Leitsatz (amtlich)

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers, der im Zuge von Arbeiten im Grenzbereich zweier Grundstücke Werkzeug in gut erkennbarer Weise und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf dessen Grundstück ablegt (hier verneint).

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 8 O 249/15)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem.

§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen

dazu Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzungen nach einem Sturz vom 03.03. bzw. 04.03.2015 geltend.

Der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1), die dessen Alleinerbin ist, führte im Auftrag des Nachbarn der Klägerin im Bereich der Grundstücksgrenze mit seinen Mitarbeitern, den Beklagten zu 2) und 3), Gartenbauarbeiten durch. Die im Jahr 1933 geborene Klägerin, für die der Ehemann der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit ebenfalls wiederholt gearbeitet hatte, kam hinzu, um mit diesem anstehende Arbeiten auf ihrem eigenen Grundstück zu besprechen. Im Laufe dieses Gespräches stürzte die Klägerin über eine am Boden liegende Schüppe des Ehemannes der Beklagten zu 1) und verletzte sich.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund ihres Sturzes vom 04.03.2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

3. die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.899,24 EUR an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 03.11.2016 (Bl. 134 ff. GA) und vom 05.01.2017 (Bl. 170 ff. GA) Bezug genommen. Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es fehle bereits an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Baustelle sei für die Klägerin als Nachbarin ohne weiteres als Gefahrenstelle erkennbar gewesen. Wenn die Klägerin sich dann in diesen als gefahrträchtig erkennbaren Bereich begeben habe, hätten die Beklagten damit rechnen dürfen, dass sie im eigenen Interesse mit Vorsicht agiere. Erschwernisse, die bereits mit beiläufigem Blick erkennbar seien und durch eine besonders vorsichtige Gehweise ausgeglichen werden könnten, müssten hingenommen werden. Entgegen dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin sei auch nicht feststellbar gewesen, dass die Gerätschaften während des Gespräches der Klägerin mit dem Ehemann der Beklagten zu 1) unmittelbar hinter der Klägerin abgelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich fort.

II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Die Klägerin hat eine ihre Klageforderung stützende Pflichtverletzung der Beklagten bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Daher bestehen die geltend gemachte Ansprüche weder wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB noch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

a) Allein aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass die Klägerin über eine - ggf. teilweise auf dem Grundstück der Klägerin liegende - Schaufel gestürzt ist, ergibt sich noch nicht das Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013, Az. III ZR 326/12, zitiert nach juris, Tz. 16). Das Landgericht hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die den Ehemann der Beklagten zu 1) treffende Verkehrssicherungspflicht nicht so weit ging, dass er gehalten gewesen wäre, Schaufeln etc. von der Baustelle zu räumen.

Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welche...

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