Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 13.06.2013; Aktenzeichen 9 OH 1/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.6.2013 wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hagen vom 21.5.2013 aufgehoben.

Auf das Gesuch der Antragsgegnerin wird die ergänzende Begutachtung der Frage, welche üblichen technischen Anforderungen hinsichtlich der Abdichtung des Kellers des Gebäudes gegen eindringende Feuchtigkeit im Zeitpunkt der Errichtung des Kellers einzuhalten waren, durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. I angeordnet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Hagen vom 21.5.2013 ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht i.S.v. § 569 ZPO eingelegt. Sie hat - auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - auch in der Sache Erfolg.

Zwar hat das LG das Gesuch der Antragsgegnerin um ergänzende Begutachtung der Frage, ob es sich bei den vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.2.2013 festgestellten Durchfeuchtungen des Kellers mit Blick auf dessen Errichtungszeitpunkt um einen (Sach-) Mangel handelt, zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Denn die gesetzliche Bestimmung des § 485 ZPO - die zugleich den Maßstab für Gegenanträge des Antragsgegners darstellt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 485 Rz. 3) - dient nach ihrem Sinn und Zweck nicht dazu, die Beantwortung von Rechtsfragen in das selbständige Beweisverfahren zu verlagern (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2008 - 4 W 1874/08, juris, Rz. 19 mit weiteren Nachweisen, BauR 2009, 864). Bei der Frage aber, ob Durchfeuchtungen eines Kellers einen Mangel darstellen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Das LG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der für einen Sachmangel begründenden erforderlichen Abweichung der Istbeschaffenheit der Kaufsache von ihrer Sollbeschaffenheit einerseits nicht ohne weiteres auf die technischen Standards abzustellen ist, die im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses gegolten haben. Im Gegenteil ist der maßgebliche Zeitpunkt im Grundsatz der des Gefahrübergangs (Krüger, ZNotP 2010, 42). Allerdings begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2012 - V ZR 18/11, juris, Rz. 14, NJW-RR 2012, 1078; Urt. v. 7.11.2008 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 [208]; Krüger, a.a.O., S. 43), wobei insoweit von Bedeutung ist, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde, der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind. Der bei Altbauten übliche Standard ist insoweit nur dann nicht maßgebend, wenn die Parteien eine abweichende Beschaffenheit vereinbart haben (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder wenn diese für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung erforderlich ist (BGH, Urt. v. 16.3.2012, a.a.O.). Welche Sollbeschaffenheit hiernach im konkreten Fall zugrunde zu legen ist, ist folglich keine Frage, die ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln beantworten kann, sondern eine Frage der rechtlichen Bewertung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Indessen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9.7.2013 klargestellt, dass sie eine Ergänzung des Gutachtens um die - für die rechtliche Bewertung ggf. bedeutsame - vorgelagerte Frage begehrt, welche üblichen technischen Anforderungen bei Errichtung des Kellers einzuhalten waren, mit anderen Worten die vom Sachverständigen als anerkannte Regel der Technik zugrunde gelegte DIN 4095 (S. 23 des Gutachtens vom 17.2.2013) hinsichtlich ihres Geltungszeitraums hinterfragt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beschwerde Erfolg hat und zur Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens führt, dessen Kosten dann insgesamt Teil der Kosten eines künftigen Hauptsacheverfahrens sind (Senat, Beschl. v. 5.10.2011 - 22 W 80/11; OLG Hamm [6. OLG Hamm], Beschl. v. 16.9.2010 - 6 W 65/10; OLG Köln, Beschl. v. 23.2.2010 - 7 W 6/10; OLG Schleswig, Beschl. v. 28.2.2011 - 16 W 118/10; Beschl. v. 4.11.2009 - 16 W 120/09).

 

Fundstellen

Haufe-Index 5506969

NJW 2013, 2980

NZBau 2013, 6

NZBau 2013, 778

DS 2014, 93

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