Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsklausel für eine Bankfiliale. Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde des Notars

 

Leitsatz (amtlich)

1) Der Wechsel der Zuordnung einer titulierten Forderung zum Geschäftsbetrieb einer bestimmten Zweigniederlassung einer Bank begründet keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO.

2) Der Gläubigerin kann die Aufnahme einer Zweigniederlassung in die Gläubigerbezeichnung einer Vollstreckungsklausel nicht verweigert werden.

 

Normenkette

ZPO § 727; HGB § 13

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19.04.2000 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde des Notars Dr. … … vom 24.05.1972 mit folgender Vollstreckungsklausel zu erteilen:

Vorstehende Ausfertigung wird der D. Bank Aktiengesellschaft Filiale D. zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Eigentümer des Grundstücks, Herrn Hans … F. in S., erteilt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Zu notarieller Urkunde vom 24.05.1972 bestellte Frau … F… als damalige Eigentümerin der im Grundbuch von G. … eingetragen Grundstücke … 4, Flurstücke Nr. 171, 181 und 182 (lfd. Nr. 2, 4 und 5 des Bestandsverzeichnisses) der Stadtsparkasse … eine Briefgrundschuld zu einem Kapitalbetrag von 100.00,00 DM nebst 13 % Jahreszinsen mit der Maßgabe, daß die Zwangsvollstreckung – aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Anstelle seiner Ehefrau wurde am 04.09.1975 der Architekt Hans … F. als Eigentümer der belasteten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Später wurde das Grundpfandrecht auf Gläubigerseite mehrfach abgetreten. Notar Dr. K. hat entsprechend den bis dahin eingetretenen Rechtsnachfolgen auf Gläubiger – und Schuldnerseite am 13.07.1983 der W. Hypothekenbank eine Ausfertigung der notariellen Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Architekten H. F. erteilt. Zwischenzeitlich wird die notarielle Urkunde vom 24.05.1972 von dem Amtsgericht … verwahrt.

Zuletzt hat die W. Hypothekenbank in … mit notariell beglaubigter Erklärung vom 28.05.1999 die Grundschuld an die Beteiligte unter der Bezeichnung D. Bank AG Filiale S. abgetreten, die am 07.10.1999 als neue Gläubigerin sowohl in dem Grundschuldbrief als auch im Grundbuch eingetragen worden ist. Bereits im Juli 1999 hatte die D. Bank ihre Filiale S. geschlossen. Die Aufhebung der bestehenden Zweigniederlassung wurde am 12.07.1999 im Handelsregister des Amtsgericht S. eingetragen.

Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 04. und 25.11.1999 bei dem Amtsgericht D. beantragt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde auf die D. Bank AG Filiale D. umzuschreiben. Der Antrag ist unterzeichnet von den Herren D. und A. denen die D. Bank AG in notariell beglaubigter Erklärung ihrer Vorstandsmitglieder Dr. … … eine Spezialvollmacht u. a. dahin erteilt hat, vollstreckbare Titel auf die D. Bank AG in D. umschreiben zu lassen.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat durch Beschluß vom 19.04.2000 den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte mit Schreiben vom 05.05.2000 „Erinnerung” eingelegt, die das Amtsgericht gem. §§ 54 Abs. 1 BeurkG, 11 Abs. 1 RPflG n.F. als Beschwerde behandelt und nach Nichtabhilfe dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 07.07.2000 das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.08.2000 bei dem Oberlandesgericht eingelegt hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 54 Abs. 2 S. 1 BeurkG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt zur Anweisung an das Amtsgericht, die beantragte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gem. § 54 Abs. 1 BeurkG zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Die genannte Vorschrift eröffnet die Beschwerde u. a. gegen die Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Die Beschwerde nach dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn die ablehnende Entscheidung anstelle des Notars von dem seine Akten verwahrenden Amtsgericht (§ 45 Abs. 1 BNotO) getroffen worden ist, das nach § 797 Abs. 2 S. 2 ZPO über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu entscheiden hat (Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 54, Rdnr. 5).

In der Sache hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, mit der Aufhebung der Zweigniederlassung S. sei zwar das Vermögen dieser Filiale der Hauptniederlassung der...

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