Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümergemeinschaft der Parzelle

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Beschluss vom 26.05.1988; Aktenzeichen 5 T 162/88)

AG Paderborn (Aktenzeichen 32 II 28/87 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 350,92 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Erstattung anteiliger Anwaltskosten der Verwalterin in Anspruch.

In der Eigentümerversammlung vom 19. März 1983 ist die Verwalterin durch Mehrheitsbeschluß beauftragt und bevollmächtigt worden, von einer früheren Verwalterin Verwaltungsunterlagen und Instandhaltungsrücklagen außergerichtlich und gerichtlich herauszuverlangen. Sie hat daraufhin beim Amtsgericht im eigenen Namen einen Herausgabe- und Auskunftsantrag gestellt und hat in erster Instanz obsiegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Anträge zurückgenommen, weil sie sich zu der vom Beschwerdegericht für erforderlich erachteten genaueren Kennzeichnung der herausverlangten Unterlagen nicht in der Lage sah. Ihr sind alsdann sämtliche Kosten jenes Verfahrens auferlegt worden. Die infolgedessen zu zahlenden Gerichtskosten von 155,00 DM und ihre eigenen Anwaltskosten von 1.313,28 DM hat sie anteilig von den Wohnungseigentümern verlangt.

Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 24. Juni 1987 haben die Beteiligten zu 2) die Beteiligte zu 1) auf Zahlung eines ihren Miteigentumsanteiles entsprechenden Betrages von 350,92 DM nebst 7,75 % Zinsen ab Zustellung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die erste Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist vom Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 27 FGG).

Das Landgericht war mit einer zulässigen ersten Beschwerde befaßt. Sein Verfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat es eine mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung vor der vollbesetzten Kammer durchgeführt, und es hat die Antragsgegnerin zu Recht weiterhin als Verfahrensbeteiligte behandelt. Zwar ist die Beteiligte zu 1) im Handelsregister als aufgelöst gelöscht. Diese Löschung ist jedoch zu unrecht erfolgt, weil die Beteiligte zu 1) nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts weiterhin Inhaberin von Wohnungseigentumsrechten ist. In einem solchen Fall kann das Verfahren ohne Rücksicht auf die eingetragene Löschung fortgeführt werden (Schilling in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., Anm. 11 zu § 157).

Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen den Beteiligten zu 2) einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 1) auf anteilige Gerichts- und Anwaltskosten des Verfahrens 32 II 18/83 WEG des Amtsgerichts Paderborn zugesprochen.

Dieser Anspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet ist, die Kosten der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Die Wohnungseigentümer schuldeten der Verwalterin Erstattung der ihr auferlegten Gerichts- und Anwaltskosten gemäß den §§ 675, 670 BGB. Denn sie hatten durch Mehrheitsbeschlüsse in der Versammlung vom 19. März 1983 die Verwalterin zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen und Instandhaltungsrücklagen gegenüber der früheren Verwalterin beauftragt und bevollmächtigt und ihr ausdrücklich auch gestattet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nach ihrem Wortlaut sind die Beschlüsse allerdings auf ein Vorgehen der Verwalterin im Namen der Wohnungseigentümer gerichtet. Dennoch sind auch die mit einem Vorgehen der Verwalterin als Prozeßstandschafterin im eigenen Namen verbundenen Kosten als Auslagen gemäß § 670 BGB zu ersetzen. Zumindest im vorliegenden Falle wurde nämlich das Auftreten der Verwalterin als Prozeßstandschafterin den Interessen der Eigentümergemeinschaft in jedenfalls der gleichen Weise gerecht wie ein Vorgehen im Namen aller Wohnungseigentümer. Daß der Verwalter Ansprüche, die sämtlichen Wohnungseigentümern als solchen zustehen, aufgrund entsprechender Ermächtigung auch im eigenen Namen geltend machen darf, ist zu Recht anerkannt (vgl. etwa BGH NJW 1979, 2207; NJW 1979, 2391 und NJW 1981, 1841). Dabei reicht jedenfalls zur Ermächtigung dann ein bloßer Mehrheitsbeschluß aus, wenn die Durchsetzung des Anspruchs zur ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehört, wie es hier offensichtlich der Fall war. Nachteile sind der Eigentümergemeinschaft durch das Auftreten der Verwalterin im eigenen Namen nicht ...

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