Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuwiderhandlung gegen § 19 Arbeitszeitverordnung
Verfahrensgang
AG Paderborn (Urteil vom 29.03.1982; Aktenzeichen 23 OWi 11 Js 861/81 (1439/81)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (vergl. BVerfG 5, 9 ff; OLG Hamm, BB 1957, 678; OLG Hamburg, NJW 1954, 1298).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Unterschriften
Siekmann, Dr. Hoehler, Finger
Fundstellen
Dokument-Index HI1575806 |
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