Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf das Abrechnungsguthaben

 

Leitsatz (amtlich)

1) Das Abrechnungsguthaben aus einer mehrheitlich beschlossenen Jahresabrechnung begründet einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, solange eine anderweitige Regelung nach § 21 Abs. 7 WEG nicht beschlossen worden ist.

2) Dies gilt für beschlossene Abrechnungsguthaben aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des WEG.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 6 S. 1, § 16 Abs.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 06.04.2010; Aktenzeichen 9 T 20/06)

AG Dortmund (Aktenzeichen 281 II 51/05)

 

Tenor

Die angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das LG zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.563,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) ist Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage, in der eine Wohnung, vier Gewerbeeinheiten und drei Garagen in seinem Sondereigentum stehen. Verwalterin der Anlage war seit dem Jahre 1990 die I GmbH in E. In der Wohnungseigentümerversammlung am 9.10.2007 wurde die D Vermietungs- + Verwaltungs-GmbH in E zur neuen Verwalterin bestellt.

In dem im Mahnverfahren am 30.12.2004 eingeleiteten Wohnungseigentumsverfahren macht der Beteiligte zu 1) ein Abrechnungsguthaben aus Wohngeldvorauszahlungen für die Wirtschaftsjahre 1990 bis 2001 gegen die Beteiligte zu 2) geltend.

Für die einzelnen Sondereigentumseinheiten des Beteiligten zu 1) wurden von der früheren Verwalterin gesonderte Wohngeldkonten geführt, auf denen die die jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit betreffenden Nachzahlungsbeträge und Guthaben verbucht wurden. Am 23.12.2004 ermittelte die frühere Verwalterin die Kontostände der Wohngeldkonten des Beteiligten zu 1) zum 31.12.2001 mit einem Saldo von insgesamt 4.912,76 EUR und errechnete auch die Kontenstände für die Jahre 2002 bis einschließlich 2004. Der sich aus den Kontenabrechnungen ergebende Guthabenbetrag wurde an den Beteiligten zu 1) ausgezahlt. Sein weitergehendes Zahlungsbegehren stützt er auf die von der frühreren Verwalterin erstellten Einzelabrechnungen seiner Sondereigentumseinheiten. Die von ihm hierzu vorgelegten Einzelabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 1990 bis 2001 weisen im Saldo einen Guthabenbetrag von 9.475,97 EUR auf. Von diesem Betrag bringt der Beteiligte zu 1) den vorgenannten Kontensaldo zum 31.12.2001 i.H.v. 4.912,76 EUR in Abzug und verlangt die Auszahlung des übersteigenden Saldos aus den Einzelabrechnungen der Wirtschaftsjahre 1990 bis 2001 i.H.v. 4.563,21 EUR.

Die Beteiligte zu 2) hat hierzu ausgeführt, dass der in der vorgelegten Kontenabrechnung aufgeführte Stand der Wohngeldkonten zum 31.12.2001 nicht etwa eine Saldenzusammenfassung der zurückliegenden Jahre 1990 bis 2001 darstelle. Vielmehr weise der Kontenstand zum 31.12.2001 lediglich den sich aus den Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2001 ergebenden Endbetrag aus. Im Übrigen erhebt die Beteiligte zu 2) die Einrede der Verjährung und ergänzend die Einrede der Verwirkung. Denn der Beteiligte zu 1) habe über Jahre hinweg auf die beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen unregelmäßig und willkürlich Zahlungen geleistet. Die Auszahlung von Abrechnungsguthaben habe er zu keiner Zeit verlangt. So habe er zuletzt mit Schreiben vom 23.12.2004 der Auszahlung von Abrechnungsguthaben an einzelne Wohnungseigentümer widersprochen. Ob und ggf. in welchem Umfang es in der Vergangenheit zu Verrechnungen mit Abrechnungen späterer Wirtschaftsjahre gekommen sei, lasse sich nur mit unvertretbarem Aufwand ermitteln und teilweise nicht mehr nachhalten, weil für die Wirtschaftsjahre 1990 bis 1994 Abrechnungsunterlagen jetzt nicht mehr vorhanden seien. Überdies lasse eine exemplarische Überprüfung bezweifeln, dass der Beteiligte zu 2) jeweils maßgebliche bestandskräftige Einzelabrechnungen vorgelegt hat. Denn hinsichtlich der vorgelegten Einzelabrechnung vom 21.4.1999 für die Wohnung Nr. 2001010 habe sich ergeben, dass die Abrechnung durch eine Einzelabrechnung vom 15.8.2000 ersetzt worden sei, die einen Guthabenbetrag von nur 94,12 DM (statt 2.787,38 DM) ausweise.

Durch Beschluss vom 5.10.2005 hat das AG den Antrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und ihm die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) auferlegt. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) den ihm im vorliegenden Falle obliegenden Nachweis eines Abrechnungsguthabens in der geltend gemachten Höhe nicht erbracht habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligten zu 1) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Entscheidung des AG durch Beschluss vom 6.4.2010 dahin abgeändert, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten unterbleibt. Im ...

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