Leitsatz (amtlich)

Eine Versicherungsnehmerin handelt fahrlässig, wenn sie die Entwendung ihrer Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren dadurch ermöglicht, dass sie die Tasche unbeaufsichtigt im Fahrradkorb belässt. Gelangen die Diebe dann mithilfe des entwendeten Originalschlüssels in die Wohnung, stellt dies kein versichertes Ereignis dar.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 115 O 265/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.750,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 88 ff d.A.) Bezug.

Die Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall.

Der Senat hat bereits mit Hinweisbeschluss vom 28.12.2016 darauf hingewiesen, dass Klägerin gegenüber der Beklagten keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen aufgrund des Einbruchdiebstahls vom 20.07.2013 zustehen.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin fahrlässig gehandelt hat, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb ließ.

Es ist zunächst für jeden objektiv erkennbar, dass das unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Handtasche in einem Fahrradkorb im Hinblick auf die Möglichkeit der Entwendung der Tasche ein sorgfaltswidriges Verhalten darstellt, da die Tasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt ist und somit jederzeit die Möglichkeit der Entwendung der Tasche besteht, die sich hier auch verwirklicht hat.

Die Klägerin konnte auch selbst dann, wenn sie zuvor niemanden in der Nähe des Fahrrades bemerkt haben sollte, nicht darauf vertrauen, dass die Tasche nicht entwendet werden würde.

Die von der Klägerin gesetzte Gefahr war auch objektiv vermeidbar, weil es der Klägerin, wie schon das Landgericht ausgeführt hat, ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Tasche am Körper bei sich zu führen.

Es liegt auch eine subjektive Pflichtverletzung vor, da die gesetzte Gefahr für die Klägerin persönlich erkennbar und vermeidbar war. Die Klägerin befand sich nach ihrem eigenen Vortrag zwar in einem alkoholisierten Zustand. Sie hat mehrfach, zuletzt in ihrer Stellungnahme vom 08.02.2017 vorgetragen, dass sie 2-3 Gläser Wein am fraglichen Abend getrunken habe. Dass sich die Klägerin infolge dieses Alkoholkonsums aber in einem Zustand befunden hat, der ihre Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ausgeschlossen hat, ist von der Klägerin in erster Instanz und auch im Rahmen der Berufungsbegründung weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden. Auch nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 08.02.2017 ist ein Ausschluss der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht gegeben. Eine Alkoholisierung der Klägerin kann aufgrund ihres eigenen Vortrags als wahr unterstellt werden.

Der Vorwurf der subjektiven Sorgfaltspflichtverletzung entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin möglicherweise allein durch den von ihr behaupteten Sturz kurzfristig abgelenkt war. Denn die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie und Herr C sich danach noch geküsst haben und dass der gesamte Vorgang bis zu drei Minuten gedauert haben kann. Sie war jedenfalls so stark und so lange abgelenkt, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkte.

Die Klägerin hat es somit durch ihr Verhalten Dritten ohne weiteres ermöglicht, die Handtasche und damit auch den Wohnungsschlüssel an sich zu nehmen. Sie hat damit die Entwendung des Originalschlüssels fahrlässig ermöglicht. Unstreitig sind die Diebe mit Hilfe des Originalsschlüssels in die Wohnung gelangt, so dass kein versichertes Ereignis vorliegt.

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11009802

MDR 2017, 13

VuR 2017, 440

VK 2018, 13

r+s 2017, 595

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