen derselben Tat.

 

Normenkette

IRG §§ 3, 29, 73, 81, 83 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2, Art. 25 Abs. 2, Art. 103 Abs. 2; SDÜ Art. 54; GrCH Art. 50

 

Tenor

  1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Brescia vom 05. August 2015 (Nr. 2845/93 R.G.N.R. - Nr. 1183/96 R. G.G.I.P.) zur Last gelegten Taten ist zulässig.
  2. Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.
 

Gründe

I.

Die italienischen Behörden ersuchen auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Gerichts in Brescia vom 05. August 2015 (Nr. 2845/93 R.G.N.R. - Nr. 1183/96 R. G.G.I.P.) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Mordes u.a..

Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am ##. ## 1993 in H W (Bosnien) im Zusammenwirken mit mindestens vier weiteren Tätern, und zwar als sog. Anführer, einen aus Italien kommenden Hilfskonvoi mit Hilfsgütern für die vom Krieg betroffene Zivilbevölkerung überfallen und dabei einen Geländewagen sowie einen Lastkraftwagen mit Essensgütern, Geld, 10 Millionen Marken und Reinigungsmitteln sowie Arzneimitteln erbeutet zu haben. Die mit dem Hilfstransport befassten Personen (die italienischen Staatsangehörigen M T; N G; A B; Q D sowie Q1 H) seien gegen ihren Willen im Zustand der Widerstandsunfähigkeit sowie unter Waffengewalt zu einem abgelegenen Ort verbracht worden. Auf Veranlassung und unter Mitwirkung des Verfolgten seien dann M T; NG; A B; Q D erschossen worden. A B und Q1 D hätten fliehen können.

Wegen dieser Taten ist der Verfolgte durch das Kantonalgericht Travnik vom 28. Juni 2001 (Nr. K - 1/01) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Durch Urteil des Obersten Gerichts der Föderation Bosnien und Herzegowina vom 3. April 2002 ( Kz- 387/01) ist die Strafe auf eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren herabgesetzt worden. Der Verfolgte hat auf der Grundlage dieser Verurteilung in Bosnien-Herzegowina insgesamt 13 Jahre und 4 Monate Haft verbüßt.

Der Verfolgte ist am 26. Oktober 2015 bei seiner Einreise auf dem Flughafen E vorläufig festgenommen worden. Bei seiner Anhörung vor dem zuständigen Gs-Richter des Amtsgerichts Dortmund am 26. Oktober 2015 hat der Verfolgte sich mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Er hat angegeben, wegen der Taten bereits von einem bosnischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden zu sein. Nach Einlegung von Rechtsmitteln sei die Strafe auf 13 Jahre reduziert worden. Er sei zu Unrecht verurteilt worden und während der Haft in Bosnien hätten die italienischen Strafverfolgungsbehörden schon einmal seine Auslieferung beantragt. Dieses Ersuchen sei von den bosnischen Behörden zurückgewiesen worden. Insgesamt habe er 13 Jahre und 4 Monate in Bosnien in Haft gesessen. Im Februar 2014 sei er entlassen worden. Nach Deutschland sei er gekommen, um seine hier lebende Schwester zu besuchen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 03. November 2015 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet, auf dessen Ausführungen bezüglich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Dieser förmliche Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 19. Dezember 2015 durch den Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht Dortmund verkündet worden. Der Verfolgte hat sich bei dieser Anhörung weiterhin mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf seine Äußerungen bei der Anhörung am 26. Oktober 2015 verwiesen. Der Beistand des Verfolgten hat auf diese Einwendungen mit Schriftsätzen vom 2. Dezember und 04. Dezember 2015 Bezug genommen und ergänzende Ausführungen gemacht.

Mit Schriftsatz seines Beistandes vom 02. Dezember 2015 hat der Verfolgte die sofortige Haftentlassung beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er in Bosnien-Herzegowina bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und diese auch vollständig verbüßt habe. Vor seiner Verurteilung hätten die italienischen Behörden bereits seine Auslieferung begehrt. Das Kantonalgericht in Travnik habe das Ersuchen der Republik Italien jedoch abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die gegenständlichen Akten dem Staatsanwalt des Haager Gerichtshofs zur Beurteilung zugeleitet worden seien und dieser sie dem bosnischen Gericht zurückgegeben habe.

Mit weiterem Schriftsatz seines Beistandes vom 04. Dezember 2015 hat der Verfolgte ausgeführt, dass der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien Kenntnis von dem Verfahren gegen den Verfolgten gehabt und keine Einwände gegen die Zuständigkeit des bosnischen Gerichts erhoben habe.

Der Se...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge