Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 11 O 3/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen XI ZB 16/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.166,44 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen einer nach ihrem Vortrag fehlerhaften Anlageberatung gegenüber der Zedentin in Anspruch. Gegenstand der Klage war unter anderem ein Anspruch auf Zahlung von 3.085,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit.

Nach der Klagebegründung handelte es sich hierbei um eine 1,9 Geschäftsgebühr, welche die Zedentin wegen einer vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters für sie hat aufwenden müssen.

Der Klägervertreter hatte mit Schreiben vom 03.05.2007 im Namen der Zedentin Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht, eine Zahlungsfrist gesetzt und Gesprächsbereitschaft signalisiert.

Durch ein am 04.03.2009 verkündetes Urteil wurde die Beklagte unter anderem verurteilt, an die Klägerin 3.085,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2008 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen wurde hierzu ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren habe.

Das landgerichtliche Urteil wurde insoweit in Höhe von 3.085,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 durch Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.11.2009 bestätigt. In den Gründen heißt es hierzu unter anderem, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.

Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, nachdem die Beklagte die zunächst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht zurückgenommen hat.

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 31.12.2009 eine volle Verfahrensgebühr zur Erstattung angemeldet.

Die Klägerin hat hierzu die Ansicht vertreten, sie müsse sich die aufgrund der Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten für die Zedentin entstandene Geschäftsgebühr nicht auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen, weil es an der notwendigen Gegenstandsidentität fehle. Es liege keine Rechtsnachfolge in ein Prozessrechtsverhältnis vor, sondern es handele sich um zwei Angelegenheiten unterschiedlicher Auftraggeber. Zu ihren Gunsten sei keine Geschäftsgebühr, sondern ein eigenständiger Schadensersatzanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten tituliert worden.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, die Klägerin müsse sich die ihr zuerkannte Geschäftsgebühr anrechnen lassen. Es sei dabei unerheblich, dass der Klägervertreter vorgerichtlich für die Zedentin und gerichtlich für die Zessionarin tätig geworden sei, weil sich die Tätigkeit des Klägervertreters auf denselben Gegenstand bezogen habe.

Das Landgericht hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.12.2010 eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Gegen den am 12.01.2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin mit einem am 26.01.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Ansatz einer nicht um eine anteilige Geschäftsgebühr gekürzten Verfahrensgebühr anstrebt.

Mit der Beschwerde vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint weiterhin, es müsse zur Annahme desselben Gegenstandes ein personeller Zusammenhang vorliegen, der bei einem auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag der Zedentin und einem auf die gerichtliche Tätigkeit beschränkten Auftrag der Zessionarin fehle. Seitens der Rechtsprechung werde bei einem Tätigwerden des Rechtsanwalts für mehrere Auftraggeber für die Bejahung desselben Gegenstandes gefordert, dass zwischen den Auftraggebern eine Rechtsgemeinschaft bestehe.

Darüber hinaus weise das Berufungsurteil im Tenor nicht ausdrücklich eine bezifferte Geschäftsgebühr aus, was aber erforderlich sei, um eine Titulierung der Geschäftsgebühr im Sinne des § 15 a Abs. 2 RVG annehmen zu können.

Die Beklagte begehrt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25.03.2011 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Einzelrichterin hat durch Beschluss vom 11.05.2011 das Beschwerdeverfahren auf den Senat übertragen.

B.

Die nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die im Ausgangsrechtsstreit nach Nr. 3100 VV RVG für den Klägervertreter angefallene Verfahrensgebühr ist jedenfalls durch Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach ...

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