Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausratversicherung: notwendige Reparatur und verbleibender, unerheblicher Schönheitsschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Verbleibt nach einer - vom Hausratversicherer erstatteten (zu erstattenden) - Reparatur ein nur mehr unerheblicher Schönheitsschaden und sind die Kosten einer "vollständigen" Reparatur gänzlich unverhältnismäßig, schuldet der Hausratversicherer (vorbehaltlich Besonderheiten der vereinbarten AVB) letztere nicht.

Dies gilt auch dann, wenn die AVB eine ausdrückliche Regelung zum Schönheitsschaden (nur) enthalten für den Fall, dass die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird (hier § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) VHB).

 

Tenor

Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Hausratversicherung unter Geltung der VHB der Beklagten wegen eines versuchten, bedingungsgemäß versicherten Einbruchsdiebstahls geltend, bei dem drei einflügelige Terrassentüren im Wohnzimmer und ein zweiflügeliges Fenster im Schlafzimmer beschädigt wurden.

Zwischen den Parteien ist die Höhe der notwendigen Reparaturkosten streitig. § 27 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VHB regelt unter anderem:

"Ersetzt werden im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung [...] bei Eintritt des Versicherungsfalls [...].

Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sog. Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrages auszugleichen, der dem Minderwert entspricht."

Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Kostenzusage zur Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür im Wohnzimmer und zahlte dem Kläger 1.688,05 EUR aus. Die mittlere und rechte Terrassentür im Wohnzimmer wurde repariert.

Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung zum einen über den für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür gezahlten Betrages hinaus mit der Begründung, dieser sei zu gering bemessen. Zum anderen verlangt er Kostenersatz zur Erneuerung der mittleren und rechten Terrassentür, da die Schäden durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt worden seien. Weiter werden vorgerichtliche Sachverständigenkosten geltend gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193), insbesondere auch wegen der konkret gestellten Anträge, verwiesen.

Das LG hat die Klage überwiegend abgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:

Im Hinblick auf die Reparaturkosten für die Erneuerung des Schlafzimmerfensters und der linken Terrassentür seien nach dem eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten 147,83 EUR mehr zu zahlen, nicht aber der komplette vom Kläger geltend gemachte Mehrbetrag und mangels Ausführung der Reparatur auch ohne Umsatzsteuer gemäß § 27 Nr. 3 VHB.

Im Hinblick auf die mittlere und rechte Terrassentür hat es festgestellt, dass dem Kläger kein weiter gehender Entschädigungsanspruch zustehe. Zu ersetzen seien als notwendige Reparaturkosten nur der Betrag für den schnellsten, sichersten und zumutbar billigsten Reparaturweg. Entsprechend dem Sachverständigengutachten seien die Schäden fachgerecht wieder in Stand gesetzt worden. Die dabei entstandenen Oberflächenunebenheiten seien mit bloßem Auge grundsätzlich nicht zu erkennen. Es bestehe keine Undichtigkeit im Zusammenhang mit dem Einbruchsversuch. Auch die Einbruchssicherheit sei unverändert gegeben. Ein zusätzlich montiertes Schließstück verdecke eine optische Beeinträchtigung, deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei und daher den zumutbar billigsten und schnellsten Reparaturweg darstelle.

Wegen der genauen Gründe des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 22.10.2015 (GA 189-193) verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen verfolgt. Das LG habe einen falschen Begriff der notwendigen Reparaturkosten zugrunde gelegt. Geschuldet sei letztlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Bezüglich des zusätzlich montierten Schließstücks sei unberücksichtigt geblieben, dass die Einbruchssicherheit nicht sichergestellt sein könne, weil - unstreitig - das Gegenstück fehle. Er habe das unzumutbare Schließstück entfernt, so dass zu erkennen sei, dass der Rahmen der Tür irreparabel beschädigt sei.

Der Kläger rügt weiter, dass der Sachverständige ungeeignet gewesen sei, ...

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